AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 18. Juni 2013, 409 C 169/12

AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 18. Juni 2013, 409 C 169/12

Parabol-Antenne auf dem Balkon

Gericht

AG Hamburg-Bergedorf


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

18. 06. 2013


Aktenzeichen

409 C 169/12


Tatbestand


Tatbestand

Die Parteien sind gebunden über eine Wohnung O.-G1.-Straße …, der Beklagte als Mieter.

Die Klägerin begehrt Entfernen einer Parabolantenne.

Der Beklagte hat auf seinem Balkon einen Beton Fuß stehen, wie er für bewegliche Sonnenschirme verwendet wird. In die dort eingelassene Stange hat der Beklagte eine Parabolantenne montiert. Diese ist von der Straße aus jedenfalls zu sehen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, die auf dem Balkon seiner Wohnung belegen O.-G1.-Straße …, 3. Geschoss Links, H., installierte Parabolantenne zu Entfernen und die durch das Anbringen bzw. Entfernen der Parabolantenne etwaig entstandenen Schäden fachgerecht und ordnungsgemäß durch eine Fachfirma unter Vorlage der Rechnung beseitigen zu lassen.

2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung der Vergütungsberechnung Nr. 1200716 des Rechtsanwaltes F. G. vom 13.08.2012 in Höhe EURO 186,24 freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der dort genannten Anlagen Bezug genommen und auf die Erklärungen in der Ortsbesichtigung und die Feststellungen des Gerichts in der Ortsbesichtigung gemäß Protokoll vom 14.02.2013.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Entfernen der Parabolantenne gemäß § 541 BGB. Der Gebrauch der Mietsache in dieser Form ist nicht vertragswidrig. Der Beklagte bewegt sich innerhalb seines Mietvertrages, wenn er auf dem Balkon diejenige Parabolantenne aufstellt und unterhält, wie sie Gegenstand der Ortsbesichtigung war. Nach der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2013 hat er sogar eine noch kleinere Antenne jetzt montiert.

Der BGH hat in VIII ZR 207/04, zitiert nach Juris ausgeführt, der Wohnung komme als Mittelpunkt der persönlichen Existenz eines Menschen besondere Bedeutung zu. Auf den Gebrauch der Wohnung sei der Mieter zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Das verpflichte die Mietvertragsparteien nicht nur zur größtmöglicher Rücksichtnahme, sondern gebiete ihnen auch, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der eigenen Belange den Interessen des anderen Vertragsteils Vorrang einzuräumen. Bei Wohnraum- Mietverhältnissen sei das Ermessen des Vermieters durch den Grundsatz von Treu und Glaube gebunden, der es gebiete, dass der Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter Einrichtungen versage, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten könnten, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt werde und durch die die Mietsache nicht verschlechtert werde.

Das hält der Vorsitzende für uneingeschränkt richtig.

Wird eine Wohnung zum Wohnen vermietet, so umfasst der Mietgebrauch des Mieters alles das, was üblicherweise zum Wohnen gehört. Dazu gehört nicht nur das Tapezieren der Wohnung nach Geschmack des Mieters, oder aber das Versehen des Fußbodens mit einem Belag nach dem Geschmack des Mieters. Ebenso kann der Mieter die Wohnung mit Schränken ausstatten, gegebenenfalls auch leicht entfernbare Einbauschränke verwenden oder andere bewegliche Teile in die Wohnung einbringen, die seinem Geschmack entsprechen und ihm das Leben erleichtern oder schöner machen. Ist aber -wie hier -ein Balkon mit vermietet, so bezieht sich diese Freiheit des Mieters auch auf den Balkon. Dann aber darf der Mieter auf diesem Balkon nicht nur zum Beispiel Gartenstühle und einen Gartentisch stellen, sondern – was völlig üblich ist – auch einen Sonnenschirm mit einem entsprechenden üblichen Sonnenschirmfuß aufbauen – vgl. zu den Nutzungsrechten eines Mieters an einem Grundstück auch Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, 357 ff.

