AG Münster, Urteil vom 31. Juli 2008, 38 C 1858/08

AG Münster, Urteil vom 31. Juli 2008, 38 C 1858/08

Befugnisse des Mieters: Anbringen von Dekoanrtikeln in Hausflur und Gemeinschaftsgarten

Gericht

AG Münster


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

31. 07. 2008


Aktenzeichen

38 C 1858/08


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. den Hausflur vor der Wohnung im Erdgeschoß in dem Mehrfamilienhaus H-weg …, Mü., von ihren persönlichen Gegenständen mit Ausnahme eines Fußabstreifers (mit dem Symbol der amerikanischen Flagge) vollständig zu räumen,

2. den Treppenabsatz oberhalb der Außentreppe des Mehrfamilienhauses H-weg …, Mü., von sämtlichen dort befindlichen Blumentöpfen und Dekorationsgegenständen völlig zu räumen,

3. den Bereich des Weges vor der Außentreppe des Mehrfamilienhauses H-weg …, Mü., von sämtlichen dort befindlichen Blumentöpfen und Dekorationsgegenständen vollständig zu räumen,

4. die Einfriedung des Vorgartens des Mehrfamilienhauses H-weg …, Mü., von sämtlichen darauf abgestellten Blumentöpfen, bepflanzt oder nicht bepflanzt, zu räumen,

5. die Fläche des Vorgartens des Mehrfamilienhauses H-weg …, Mü., von sämtlichen darauf abgestellten Blumentöpfen, bepflanzt oder nicht bepflanzt, und sämtlichen sonstigen Ziergegenständen einschließlich zweier Türfüllungen sowie einer türkisfarbenen alten Nähmaschine vollständig zu räumen,

6. sowohl im Hausflur vor der Wohnung im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses H-weg …, Mü., als auch an der dortigen Außentreppe zum Gebäude die dort befindlichen Lampen abzumontieren und die ursprünglich vorhandenen, im Eigentum der Klägerin stehenden Lampen, wieder anzubringen.

7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Hausflur oder im Außenbereich des Mehrfamilienhauses H-weg …, Mü., Gegenstände mit Ausnahme eines Fußabstreifers im Hausflur vor der Wohnungstür dauerhaft abzustellen, anzulehnen, aufzuhängen oder ähnliches.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet,

Tatbestand


Tatbestand:

Die Beklagte mietete aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 25. 9. 2007 die Wohnung im Erdgeschoß des Mehrfamilienhauses H-weg …, Mü., mit Wirkung vom 1. 12. 2007. Vor Einzug der Beklagten in die Wohnung ließ diese in Küche und Schlafzimmer mit Zustimmung der Klägerin noch Fußboden verlegen.

Die Wohnung war der Beklagten durch eine Maklerin gezeigt worden, die ihr auch den Mietvertrag zur Unterschrift vorlegte.

Der Mietvertrag enthält unter § 1 als mitvermietet den Eintrag angekreuzt, „Gartenfläche anteilig zur Mitbenutzung“.

Die Beklagte hat die Rasenfläche vor den Baikonen des Hauses, die Zuwegung des Treppen/Eingangsbereich außen und das Treppenhaus innen umfangreich dekoriert, im Außenbereich vor allem mit Blumentöpfen und im Innenbereich mit verschiedensten Dekorationsgegenständen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotos, die Anlage der Klageschrift waren, und weitere Fotos, die in der mündlichen Verhandlung übereicht wurden, verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von der Beklagten in Anspruch genommene Nutzung der Außenbereiche ihrer Wohnung nicht mit dem Mietvertrag in Einklang stehe und von ihr deshalb nicht hinzunehmen sei.

Die ältere Dame, die die Wohnung über der Wohnung der Beklagten gemietet habe, störe sich an den Blumentöpfen und der Dekoration. Die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass sie durch die Dekoration den Eindruck, den ihr Haus mache, als beeinträchtigt ansieht.

Die Klägerin behauptet ausdrücklich, keine Einwilligung für Dekorationen erteilt zu haben und auch die Maklerin mit Verhandlungen über die Gestaltung des Mietverhältnisses nicht betraut zu haben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. den Hausflur vor der Wohnung im Erdgeschoß in dem Mehrfamilienhaus H-weg …, Mü., von ihren persönlichen Gegenständen mit Ausnahme eines Fußabstreifers (mit dem Symbol der amerikanischen Flagge) vollständig zu räumen,

2. den Treppenabsatz oberhalb der Außentreppe des Mehrfamilienhauses H-weg …, Mü., von sämtlichen dort befindlichen Blumentöpfen und Dekorationsgegenständen völlig zu räumen,

