AG Frankfurt a.M., Urteil vom 28. April 2014, 31 C 120/14 (96)

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 28. April 2014, 31 C 120/14 (96)

Amtsgericht Frankfurt a.M. grenzt positiv Marktforschung von der Werbung ab

Gericht

AG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

28. 04. 2014


Aktenzeichen

31 C 120/14 (96)


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand


Tatbestand

Der Kläger macht Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche im Hinblick auf von ihm nicht gewünschte Anrufe der Beklagten geltend.

Die Beklagte ist ein Marktforschungsunternehmen.

Ein Mitarbeiter der Beklagten rief am … mit der Rufnummer … auf der Rufnummer … zu Markt- und Meinungsforschungszwecken bei dem Kläger an. Den Anruf nahm ein Mitarbeiter des Klägers an. Der Kläger hatte zuvor keine Zustimmung zu diesem Anruf erteilt. Der Mitarbeiter der Beklagten ersuchte den Mitarbeiter des Klägers um die Teilnahme an einer telefonischen Befragung, was dieser jedoch ablehnte.

Bei der von der Beklagten durchgeführten Befragung sollten Fragen u.a. zu folgenden Themen gestellt werden: Bekanntheit einer Modemarke, Fragen zum Stromanbieter und Stromanbieterwechsel, Bekanntheit von Bekleidungsmarken für Herren, Bekanntheit der Bekleidungsmarke …, Interesse an Informationen zum Thema Energie, Fragen zum Konsum von Softdrinks, Fragen zum PKW-Label, Fragen zum Thema Krankenversicherung. Wegen der Einzelheiten des Interviews wird auf … der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom … mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie mit Fristsetzung bis zum … zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf. Die Beklagte verweigerte dies mit Schreiben vom … teilte dem Kläger jedoch mit, dass die vom Kläger benannten Rufnummern in die Sperrdatei der Beklagten sowie des Arbeitskreises Deutscher Marktforschungsinstitute aufgenommen wurden. Mit erneuten Schreiben vom … forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf, was die Beklagte erneut mit Schreiben vom … ablehnte.

Der Kläger behauptet, dass es sich bei der Rufnummer … sowie die weiteren Rufnummern … und … um solche der von ihm mitgeführten Rechtsanwaltssozietät handelt. Der Kläger behauptet weiter, dass die Beklagte ihn im Auftrag mehrerer Unternehmen angerufen habe, um deren Absatz zumindest mittelbar zu fördern. Nach der Auffassung des Klägers handelte es sich bei dem Anruf der Beklagten daher um Werbung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, die unberechtigt in den Schutzbereich seines Unternehmens eingreife und daher Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche begründe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilten, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, künftig zu unterlassen, den Kläger ohne dessen Einverständnis unter den Rufnummern … telefonisch zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen, um ihn zu Markt- oder Meinungsforschungszwecken zu befragen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 347,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die es sich bei den geplanten Interwies, im Rahmen derer auch der Kläger angerufen wurde, um eine Mehrthemenbefragung zu gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Themen handelt, wobei die Antworten der jeweiligen Gesprächspartner anonymisiert worden seien und die Ergebnisse lediglich aggregiert und anonym den Auftraggebern zur Verfügung gestellt wurden. Auftraggeber der Umfrage seien unter anderem Körperschaften des Öffentlichen Rechts, Presseorgane, vereinsrechtlich organisierte Verbände und Kapitalgesellschaften. Die Beklagte ist aufgrund dieser Eigenschaften der Umfrage der Auffassung, dass mit dieser keine mittelbare Absatzförderung verbunden gewesen sei. Zudem sei § 30a BDSG Rechnung getragen worden.

Wegen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.
Ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 und 2 UWG i.V. mit den §§ 3 ff UWG besteht nicht weil der Kläger nach § 8 Abs. 3 UWG für einen solchen Anspruch nicht aktivlegitimiert ist. Zwischen den Parteien, nämlich dem Kläger als Rechtsanwalt und der Beklagten besteht kein Wettbewerbsverhältnis i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

2.
Ein möglicher Unterlassungsanspruch richtet sich somit nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, kann sich also nur aus den §§ 823, 1004 BGB und den dazu entwickelten Grundsätzen ergeben.