Das Landgericht Hamburg, ZK 16, hat zu den Nutzungsrechten des Mieters in 316 S 17/99 (zitiert nach Juris) schon ausgeführt, dadurch, dass die Klägerin an die Beklagten eine Wohnung nebst zugehöriger Terrasse mit vermietet habe, sei sie nach § 535 BGB verpflichtet, ihnen den Gebrauch daran zu gewähren. Dann sind die Beklagten grundsätzlich berechtigt, eine Terrasse – hier einen Balkon – für ihnen geeignet erscheinende Zwecke zu benutzen, soweit es sich um Wohnzwecke handelt. In diesem Rahmen umfasst „zum Wohnen“ alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenzielle Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner Familie gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen und mit allen ihren Bedürfnissen. Danach gehört aber bei einer Mitvermietung einer Terrasse oder eines Balkons insbesondere auch das Aufstellen von Gegenständen. Terrassen und Balkone dienen nämlich gerade dem Zweck, auf ihnen Gegenstände abzustellen, wie dies für Pflanztöpfe, Tische, Stühle, andere Ziergegenstände und auch Sonnenschirme schon seit langem üblich ist. Diese Berechtigung aus § 535 BGB -zum vertragsgemäßen Gebrauch -findet ihre Grenze erst dort, wo die Mietsache beschädigt wird oder wo sie gefährdet wird.

Alles das ist bei der der vorliegend zu betrachtenden Parabolantenne nicht der Fall. Sie ist wie ein Sonnenschirm zu betrachten, über dessen Schönheit man sich auch trefflich streiten oder nicht streiten kann. Der eine empfindet einen Sonnenschirm auf einem Balkon als schön, der andere als hässlich. Diese Maßstäbe können hier nicht greifen. Hier kommt es maßgeblich darauf an, dass ein Sonnenschirm dem Mieter zum Wohnen dient, ihm sein Wohnen gerade annehmlich und bequem macht. Genauso verhält es sich im vorliegenden Falle mit der Parabolantenne. Diese ist in einen Sonnenschirmfuß eingehängt, von der Straße aus genauso gut oder schlecht zu erkennen, wie ein Sonnenschirm. Genau wie ein Sonnenschirm ist auch diese Antenne nicht mit dem Gebäude verbunden, insbesondere nicht mit Schrauben und Dübeln im Gebäude fest verankert. Auch diese Parabolantenne dient dem Beklagten dazu, ihm sein Leben durch besseren Fernsehempfang und mehr empfangbare Sender annehmlich zu gestalten. Genau wie ein Sonnenschirm beschädigt oder gefährdet diese Parabolantenne die Mietsache nicht.

Zu Recht hat der Klägervertreter ins Feld geführt, dass dieses Gericht bezogen auf Parabolantennen bereits zweimal anders entschieden hat (vgl. ZMR 2010, 45 ff und ZMR 2011, 43 ff). In beiden Fällen war aber ein gravierender Unterschied zum vorliegenden Fall gegeben. Denn im Falle ZMR 2010, 45 ff waren vom Mieter zwei Parabolantennen fest montiert worden und dabei war das Fenster zur Durchführung des Zuleitungskabels durchbohrt worden. Mit anderen Worten bezogen auf die obige Argumentation: Hier hatte der Mieter den Grenzbereich überschritten, der ihm „zum Wohnen“ überlassen worden war. Denn dadurch war die Mietsache gerade beschädigt worden.

Auch im Falle ZMR 2011, 43 ff lag ein gravierender Unterschied zum vorliegenden Fall vor. Denn in jenem Fall hatte der Mieter die Parabolantenne fest mit einer Außenwand des Gebäudes verbunden, wobei diese Außenwand -weil im 45-Gradwinkel zu seiner Wohnung liegend -überhaupt nicht mit gemietet war. Der Mieter hatte gerade seine eigene Wohnung zum Anbringen der Parabolantenne verlassen und damit einen Bereich genutzt, der ihm gar nicht kraft Mietvertrages eingeräumt worden war. Dann aber bezog sich dieser Bereich nicht mehr „zum vertragsgemäßen Gebrauch“ wie in § 535 BGB benannt.

Auch der Fall des Amtsgerichts Hamburg-Harburg (650 C 356/12) vom 11.04.2013 erfasst -soweit in dem Urteil erkennbar -einen Fall, wo auf der Gemeinschaftsfläche eines Mehrfamilienhauses, in dem die Mieter eine Wohnung gemietet hatten, von ihnen eine Parabolantenne aufgestellt wurde. Dann ist damit auch der Bereich dessen verlassen, was den konkreten Mietern wiederum „zum vertragsgemäßen Gebrauch“ im Sinne von § 535 BGB überlassen wurde.

Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsgebiete

Mietrecht