AG Ebersberg, Urteil vom 20. März 2014, 1 Cs 53 Js 7172/13

AG Ebersberg, Urteil vom 20. März 2014, 1 Cs 53 Js 7172/13

Das schlechteste Beweismittel ist ein Zeuge

Gericht

AG Ebersberg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

20. 03. 2014


Aktenzeichen

1 Cs 53 Js 7172/13


Tenor

  1. Der Angeklagte …, geb. …, wird freigesprochen.

  2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)


I.

Der Angeklagte wird aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft München II vom 11.04.2013.

Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und angegeben, am betreffenden Tattag, den 06.12.2012, um die Mittagszeit nicht am Tatort, sondern vielmehr in München unterwegs gewesen zu sein.

Die Zeugin … hat glaubhaft den gesamten Tathergang geschildert, so dass sich für das Gericht kein Zweifel daran ergab, dass sich die Tat tatsächlich so zugetragen hat, wie von der Zeugin berichtet.
Die Zeugin konnte jedoch zum Fahrer des Tatfahrzeugs außer dem Umstand, dass es sich dabei um einen Mann gehandelt habe, keine näheren Angaben machen, insbesondere keine Täterbeschreibung abgegeben. Auch auf dem von ihr zum Tatzeitpunkt gefertigten Foto des Tatfahrzeugs ist der Fahrer nicht zu erkennen.
Die Zeugin gab weiterhin – auch auf ausdrücklichen Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage – an, dass sie sich am Tatort das Kennzeichen des anderen Fahrzeugs nicht notiert, sondern nur gemerkt und erst später zu Hause als Namen für die gefertigte Fotodatei aufgezeichnet habe.

Auf dem Lichtbild, welches von der Zeugin gefertigt wurde, ist das Kennzeichen kaum zu erkennen. Auch beim Heranzoomen innerhalb des Bildes und beim Vergrößern durch einen Sachverständigen ist aufgrund der schlechten Bildqualität das Kennzeichen nicht genau auszumachen. Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich jedoch bei der letzten Ziffer des Kennzeichen jedenfalls nicht um eine “8” – wie im Kennzeichen des vom Angeklagten gefahrenen Fahrzeugs -, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach um eine “4”. Ob die vordere Buchstaben- und Ziffernfolge tatsächlich auf “…” lautet, lässt sich aus Sicht des Gerichts letztlich in Anbetracht der schlechten Bildqualität nicht mit Sicherheit feststellen.

Weitere Beweismittel waren nicht vorhanden.

Nachdem letztlich nicht auszuschließen ist, dass sich die Zeugin unbewusst ein falsches Kennzeichen eingeprägt und dann zu Hause notiert hat (evtl. weil ihr das Fahrzeug des Angeklagten – dessen Freundin in der Nähe des Tatortes wohnt – bereits zu einem anderen Zeitpunkt aufgefallen ist) und jedenfalls das Fahrzeug auf dem von der Zeugin gefertigten Lichtbild im Kennzeichen als letzte Ziffer nach Überzeugung des Gerichts keine “8” aufweist, war der Angeklagte mangels Tatnachweis freizusprechen.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.


gez.
Strubl
Richterin am Amtsgericht

Rechtsgebiete

Strafrecht