AG Hannover, Urteil vom 20. November 2008, 519 C 7511/08

AG Hannover, Urteil vom 20. November 2008, 519 C 7511/08

Vertraglicher Vorbehalt von Flugzeitenänderung rechtfertigt keine gravierende Verkürzung der Reisedauer

Gericht

AG Hannover


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

20. 11. 2008


Aktenzeichen

519 C 7511/08


Entscheidungsgründe


Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Im zuerkannten Umfang haben die Kläger Minderungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten gemäß den §§ 651d, 651 f Abs. 2 BGB.

Die vom Kläger zu 1) gebuchte Urlaubsreise für die Zeit vom 6. bis 19.4.2008 nach Gran Canaria war nicht frei von Mängeln. Entgegen der bei Buchung angegebenen Rückflugzeit von 17:35 Uhr ist der Abflug um 10 Stunden vorverlegt worden auf 7 :30 Uhr morgens. Wegen des erforderlichen Transfers zum Flughafen, bedeutete dies für den Kläger und seine Familie, dass er die Unterkunft um 5:00 Uhr morgens ohne Frühstück verlassen musste. Die Vorverlegung des Fluges kam damit einem Verlust des gesamten letzten Urlaubstages gleich, was bei der kurzen Reisedauer von 7 Tagen besonders spürbar wurde.

Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, dass sie sich in ihrer Buchungsbestätigung die Änderung der Flugzeiten vorbehalten habe. Denn ein derartiger Vorbehalt rechtfertigte keine gravierende Verkürzung der gesamten Reisedauer wie im vorliegenden Fall geschehen. Zwar muss sich der Reisende im Zeitalter des modernen Massentourismus darauf einstellen, dass sich Abflugzeiten in gewissem Rahmen ändern können. Hinzu kommt, dass der letzte Urlaubstag sowieso als Reisetag nur noch eingeschränkt für Erholungszwecke zur Verfügung steht. Gleichwohl hat die Beklagte mit Angabe der Abflugzeiten zum Zeitpunkt der Buchung bei ihrem Vertragspartner Erwartungen hinsichtlich des Ablaufs des letzten Reisetages geweckt, die sie nicht beliebig unterschreiten durfte. Eine Flugvorverlegung um 10 Stunden war jedenfalls nicht mehr als vertragsgemäß anzusehen.

Dem Kläger stehen daher Minderungsansprüche in Höhe von 50 % des auf einen Tag entfallenden Reisepreises zu, was einem Betrag von 174,50 EUR entsprach.

Den Klägern standen auch Schadensersatzansprüche für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß § 65lf Abs. 2 BGB zu. Hinsichtlich der Umorganisation des Abfluges hat sich die Beklagte nicht entlasten können, so dass von schuldhaftem Verhalten auszugehen war. Das Gericht hält einen Betrag von 50,- EUR für den Kläger und seine Ehefrau, die die Ansprüche insoweit an ihn abgetreten hatte, sowie für den Kläger zu 2) für ausreichend und angemessen. …

Rechtsgebiete

Reiserecht