AG Hamburg, Urteil vom 9. Mai 2014, 36a C 462/13

AG Hamburg, Urteil vom 9. Mai 2014, 36a C 462/13

Keine Ausgleichszahlung bei verpasstem Flug wegen Streiks

Gericht

AG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

09. 05. 2014


Aktenzeichen

36a C 462/13


Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.189,76 € festgesetzt.

Tatbestand


Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ausgleichszahlungen bzw. Schadensersatz und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aufgrund der Nichtmitnahme auf einem durch die Beklagte durchgeführten Flug.

Die Klägerin und ihr Ehemann besaßen bestätigte Buchungen für die von der Beklagten durchgeführten Flüge AB 6707 von H. nach N. am 15.02.2013, geplante Abflugzeit 06.30 Uhr, geplante Ankunftszeit 07.35 Uhr, und von N.mit dem Anschlussflug AB 2470 um 08.50 Uhr weiter nach H. in Ä, geplante Ankunft dort um 14.05 Uhr Ortszeit. Die Flugbuchungen erfolgten im Zusammenhang mit der Buchung einer Reise bei dem Reiseveranstalter TUI.

Die tatsächliche Abflugzeit in H. war zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr. Die Klägerin und ihr Ehemann waren jedoch nicht an Bord des Flugzeugs. Sie hatten sich wegen eines bereits am Vortrag angekündigten Streiks des Sicherheitspersonals am H. Flughafen zwar schon um 04.00 Uhr dort eingefunden und nach der Gepäckaufgabe die Bordkarten von der Beklagten erhalten (vorgelegt als Anlage K 1). Sodann standen sie jedoch bis 08.00 Uhr in der Warteschlange vor der Sicherheitskontrolle an. Die lange Abfertigungsdauer an der Sicherheitskontrolle hatte ihren Grund in dem bereits am Vortrag angekündigten Streik des dort beschäftigten Personals. Der Flug AB 6707 wurde mit 76 der 210 gebuchten Passagiere durchgeführt und erreichte Nürnberg mit einer Verspätung von 1 Stunde und 20 Minuten. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten sich bis um 08.00 Uhr, da sie noch in der Warteschlange vor der Sicherheitskontrolle standen, nicht an Gate C 8 (vgl. Anlage K 1) und damit dem Ort eingefunden, an dem das Flughafengebäude verlassen wird, um das Flugzeug zu besteigen.

Die Klägerin und ihr Ehemann kauften sodann Flugscheine für einen anderen Flug von Frankfurt am Main nach H. für den 16.02.2013. Dafür wendeten sie gemäß Anlage K 3 insgesamt 989,76 € auf.

Von dem Reiseveranstalter … erhielt die Klägerin wegen entgangener Urlaubsfreude eine Gutschrift in Höhe von 500,00 €.

Die Klägerin machte mit Schreiben vom 05.04.2013 (Anlage K 4, auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird) Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend. In der Folge beauftragte sie ihre späteren Prozessbevollmächtigten mit der zunächst außgerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen. Diese setzten sodann ein Forderungsschreiben auf, welches nicht vorgelegt wurde und hinsichtlich dessen Datums die Klägerin widersprüchlich vorträgt (09.07.2013 oder 03.06.2013).

Die Klägerin trägt vor, ihr Ehemann habe einen ihm möglicherweise gegenüber der Beklagten zustehenden Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte gemäß Anlage K 6 an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin ist der Auffassung, es liege ein ausgleichspflichtiger Fall im Sinne der EG-VO 261/2004 (im Folgenden: Verordnung) vor, so dass die Beklagte – da die Entfernung zwischen H. und H. unstreitig mehr als 3.500 km beträgt – Ausgleichszahlungen von zwei Mal 600,00 € schulde. Sie meint weiter, die Beklagte müsse sich die Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle zurechnen lassen. Die Beklagte hätte ihr Personal zur Sicherheitsabfertigung einsetzen können. Darüber hinaus schulde die Beklage auch Ersatz der für den Ersatzflug aufgewendeten 989,76 € gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung, so dass sich ein Anspruch von insgesamt 2.189,76 € ergebe. Selbst wenn man von dieser Summe den von … gutgeschriebenen Betrag in Höhe von 500,00 € abziehe, verbleibe eine Forderung von 1.689,76 € und damit mehr als mit der Klage beantragt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.200,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2013 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 205,87 € nebst Zinsen hierauf i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beide Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Das Amtsgericht Hamburg ist sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich angesichts des geplanten Abflugs am H. Flughafen gemäß § 29 ZPO zuständig.

