Löschung einer Grunddienstbarkeit: Vorteil muss endgültig entfallen

Löschung einer Grunddienstbarkeit: Vorteil muss endgültig entfallen

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Berufung eines Grundstückeigentümers zurückgewiesen, der auf Löschung einer Grunddienstbarkeit geklagt hatte.

Der Kläger hält die Beschränkung seiner Eigentumsrechte aufgrund der veränderten Umstände für nicht mehr gerechtfertigt. Er hat daher auf Löschung der Grunddienstbarkeit geklagt. Der Eigentümer eines „dienenden“ Grundstücks kann nämlich die Löschung der Grunddienstbarkeit verlangen, wenn aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse die Grunddienstbarkeit für das „herrschende“ Grundstück endgültig keinen Vorteil mehr darstellt. Genau dies ist nach Ansicht des Klägers der Fall.


Löschung einer GrunddienstbarkeitDem Kläger gehört ein mit einer Gaststätte bebautes Grundstück („dienendes“ Grundstück) in Nürnberg, das mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines stillgelegten Brauereigrundstücks am Schillerplatz („herrschendes“ Grundstück) belastet ist. Deshalb darf er seine Gaststätte nur mit Erlaubnis des Eigentümers dieses Brauereigrundstücks betreiben; er ist daher gehalten, die Getränke dieser Brauerei abzunehmen (sog. „gebundene“ Gaststätte). Das denkmalgeschützte Sudhaus auf diesem ehemals knapp 30.000 m2 großen Grundstück ist allerdings seit mehr als zehn Jahren nicht mehr in Betrieb, denn an der Stadtgrenze zu Fürth wurde eine neue moderne Großbrauerei errichtet. Diese ganzen Veränderungen beruhen darauf, dass ein Immobilienunternehmen Mitte der 90er Jahre die gesamte Brauerei mit sämtlichen Grundstücken zunächst erworben hatte und danach in Brauereibetrieb und Grundbesitz aufgeteilte. Bis auf ein kleines Restgrundstück, welches von der Brauerei gepachtet ist und auf dem neben dem Sudhaus nur noch das ehemalige Malzlager steht, wurde das Brauereigelände verkauft. Es wird derzeit mit Wohnungen bebaut. Der Brauereibetrieb als solcher wurde mehrfach weiterveräußert.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Klage mit Urteil vom 30.11.2010 abgewiesen. Die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung hat der 2. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg nach umfangreicher Beweisaufnahme nun zurückgewiesen. (Urteil vom 26.10.2012, 2 U 50/11)

Davon, dass der Vorteil für das „herrschende“ Grundstück endgültig entfallen ist, konnte sich das Oberlandesgericht nicht überzeugen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass das Betreiben einer Braustätte nicht von vornherein an öffentlich-rechtlichen Vorgaben (z.B. Immissionsschutz) scheitert. Der Senat hält es letztlich auch nicht für widerlegt, dass die Brauerei auf dem gepachteten kleinen Grundstücksrest neue Brauaktivitäten entfalten will. Sowohl der vom Senat angehörte Verantwortliche des Immobilienunternehmens als auch einer der Geschäftsführer der Brauerei haben angegeben, Planungen für die Auslagerung der Produktion einer hochwertigen Biersorte in das ehemalige Sudhaus zu verfolgen. Konkret sei, u.a. aus Marketing-Gründen, geplant, dort eine Schaubrauerei einzurichten, die für das Publikum zugänglich sein soll.

Der Senat hat aber zum einen wegen mehrfacher Planänderungen der Brauerei – zunächst war eine Brauereigaststätte mit Biergarten geplant -, zum anderen wegen der langen Zeitspanne seit Einstellung des Braubetriebs nicht unerhebliche Zweifel daran, dass tatsächlich zeitnah ein endgültiges genehmigungsfähiges Konzept vorgelegt und umgesetzt wird. Gegenwärtig habe der Kläger aber noch nicht beweisen können, dass der für die Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit erforderliche Vorteil endgültig weggefallen sei. Das Urteil ist noch icht rechtskräftig.


§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).


§ 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

QUELLE: OLG Nürnberg (Pressemitteilung)