Dabei muss bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme einen unzulässigen und damit zu unterlassenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, auch die Bewertung eines Werbeanrufs ohne Einwilligung des Adressaten als unzumutbare Belästigung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG herangezogen werden. Voraussetzung für einen solchen Unterlassungsanspruch ist, dass durch einen Anruf ohne Einwilligung ein unzumutbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers vorliegt und weiteren solchen Eingriffen, also einer Gefahr der Wiederholung solcher Eingriffe nur durch ein strafbewehrtes Unterlassungsgebot begegnet werden kann (LG München I, Urteil vom 31.08.2006, Az.: 4 HK O 8567/06, BeckRS 2006, 13414).

Einen solchen unzulässigen und damit gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstoßenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers hat dieser aber nicht dargelegt.

Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass es sich bei dem Anruf der Beklagten um Werbung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt.

Ein von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfasster Anruf hat schon dann einen Werbezweck, wenn der Anruf mittelbar das Ziel verfolgt, den Absatz oder den Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern (Köhler in Köhler/Bornkamm 32. Auflage 2014, UWG § 7 Rn. 131). Das gilt auch für Anrufe, die Markt- und Meinungsforschungsumfragen zum Gegenstand haben. Denn Anrufe zu Markt- und Meinungsforschungszwecken sind weder per se vom Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG umfasst, noch von diesem per se freigestellt (Köhler in Köhler/Bornkamm 32. Auflage 2014, UWG § 7 Rn. 133). Die Nutzung von Rufnummern zum Zwecken der Markt- und Meinungsforschung sind dann unzulässig, wenn die Umfrage dem Ziel dient, unmittelbar oder mittelbar den Absatz des die Umfrage in Auftrag gegebenen Unternehmens zu fördern. Dabei ist der Begriff der mittelbaren Absatzförderung nicht zu überdehnen. Er kann nicht so weit verstanden werden, dass jede Markt- und Meinungsforschung bereits auch mittelbar zur Absatzförderung beiträgt. Zulässig sind unerbetene Telefonanrufe zur Markt- und Meinungsforschungszwecken dann, wenn der Anruf weder das beauftragende Unternehmen noch dessen Produkte unmittelbar oder mittelbar erkennen lässt, oder wenn vorrangig ein anderes Ziel verfolgt wird.

Dass der Anruf der Beklagten zumindest mittelbar den Absatz oder den Bezug von Waren fördern sollte, wird vom Kläger nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Denn dem Kläger obliegt es darzulegen, dass die durchgeführte Umfrage mittelbar der Absatzförderung dient. Dies ist dann der Fall, wenn Verbrauchergewohnheiten im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen der Auftraggeber abgefragt werden (OLG Stuttgart GRUR 2002, 457, (458)). Eben dies hat der Kläger nicht dargelegt.

Der Vortrag des Klägers beschränkt sich darauf, dass er am … mit der Rufnummer … auf der Rufnummer … zu Markt- und Meinungsforschungszwecken angerufen wurde. Welche Fragen der Mitarbeiter des Klägers im Rahmen dieses Telefonats beantworten musste oder sollte, wie lange der Anruf dauerte und was genau gesprochen wurde, trägt der Kläger nicht vor. Weiter beschränkt sich der Vortrag des Klägers darauf zu behaupten, dass die Befragung durch die Beklagte im Auftrag mehrere Unternehmen erfolgt sei, um deren Absatz mittelbar zu fördern. Dabei beinhaltet dieser Vortrag der Klägerseite allein diese pauschale Behauptung. Der Kläger versäumt es jedoch, trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts, darzulegen, welche Fragen im Rahmen des Interviews gestellt wurden, die aus seiner Sicht mittelbar den Absatz einer Marke oder eines Produkts förderten, das wiederum dem Auftraggeber der Umfrage zuzuordnen ist.