Die Klage ist auch insoweit zulässig, als darin eine verdeckte eventuelle objektive Klagehäufung liegt. Die Klägerin beruft sich neben den Ausgleichsansprüchen nach Artt. 4 ff. der Verordnung, die sich auf 1.200,00 € addieren, auf einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der für den Ersatzflug gezahlten 989,76 €, welchen sie auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung gestützt sehen will. Die Klägerin macht damit eine objektive Klagehäufung geltend, ohne dass sich diese in ihrem Antrag wiederfindet (daher verdeckt). Dennoch macht sie zwei unterschiedliche prozessuale Ansprüche geltend (daher objektive Klagehäufung), um ihren Klagantrag zu begründen, wobei diese nicht kumulativ nebeneinanderstehen (daher eventuelle Klagehäufung). Eine solche Klagehäufung ist zulässig, wenn zwischen den prozessualen Ansprüchen ein Zusammenhang besteht, der Kläger ein Rangverhältnis der Ansprüche zueinander festlegt, diese zusammengenommen den Klageantrag übersteigen und im Übrigen die Voraussetzungen des § 260 ZPO vorliegen. Die Ansprüche hängen zusammen, denn sie beruhen auf demselben Lebenssachverhalt. Der Klägerin gelingt es, jedenfalls bei wohlwollender Auslegung, ein Rangverhältnis der Ansprüche zueinander festzulegen. Aus den Äußerungen im Schriftsatz vom 17.02.2014, dort Seite 2 bis 3, kann das Gericht entnehmen, dass die Klägerin primär die Ausgleichsansprüche nach Artt. 4 ff. der Verordnung und erst in zweiter Linie einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung geltend machen möchte. Die Ansprüche addieren sich auch auf einen höheren Betrag als den Klagebetrag. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 260 ZPO vor, insbesondere ist das Amtsgericht Hamburg auch für den auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung gestützten Schadensersatzanspruch gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig.

Die Klage ist aber nicht begründet, denn der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Klägerin verkennt den Regelungsgehalt der Verordnung ebenso wie die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am H. Flughafen.

Es liegt kein Fall im Sinne von Art. 4 ff. der Verordnung vor. Weder ist der gebuchte Flug annulliert worden, noch lag eine sogenannte ausgleichspflichtige große Verspätung vor, noch sind die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs wegen einer Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung gegeben.

Der von der Klägerin und ihrem Ehemann gebuchte Flug ist durchgeführt, also nicht annulliert worden. Die Verspätung betrug maximal 1,5 Stunden, so dass auch keine Ausgleichspflicht wegen sogenannter großer Verspätung von mindestens drei Stunden vorlag, zumal die Klägerin und ihr Ehemann gar nicht an Bord des Flugzeugs waren.

Schließlich liegt auch keine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vor. „Nichtbeförderung“ im Sinne der Verordnung bedeutet nach deren Art. 2 j) „die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind …“. Die Klägerin und ihr Ehemann haben sich jedoch bis zum geplanten Abflug gerade nicht am Flugsteig eingefunden, sondern nur bei der Sicherheitskontrolle, und dies ist angesichts des Streiks des Sicherheitspersonals auch nicht der Beklagten zuzurechnen.

Mit „Flugsteig“ in Art. 2 j) der Verordnung ist genau der Ort gemeint, der auch landläufig unter diesem Begriff verstanden wird: Der Ort, an dem man gegen Vorzeigen seiner Bordkarte das Flughafengebäude verlässt, um das Flugzeug – entweder über einen sogenannten „Finger“ oder das Rollfeld – zu betreten. Der englische Begriff dafür lautet gate, worauf die Klägerin zutreffend hinweist. Indes gehört die Sicherheitskontrolle am H. Flughafen entgegen der Auffassung der Klägerin ganz offensichtlich nicht zum Flugsteig bzw. gate, was sich schon aufgrund der räumlichen Verhältnisse und auch daraus ergibt, dass dann auch die Passagiere, welche die Sicherheitskontrolle passiert haben, sich dann jedoch in den Läden zum (zollfreien) Einkauf oder der dort angesiedelten Gastronomie aufhalten, als bereits auf dem Flugsteig befindlich anzusehen wären. Das ist aber ganz offensichtlich nicht gemeint.

