Immissionsgesetze: Einwirkungen mit weitreichenden Folgen

Immissionsgesetze: Einwirkungen mit weitreichenden Folgen

Hinter dem Begriff Immissionen verbergen sich unzählige Problemfälle. Immissionen sind Einwirkungen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) definiert dazu: „Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.“

Emissionen sind Auswirkungen nach außen. Beim Grundstück, von dem die Störung ausgeht, zum Beispiel Qualm, handelt es sich um eine „Emission“, beim gestörten Nachbargrundstück dagegen spiegelbildlich um eine „Immission“.


Aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz (Gesetzestext online nachlesen) ergeben sich vereinzelt Ansprüche des Einzelnen gegen Nachbarn, von Ansprüchen wegen Gebäuden bis hin zur Abwehr von Windkraftanlagen. Diese nachbarschützenden Rechte nennt man auch „subjektiv-öffentlich“. Immissionen, die auf Menschen oder Tiere zurückzuführen sind, regeln die Landes-Immissionsschutzgesetze. Das BImSchG und die Landesimmissionschutzgesetze enthalten öffentliches Immissionsrecht.


Im Rechtssystem wird allgemein zwischen öffentlichem und privatem Recht unterschieden. Öffentlich-rechtlich ist eine Regelung, wenn der Staat als Träger von hoheitlicher Gewalt beteiligt ist.


Für das Nachbarschaftsrecht noch wichtiger sind die privat-rechtlichen Regelungen, auch bürgerliches Recht oder Privatrecht genannt. Privatrecht ist der Teil der Rechtsordnung, der die Beziehungen der Einzelnen zueinander auf der Grundlage der Gleichordnung und der Selbstbestimmung regelt. Es kann vorkommen, dass nebeneinander öffentlich- und privat-rechtliche Bestimmungen für ein und denselben Vorgang Bedeutung gewinnen. Zum Beispiel, wenn Sie sich als Nachbar gegen eine Sporthalle wehren. Allerdings tendieren Gesetz und Rechtsprechung dazu, für den Regelfall zu harmonisieren.


Für die Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht, wird nach positiven, negativen und ideellen Immissionen unterschieden.

Positive Einwirkungen wirken unmittelbar, sinnlich wahrnehmbar oder zumindest physikalisch nachweisbar, auf das Nachbargrundstück ein. Beispiele für positive Einwirkungen sind insbesondere die in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgeführten: Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen; außerdem eindringende Flüssigkeiten, Laub, Nadeln, Blüten- und Samenflug, eindringende Tiere.

Negative Einwirkungen überschreiten die Grenze nicht, haben jedoch auf einem benachbarten Grundstück unerwünschte Folgen. Kennzeichnend für „negative Einwirkungen“ ist, dass sie dem Nachbargrundstück Vorteile entziehen.

Ideelle Einwirkungen beeinträchtigen die Empfindungen der Personen auf einem Nachbargrundstück, vor allem die ästhetischen oder moralischen Empfindungen. Sie werden auch als „immaterielle“, „psychische“ oder „moralische“ – besser wäre „unmoralische“ – Immissionen bezeichnet.

Die Auswirkungen der begrifflichen Unterscheidungen sind nach der gegenwärtigen Rechtsprechung noch enorm.
Grundsätzlich soll Nachbarn nach den meisten Gerichtsentscheidungen versagt sein, dass sie gegen „negative“ und gegen „ideelle“ Einwirkungen erfolgreich vorgehen können. Was den Gesetzeswortlaut betrifft, wird diese Unterscheidung damit begründet, dass es sich bei negativen und ideellen Einwirkungen um keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handele.

Ein Hauptargument für diese Gesetzesinterpretation ist, dass die Abwehransprüche der Nachbarn uferlos ausgedehnt werden könnten, wenn negative und ideelle Behinderungen grundsätzlich verhindert werden dürften.
Gerichte machen jedoch im Ergebnis nachvollziehbar immer mehr Abstriche. Das „nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis“ mit dem Gebot der Rücksichtnahme sowie „Treu und Glauben“  werden immer öfter ersatzweise als Anspruchsgrundlage zugunsten des beeinträchtigten Nachbarn herangezogen.