AG Leipzig, Urteil vom 16. September 2004

AG Leipzig, Urteil vom 16. September 2004

Anspruch der Institute auf korrekte Interviews

Gericht

AG Leipzig


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

16. 09. 2004


Leitsatz des Gerichts

  1. Bei einem Marktforschungsinterview handelt es sich um ein Werk i.S. des § 631 BGB, da nicht lediglich die bloße Tätigkeit, sondern auch ein Erfolg geschuldet ist.

  2. Für die Abgrenzung Werkvertrag zum Dienstvertrag ist es nicht entscheidend, daß der Interviewer einen Interviewerleitfaden streng beachten muß.

  3. Das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Institut und Interviewer ist bei mangelhaft durchgeführten Interviews so gestört, dass eine weitere Zusammenarbeit ausgeschlossen und eine Nacherfüllung gemäß § 635 BGB nicht mehr zumutbar ist.

  4. Sind die durchgeführten Interviews größtenteils mangelhaft, führt dies zu einer Fehlerhaftigkeit der Gesamtleistung. Ein Vergütungsanspruch besteht in einem solchen Fall nicht.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gebührenstreitwert: 511,08 EUR

Tatbestand


Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers in Höhe von 511,08 EUR, den dieser als Vergütung für die Vornahme von Meinungsumfragen am 22.03. und 24.03.2001 geltend macht. …

Der Kläger sollte bei der Meinungsumfrage nach der sogenannten “Random-Methode” eine Auswahl der zu befragenden Haushalte treffen. Hierzu war er auch von der Beklagten geschult worden. Die zu befragende Person innerhalb eines Haushaltes war dann nach dem sog. “Schwedenschlüssel” zu ermitteln. Der Kläger erhielt hierzu auch einen Interviewer Leitfaden.

Mit Rechnung vom 28.03.2001 nebst Aufschlüsselung der Nebenkosten verlangte der Kläger – entsprechend der Vergütungsanleitung der Beklagten – Vergütung für 20 Interviews (540 DM), die gefahrenen Kilometer (282,70 DM), eine Zielprämie (20 DM) sowie eine Aufwandspauschale (20 DM), was inklusive Mehrwertsteuer 1000,70 DM ergab.

Mit Schreiben vom 26.04.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm Fahrtkosten und Auslagen erstatten werde, nicht aber die Vergütung für die Interviews und die Zielprämie.

Der Kläger behauptet, er habe die Umfragen am 22.03. und 24.03.2001 in den o. g. Orten ordnungsgemäß durchgeführt. Er habe sich bei der Auswahl der zu befragenden Personen vollumfänglich an die Interviewanleitung der Beklagten gehalten. …

Er behauptet weiterhin, alle angegebenen Personen interviewt zu haben. Es sei eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB, wenn der Beklagte ihm Betrug bei der Vornahme der Interviews vorwerfe.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 511,08 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2001 sowie weitere 5,00 DM außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Interviews überhaupt nicht durchgeführt. Dies zeige sich an einer durchgehenden Systematik von Fehlern, was vermuten lasse, dass der Kläger die Interviewbögen zu Hause am Schreibtisch ausgefüllt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Kläger 20 Interviews in 2 Tagen vornehmen konnte. Einige, vom Kläger angegebenen Adressen gäbe es gar nicht bzw. würden die angegebenen Personen nicht unter der angegebenen Adresse wohnen.

Sofern der Kläger die Interviews doch durchgeführt habe, habe er nicht die richtigen Personen befragt und sei somit nicht nach der ihm vorliegenden Interviewanleitung vorgegangen.

Die durch den Kläger vorgelegten Interviews seien für die Beklagte nicht brauchbar und auswertbar gewesen. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger die zu befragenden Personen hätte dreimal aufsuchen müssen. Der Kläger habe die Interviewanleitung entweder nicht verstanden oder überhaupt nicht beachtet.

Bei der Schulung im Dezember 1999 in Schwerin sei es nicht um die Random-Methode, sondern um den sogenannten “Copy-Test”, bei dem Leser einer bestimmten Tageszeitung an genau diesem Tag zu befragen waren. Die Aussage der Mitarbeiterin habe sich also nicht auf die streitgegenständlichen Interviews bezogen.