Überdies wäre nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung auch erforderlich, dass die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann die Beförderung explizit verweigert hätte. Das ist jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus (28.08.2012, X ZR 128/11, zitiert nach juris):

„Die deutsche Sprachfassung der Fluggastrechteverordnung bringt, indem sie von „Nichtbeförderung“ spricht, das Tatbestandsmerkmal der Verweigerung des Einstiegs nur undeutlich zum Ausdruck. In anderen Sprachfassungen (z. B. englisch: denied boarding; französisch: refus d’embarquement; italienisch: negato imbarco; spanisch: denegación de embarque) wird deutlicher, dass sich der Fluggast am Flugsteig bis zum Ende des Einsteigevorgangs eingefunden haben muss, um das Flugzeug zu besteigen (BGH Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 78/09, NJW 2009, 2740 Rn. 8 f.).“

Das Gericht verweist ergänzend dazu auf die folgenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 16.04.2013, Az. X ZR 83/12, ebenfalls zitiert nach juris:

„Die Fluggastrechteverordnung enthält kein umfassendes Regelwerk, das Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, Erstattung von Entgelten und Betreuungsleistungen (Art. 7 bis Art. 9) für sämtliche Fälle vorsähe, in denen der Fluggast nicht oder nicht zu dem geschuldeten Zeitpunkt befördert wird. Durch die Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in den Fällen der Nichtbeförderung gegen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und der Verspätung des Flugs festgelegt (Art. 1 Abs. 1). Bei diesen Mindestrechten handelt es sich um gesetzliche Ansprüche, die nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen, den der Fluggast etwa mit dem Luftverkehrsunternehmen abgeschlossen hat. Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen; vertragliche Beziehungen zwischen diesem und dem Fluggast müssen nicht bestehen (Art. 2 Buchst. b). Sie spielen für die Frage, ob und mit welchem Inhalt dem Fluggast ein Anspruch nach der Verordnung zusteht, auch keine Rolle (BGH, Urteile vom 30. April 2009 – Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 = RRa 2009, 239, undXa ZR 79/08, TranspR 2009, 323). Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO überlässt es im Übrigen dem (nationalen) Vertragsrecht, ob das Luftfahrtunternehmen, das die Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung durch sein Verhalten verursacht hat, eine weitergehende Einstandspflicht trifft (BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 = RRa 2009, 239; EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 – C-581/10,C-629/10, Nelson u. a./Deutsche Lufthansa AG und The Queen/Civil Aviation Authority, EuZW 2012, 906 Rn. 59).

Nach diesen Maßstäben kann deshalb im Streitfall entgegen der Auffassung der Revision eine Verweigerung der Beförderung durch die Beklagte nicht angenommen werden. Selbst wenn man, wie auch vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 = RRa 2009, 239 Rn. 7) für möglich gehalten, eine vorzeitige, vor dem Eintreffen des Reisenden am Flugsteig stattfindende Beförderungsverweigerung als von der Fluggastrechteverordnung umfasst ansieht, kann eine Weigerung, den Fluggast zu befördern, grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sie diesem gegenüber auch zum Ausdruck gebracht wird. Der in Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO gewählte Begriff „Weigerung, Fluggäste zu befördern“ (engl. „refusal to carry passengers on a flight“; franz. „refus de transporter des passagers sur un vol“) bedeutet, dass das Begehren des Fluggastes, an dem Flug teilzunehmen, zurückgewiesen wird. Zu einem Verhalten oder einer Äußerung der Beklagten, mit denen eine vorzeitige Zurückweisung zum Ausdruck gebracht worden wäre, hat der Kläger nichts vorgetragen.“

Die Beklagte muss sich den Streik des Sicherheitspersonals unter keinem Gesichtspunkt zurechnen lassen, und sie hätte auch keine Möglichkeit gehabt, die Kontrollen durch eigenes Personal durchzuführen.

