AG München, Urteil vom 22. Dezember 2009, 241 C 7703/09

AG München, Urteil vom 22. Dezember 2009, 241 C 7703/09

Mehrfaches Abstellen eines Pkw vor der Garagenzufahrt des Nachbarn

Gericht

AG München


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

22. 12. 2009


Aktenzeichen

241 C 7703/09


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, auf der Privatstraße in M., Nähe …straße, Flurstück …, ein Fahrzeug vor der Garageneinfahrt des Klägers zum Grundstück … M., Flur-Nr. … abzustellen, oder ein auf sie zugelassenes Kfz dort abstellen zu lassen oder in sonstiger Weise die Einfahrt oder Ausfahrt und den Zugang zum Grundstück … behindern.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei zu 1/6 und die Beklagtenpartei zu 5/6.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Hinsichtlich Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR.

    Hinsichtlich Ziff. 2 können die Parteien die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. Der Streitwert wird auf EUR 2.000,00 festgesetzt.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus Besitzstörung und Eigentumsstörung geltend.

Der Beklagte ist Eigentümer des Anwesens …. Die Zufahrt zu dem Grundstück wird durch eine Privatstraße erschlossen, an deren Ende sich die Garagenzufahrt des Klägers ebenso wie der Zugang zum Anwesen … befindet, in dem die Beklagte wohnt.

Am 14.1.2009 stellte die Beklagte ihren Pkw für 45 Minuten vor der Garageneinfahrt des Klägers ab.

Am 27.1.2009 und 17.2.2009 wurde die Garagenzufahrt des Klägers ebenfalls durch den Pkw der Beklagten blockiert.

Am 13.3.2009 stellte die Beklagte wieder ihr Kfz vor der Garageneinfahrt des Klägers ab. Ebenso am 23.3.2009.

Nach mündlichen Bitten, die Behinderungen zu unterlassen, war die Beklagte vom Kläger bereits aufgrund eines Vorfalls am 10.11.2007 schriftlich zur Unterlassung aufgefordert worden. Diese antwortete darauf mit einem handschriftlichen Zusatz „Wenn man im Glashaus sitzt, sollte man nicht mit Steinen werfen“. Mit Schriftsatz des Klägers vom 23.4.2008 war die Beklagte deshalb zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Eine solche wurde nicht abgegeben.

Der Kläger trägt vor, eine Zufahrt zu seiner Garage sei nur über die Garagenzufahrt am Ende der Privatstraße möglich.

Er beantragt deshalb:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, in gesetzlicher Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen, auf der Privatstraße in M., Nähe … Flurstück … ein Fahrzeug vor der Garageneinfahrt des Widerklägers zum Grundstück … M., Flurnummer … abzustellen oder abstellen zu lassen oder in sonstiger Weise die Einfahrt oder Ausfahrt und den Zugang zum Grundstück … zu behindern.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass am 13.3.2009 ein Notfall vorgelegen habe, da sie ihren verletzten Sohn ins Auto heben musste, um ins Krankenhaus zu fahren.

Wenn sie die Einfahrt des Klägers zum Ein- und Ausladen versperre, könne dieser sie bitten, das Auto anders zu parken und ggf. bei ihr klingeln. Der Haupteingang zum Anwesen des Klägers läge an der …straße. Von dort erfolge auch Zugang und Zufahrt zu dessen Anwesen.

Aufgrund der engen Zufahrtsituation am Ende der Privatstraße sei es auch nicht möglich, das Fahrzeug so abzustellen, dass es nicht zumindest teilweise die Zufahrt zum Anwesen des Klägers oder die Garage der anderen Nachbarn überdeckt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. Beide Parteivertreter haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Klage war bezüglich eines Anspruchs auf Unterlassen gegen die Beklagte selbst zulässig und begründet.


I.

Ein Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte auf Unterlassen ergibt sich sowohl aus § 862 BGB als auch aus § 1004 BGB.

Das Abstellen des Pkw der Beklagten vor der Garagenzufahrt des Klägers stellt eindeutig eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers dar, da die Zu- und die Abfahrt behindert wird. Aus dem unstreitigen Sachverhalt und den vorgelegten Fotos und Plänen ergibt sich eindeutig, dass der Kläger zumindest mit dem in seiner Garage geparkten Pkw das Grundstück, nur über die Garageneinfahrt verlassen kann und somit die Garageneinfahrt die einzige Abfahrtsmöglichkeit darstellt.

Auch die im Schriftsatz vom 17.11.2009 vorgebrachte Behauptung der Beklagtenpartei, dass Zugang und Zufahrt zu dem Anwesen über die …straße erfolgt, wird zumindest bezüglich einer Zufahrt mit dem Pkw eindeutig durch die vorgelegten Fotos und Lagepläne widerlegt und ist in keinster Weise nachvollziehbar. Jedenfalls das Verlassen des Grundstücks mit dem in der Garage geparkten Fahrzeugs über die …straße ohne Benutzung der Garagenausfahrt und der Privatstraße ist nicht vorstellbar.

Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger bzw. seine Familie jedes Mal genau in dem Moment das Grundstück mit seinem Fahrzeug verlassen will, in dem die Beklagte ihren Pkw vor seiner Ausfahrt abgestellt hat. Für eine Besitzstörung oder Eigentumsbeeinträchtigung reicht es völlig aus, dass der Kläger aufgrund des Abstellens des Fahrzeugs der Beklagten sein Grundstück nicht mit dem Pkw verlassen oder befahren kann. Dass der Kläger oder seine Familie die Beklagte auffordern könnte, die Eigentumsbeeinträchtigung zu beenden, ändert nichts daran, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt.