Der Kläger setzt hier den ihm obliegenden Vortrag, welche Fragen durch die Beklagte zu welchen Themengebieten gestellt wurden, durch seine Rechtsauffassung, dass es sich bereits um Werbung handeln müsse.

Auch ist vom Kläger gerade nicht dargelegt, dass die abgefragten Produkte in Verbindung mit den die Umfrage in Auftrag gegebenen Unternehmen stand. Der Kläger hat dies allein pauschal behautet. Dies genügt jedoch seiner Darlegungslast wie bereits ausgeführt nicht.

Soweit die Beklagte im weiteren Vortrag allgemein dargelegt hat, welchen Hintergrund die Meinungs- und Marktforschungsumfrage hatte und darauf hinweist, dass auch Themen wie Bekanntheit einer Modemarke, Fragen zum Stromanbieter und Stromanbieterwechsel, Bekanntheit von Bekleidungsmarken für Herren, Bekanntheit der Bekleidungsmarke …, Interesse an Informationen zum Thema Energie, Fragen zum Konsum von Softdrinks, Fragen zum PKW-Label, Fragen zum Thema Krankenversicherung Gegenstand der Interviews waren, beschränkt sich der Kläger in seinem weiteren Vortrag darauf, hierauf Bezug zu nehmen und eine mittelbare Absatzförderung bereits aus der Benennung von Marken abzuleiten. Auch dies genügt weder seiner Darlegungs- und Beweislast, noch genügt allein der Umstand, dass im Rahmen einer Befragung Markennamen fallen, um auf eine mittelbare Absatzförderung zu schließen. Entscheidend ist die Verknüpfung der abgefragten Marken mit dem jeweiligen Auftraggeber der Befragung.

Die Beklagte hat insoweit vorgetragen und dargelegt, dass die Daten des jeweils Angerufen nicht weitergegeben wurden, sondern diese anonymisiert wurden. Weiter hat die Beklagte vorgetragen, dass die Umfrage von mehreren Auftraggebern darunter Körperschaften des öffentlichen Rechts, Presseorgane, vereinsrechtlich organisierte Vereine und Kapitalgesellschaften in Auftrag gegeben wurde. Wird eine solche Umfrage von mehreren Auftraggebern beauftragt, spricht dies bereits dafür, dass es nicht um die mittelbare Absatzförderung eines Produktes geht. Eine einheitliche Produktgruppe deren Absatz hier gefördert werden sollte, ist nicht erkennbar und wird gerade nicht vom Kläger vorgetragen. Soweit der Kläger sowohl die Anonymisierung als auch die von der Beklagten benannten Auftraggeber der Studie bestritten hat, verkennt er erneut die Darlegungs- und Beweislast. Es ist an ihm die Verknüpfung zwischen markenbezogenen Fragen und Auftraggeber darzulegen, um hieraus eine mittelbare Absatzförderung abzuleiten.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass dies dem Kläger nur in eingeschränkten Umfang möglich sein wird, da er insbesondere keine Kenntnis über die hinter den Interviews stehenden Auftraggeber haben wird. Jedoch ist es ihm jedenfalls zuzumuten die konkret an ihn gerichteten Fragen im Rahmen des Interviews darzulegen, die aus seiner Sicht werbend und damit mittelbar absatzfördernd waren.

3.
Ein Ersatzanspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. § 823 Abs. 1 BGB steht dem Kläger aus den ausgeführten Umständen ebenfalls nicht zu, da der Kläger einen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Form der unerlaubten Werbung nicht dargelegt hat.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 48 I 1 GKG, 3 ZPO.


Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung zu diesem Urteil zugelassen hat.
Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Darüber hinaus kann die Kostenentscheidung isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main oder dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € und der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 600€ übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.


Dr. Eggen
Richterin

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht; Markt- und Sozialforschung