Es ist gerichtsbekannt, dass die Sicherheitskontrolle der Fluggäste am H. Flughafen in der Verantwortung der Bundespolizei liegt. Die Sicherheitskontrolle ist eine hoheitliche Aufgabe, welche gemäß § 5 Abs. 5 Luftsicherheitsgesetz an einen privaten Dienstleister als Beliehenen übertragen ist, wobei die Befugnisse der Polizei gemäß § 5 Abs. 6 Luftsicherheitsgesetz unberührt bleiben. Die allgemeine Sicherheitskontrolle der Passagiere auf dem Flughafen regelt § 5 Luftsicherheitsgesetz, nicht, wie die Klägerin meint, § 9 Luftsicherheitsgesetz. Das Personal an den Passagierkontrollstellen am H. Airport, die sogenannten Luftsicherheitsassistenten, sind Angestellte eines privaten Sicherheitsdienstleisters, die im Auftrag der Bundespolizei die Kontrolle der Flugpassagiere übernehmen. Weder der Flughafenbetreiber noch einzelne Fluglinien haben Einfluss auf die Sicherheitskontrollen. Das Gericht hatte dazu auf die im Zusammenhang mit dem hier in Streit stehenden Streik verfasste Pressemitteilung des H. Airport vom 18.01.2013 „H. Airport empfiehlt Passagieren, nicht zum Flughafen zu kommen“, abrufbar unter http://www…de/de/…html, verwiesen. Gegenüber diesen gerichtsbekannten Tatsachen hat sich die Klägerin auf ein Bestreiten mit Nichtwissen und den Hinweis beschränkt, dass nicht alles richtig sei, was man im Internet lesen könne. Letzteres trifft sicher zu, indes war dieser Vortrag der Klägerin im prozessualen Sinne nicht ausreichend. Die Klägerin hätte angesichts des gerichtlichen Hinweises auf gerichtsbekannte Tatsachen im Sinne von § 291 ZPO das Gegenteil beweisen müssen (vgl. Huber in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 291 Rn. 3).

Darauf, dass sich die Klägerin angesichts des angekündigten Streiks am Vortag bei der Beklagten telefonisch nach dem Flug erkundigte, kommt es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an.

Der Klägerin stehen auch hinsichtlich der für den Ersatzflug aufgewendeten 989,76 € keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte zu. Aus Art. 12 der Verordnung kann ein solcher Anspruch schon deshalb nicht folgen, weil diese Norm keine Anspruchsgrundlage darstellt. Die Norm regelt in ihrem Abs. 1 nur, dass weitergehende Schadensersatzansprüche grundsätzlich unberührt bleiben, ggf. aber eine Anrechung stattfinden kann. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung regelt lediglich den Anwendungsbereich von Abs. 1. Wie die Klägerin darauf einen Schadensersatzanspruch stützen möchte, ist nicht zu erkennen. Andere Anspruchsgrundlagen, die der Beklagten gegenüber erfüllt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Den Reisevertrag hat die Klägerin nicht mit der Beklagten geschlossen, sondern mit dem Reiseveranstalter … Für einen Luftbeförderungsvertrag mit der Beklagten hat die Klägerin nichts vorgetragen. Im Gegenteil ergibt sich daraus, dass sie die Reise bei dem Reiseveranstalter … gebucht hat, dass dieser auch aus dem Luftbeförderungsvertrag verpflichtet ist. Selbst wenn man aber einen Luftbeförderungsvertrag zwischen den hier streitenden Parteien unterstellen würde, würde die Beklagte daraus nicht auf Schadensersatz haften, denn eine solche Haftung setzt nach §§ 634 Nr. 4, 636, 281 Abs. 1 BGB ein Verschulden der Beklagten voraus. Ein solches ist hier aber nicht gegeben, wie sich aus den obigen Ausführungen zu dem der Beklagten nicht zurechenbaren Streik des Sicherheitspersonals ergibt.

Mangels bestehender Hauptforderung kann die Klägerin auch weder Zinsen noch vorgerichtliche Anwaltskosten verlangen, zumal die Anwaltskosten gegenüber der Klägerin ohnehin mit einer 1,8-Geschäftsgebühr in nicht gerechtfertigter Weise deutlich überhöht geltend gemacht wurden. Es wäre allenfalls eine 1,3-Geschäftsgebühr erstattungsfähig, denn weder liegt einer Fall vor, der aufgrund seines Umfangs oder seiner Schwierigkeit die erhöhte 1,5-Gebühr rechtfertigen könnte, noch sind die Klägervertreter für mehrere Auftraggeber tätig geworden, so dass auch die Erhöhung um 0,3 nicht gerechtfertigt ist. Die Klägervertreter sind vielmehr nach eigenem Vortrag ausschließlich durch die Klägerin beauftragt worden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, da über den verdeckt hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 989,76 € ebenfalls entschieden wurde.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsgebiete

Reiserecht