Die Beklagte meint weiterhin, dass sie als Mitglied im “Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V.” (ADM) für die Qualität der gemachten Umfragen bürge und auch ihre Auftraggeber sicher sein müssten, dass bei den getätigten Umfragen methodisch einwandfrei gearbeitet werden würde. Auch im Falle des Klägers könne sie nicht von diesem Qualitätskriterien abweichen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.


I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die in der Rechnung vom 28.03.2001 geltend gemachten 511,08 EUR.

Dem Kläger steht kein Vergütungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB zu. Das Gericht teilt damit die Ansicht der Beklagten, es handle sich bei der Durchführung der Interviews um einen Werkvertrag und nicht, wie der Kläger meint, um einen Dienstvertrag.

Es handelt sich bei den zu erbringenden Interviews um ein Werk im Sinne des § 631 BGB, da nicht lediglich die bloße Tätigkeit, sondern ein Erfolg geschuldet war. Das wesentliche Abgrenzungskriterium zwischen Werk- und Dienstvertrag liegt nämlich darin, dass beim Dienstvertrag das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche, beim Werkvertrag dagegen die Herbeiführung eines vereinbarten, gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses geschuldet wird. Wenn also der Leistungsgegenstand fest umrissen ist, tritt Werkvertragsrecht ein (Palandt/Sprau Einf. § 63 Rn. 8). Die Beschaffung der Interviews war gemäß der Interviewanleitung der Beklagten genau vorgeschrieben, was der Kläger auch nicht bestreitet. Befolgt man diese Vorgaben, so kommt man zu einem Arbeitsergebnis, dem Interview. Geht man nicht danach vor, so entsteht ein fehlerhaftes Ergebnis, das nicht geschuldet war. … Um einen repräsentativen Querschnitt zu erzielen, müssen die vorgenommenen Interviews auch nach ein- und derselben Methode durchgeführt werden, da ansonsten das Gesamtergebnis fehlerhaft und somit ebenfalls nicht wie geschuldet erbracht worden wäre.

Die Interviews waren aber nach Auffassung des Gerichts größtenteils mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB, was zu einer Fehlerhaftigkeit der Gesamtleistung führt. …

Zum einen habe er schon nicht die Personen interviewt, die er vorher gern der “Random-Methode” ausgewählt hatte. Es sollte von 21 Haushalten jeder dritte Haushalt aufgesucht werden. Die Namen der tatsächlich interviewten Personen stimmen zum überwiegenden Teil aber nicht mit denen der ausgewählten Haushalte überein. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der Adressenlisten mit den dazugehörigen Auswahllisten der Zielpersonen.

Auch ist aus den, dem Gericht vorliegenden Kopien der Fragebögen ersichtlich, dass der Kläger sowohl bei der Auswahl der einzelnen Personen innerhalb eines Haushaltes, als auch bei der Befragung derselben, nicht die Anordnungen der Beklagten beachtet hat, obwohl ihm diese vorlagen. Dies wiederum belegt die Mangelhaftigkeit des geschuldeten Werkes. …

Zu den einzelnen Interviews ist zu bemerken, dass der Kläger entweder den befragten Personen keine Zeit zum Antworten gegeben hat und nur Pauschalantworten verlangte oder die Bögen tatsächlich nicht zusammen mit den einzelnen Personen ausgefüllt hat. …

Ebenso werden die dem Kläger entstandenen Fahrtkosten und die Aufwandspauschale nicht erstattet. Laut Interviewanleitung der Beklagten waren die Fahrtkosten mit 0,21 EUR (0,42 DM) pro gefahrenen Kilometer zu ersetzen. Sie sind als Bestandteil der Vergütung festgelegt. Ein Vergütungsanspruch des Klägers besteht aber, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht, so dass auch die Fahrtkosten nicht zu ersetzen sind. Ebenso verhält es sich mit der Aufwandspauschale in Höhe von 10,21 EUR (20 DM) für Verpflegung. Diese kann als Nebenkosten nur geltend gemacht werden, wenn auch die Hauptleistung ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Es wäre unbillig, der Beklagten Kosten aufzuerlegen, obwohl die angeforderten Interviews nicht mangelfrei vorgelegt worden sind. Hieran ändert auch die Zusage der Beklagten vom 26.04.2001 nichts, da die Beklagte ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass die Interviews – wie ausgeführt – nicht ausreichend repräsentativ und daher auch nicht zu verwenden gewesen seien.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 713 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 3 ZPO, 12 Abs. 1 GKG festgesetzt.

Rechtsgebiete

Recht der Informationstechnologie; Markt- und Sozialforschung