Darüber hinaus ergibt sich auch aus den Ausführungen der Beklagten, dass es sich hier nicht nur ein kurzes Anhalten zum Aussteigen und gleich wieder wegfahren handelt. Im Schriftsatz vom 20.10.2009 hat die Beklagte selbst noch 45 Minuten am 14.1.09 eingeräumt. Aber auch wenn die „Blockade“, wie jetzt nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet „nur“ 20 Minuten gedauert hätte, würde dies nichts ändern. Auch der Vorschlag der Beklagten, der Kläger könne ja klingeln oder bei ihr anrufen impliziert ja, dass nicht nur ein kurzes Anhalten vorliegt.

Angesichts dessen, dass die Beklagte unstreitig mehrfach ihren Pkw vor der Garageneinfahrt des Klägers zumindest zum Be- und Entladen abgestellt hat, ist diesbezüglich auch eine Wiederholungsgefahr gegeben. In der Regel begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. An eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch den Störer sind hohe Anforderungen zu stellen. Für eine solche bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte. Nicht nur, dass die Beklagte ihr Fahrzeug bereits unstreitig mehrfach vor der Einfahrt abgestellt hat. Sie hat sich auch trotz Aufforderung geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Selbst im Prozess wurde trotz Hinweis auf die Rechtslage von der Beklagten keine Unterlassungserklärung abgegeben, sonder lediglich ein Entwurf vorgelegt, in dem sie sich gerade nicht verpflichtet, das kurzzeitige Anhalten zum Be- und Entladen und Ähnliches zu unterlassen.

Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht gemäß § 1004 II BGB dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger zur Duldung verpflichtet ist. Die Rechtswidrigkeit wird in der Regel durch die Beeinträchtigung indiziert, d. h. die Beklagte muss darlegen und beweisen, dass der Kläger, zur Duldung verpflichtet ist. Dies ist hier nicht der Fall. Auch aus den von der Beklagten vorgelegten Fotos ergibt sich ja gerade, dass die Möglichkeit besteht, an anderen Stellen der Privatstraße zum Ein- und Ausladen anzuhalten, so dass keine Notwendigkeit besteht, die Garagenausfahrt des Klägers zu versperren. Im Gegenteil kann hier an mehreren Stellen angehalten werden, ohne die Zufahrt zu beeinträchtigen. Gerade auf der linken Seite vor der gründen Hecke sind mehrere Plätze denkbar, an denen angehalten werden kann, ohne dass die Zufahrt für den Kläger oder einen der anderen Mitanwohner beeinträchtigt wird. Angesichts des Urteils des Amtsgerichts München im Verfahren 264 C 13015/08 besteht auch keine Gefahr mehr, dass diese Plätze zugeparkt sind. Die Behauptung der Beklagtenpartei, dass es aufgrund der engen Zufahrtssituation am Ende der Privatstraße nicht möglich ist, das Fahrzeug so abzustellen, dass es nicht zumindest teilweise die Zufahrt zum Anwesen des Klägers oder die Garage der anderen Nachbarn überdeckt, ist deshalb in keinster Weise nachvollziehbar und wird auch durch die bereits vorher vorgelegten Fotos widerlegt. Gerade die vom Kläger bereits vorher vorgelegten Fotos zeigen, dass ein Vorbeifahren möglich ist, wenn ein Fahrzeug seitlich neben der Hecke geparkt ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass ja bis zur Klage im Verfahren 264 C 13015/08 immer wieder auf dieser Privatstraße geparkt wurde.

Selbst wenn man angesichts der Behauptung der Beklagtenpartei davon ausgeht, dass es aufgrund der engen Zufahrtssituation am Ende der Privatstraße nicht möglich ist, das Fahrzeug so abzustellen, dass es nicht zumindest teilweise die Zufahrt zum Anwesen des Klägers oder die Garage der anderen Nachbarn überdeckt, stellt dies hier auch nach den Angaben der Beklagtenpartei kein Problem dar, dass dies ja, wie die Beklagte selbst darlegt, von den anderen Nachbarn und Miteigentümern geduldet wird.

Darüber hinaus würde, selbst wenn es nicht ohne Versperren der Ausfahrt möglich wäre, Gegenstände direkt vor dem Grundstück der Beklagten aus deren Fahrzeug aus- und einzuladen, dies nicht zu einem Duldungsanspruch der Beklagten führen.

Die Beklagte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, Gegenstände direkt vor ihrem Eingang ein- und auszuladen, wenn sie damit das Eigentum anderer beeinträchtigt.


II.

Die Klage war allerdings insoweit abzuweisen, als der Kläger auch beantragt hat, dass die Beklagte verurteilt wird, ein Abstellen durch Dritte zu unterlassen, und diese nicht das auf die Beklagte zugelassene Fahrzeug benutzen. Der Antrag ist zu weitgefasst, da er auch ein Abstellen Lassen durch jegliche Dritte, und zwar nicht nur des Fahrzeugs der Beklagten, sondern auch anderer Fahrzeuge umfasst. Er wurde auch trotz Hinweis des Gerichts bereits in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2009 nicht eingeschränkt oder geändert. Ein Unterlassen des Abstellens durch Dritte die nicht den PKW der Beklagten benutzen erfordert auf Seiten der Beklagten kein reines Unterlassen sondern ein aktives Tun, das vom Kläger ja gerade nicht beantragt wird.


III.

Rechtsgrundlage für die Androhung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft ist § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 I ZPO.

Da den Anträgen des Klägers bezüglich des Abstellens und der Behinderung in sonstiger Weise voll entsprochen wurde, aber bezüglich des Abstellen Lassens nur zum Teil, ist es angemessen, dem Kläger 1/6 der Kosten aufzuerlegen, der Beklagten 5/6.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11 ZPO, die Streitwertentscheidung aus den §§ 3 ZPO, 39 ff GKG.

Rechtsgebiete

Nachbarrecht