3. den Bereich des Weges vor der Außentreppe des Mehrfamilienhauses H-weg …, Mü., von sämtlichen dort befindlichen Blumentöpfen und Dekorationsgegenständen vollständig zu räumen,

4. die Einfriedung des Vorgartens des Mehrfamilienhauses H-weg …, Mü., von sämtlichen darauf abgestellten Blumentöpfen, bepflanzt oder nicht bepflanzt, zu räumen, 5. die Fläche des Vorgartens des Mehrfamilienhauses H-weg …, Mü., von sämtlichen darauf abgestellten Blumentöpfen, bepflanzt oder nicht bepflanzt, und sämtlichen sonstigen Ziergegenständen einschließlich zweier Türfüllungen sowie einer türkisfarbenen alten Nähmaschine vollständig zu räumen,

6. sowohl im Hausflur vor der Wohnung im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses H-weg …, Mü., als auch an der dortigen Außentreppe zum Gebäude die dort befindlichen Lampe abzumontieren und die ursprünglich, im Eigentum der Klägerin stehenden Lampen, wieder anzubringen,

7. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, im Hausflur oder jm Außenbereich des Mehrfamilienhauses H-weg …, Mü., Gegenstände mit Ausnahme eines Fußabstreifers im Hausflur vor der Wohnungstür, dauerhaft abzustellen, anzulehnen, aufzuhängen oder ähnliches.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe die Maklerin davon unterrichtet bei Besichtigung der Wohnung, dass sie zahlreiche Blumentöpfe mitbringe und auch Dekorationen anbringen wolle. Die Maklerin habe erklärt, das sei kein Problem, sie freue sich, wenn sie einmal zu einer Tasse Kaffee eingeladen würde, und das werde wohl ein richtiges Puppenstübchen.

Darüber hinaus habe die Klägerin selbst Dekorationen, die bei einem Besuch Anfang Dezember bereits aufgestellt worden seien, nicht gerügt und die Weihnachtsdekoration genehmigt.

Sie selbst hätte die Wohnung nicht gemietet, wenn ihr nicht durch die Maklerin erklärt worden wäre, dass sie den Garten nutzen könne und Bedenken gegen das Mitbringen von Blumentöpfen und Dekorationsgegenständen angemeldet worden wäre.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin sich die Erklärungen der Maklerin zurechnen lassen müsse.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Entfernung der Dekorationsgegenstände gegenüber der Beklagten, nach den §§ 280, 535 BGB zu.

Die aufgestellten Blumentöpfe und die Dekorationen im Innen- und Außenbereich verletzen die Nutzungsrechte, die der Beklagten aufgrund des Mietvertrages zustehen.

Nach dem Mietvertrag bezieht sich die der Beklagten vertraglich eingeräumte Nutzung auf die Erdgeschosswohnung bestehend aus 2 Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad mit Dusche, einem separaten WC, einem Balkon, einem Abstellraum im Keller, einem Autostellplatz und der Nutzung der Waschküche sowie der Gartenfläche anteilig zur Mitbenutzung.

Die anteilige Nützung der Gartenfläche umfasst nicht das Aufstellen von Blumentöpfen und Dekorationsgegenständen, sondern kann sich nur auf die Nutzung zum Aufenthalt beziehen. Eine anteilige Nutzung kann nach allgemeiner Auslegung nur bedeuten, dass man eine Gartenfläche so nutzt, wie andere Mieter auch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und wie weit andere Mieter die Gartenfläche, etwa durch Aufenthalt im Sommer, durch Sitzen oder Spiele, nutzen. Der Umfang einer anteiligen Nutzung, der vertraglich eingeräumt wird, ist nach seinem Selbstverständnis so, dass er entsprechend auch von anderen Mietern in gleicher Weise ausgeübt werden könnte.

Das ist bei der von der Beklagten in Anspruch genommenen Nutzung der Außenflächen und auch des inneren Treppenhausbereichs nicht gegeben. Die Art der Nutzung durch Aufstellen einer Vielzahl von Blumentöpfen unterschiedlichster Art und weiterer Dekorationsgegenstände, lässt eine gleiche Nutzung durch andere Mieter überhaupt nicht zu und beansprucht die Gestaltung gemeinsamer Flächen des Hauses für die Beklagte. Das ist eine Bestimmung der Nutzung des gesamten Hauses, sowohl in der tatsächlichen Begehbarkeit als auch in der Wahrnehmung und Gestaltung des Hauses allein nach den Wünschen und dem Geschmack der Beklagten.

Das ist nach dem Mietvertrag unter dem Gesichtspunkt einer anteiligen Gartenbenutzung von der Klägerin nicht hinzunehmen.

Entsprechendes gilt für die Nutzung des Treppenhauses, auch hier wird durch die Bestimmung der Dekoration durch die Beklagte die Gestaltung des Raumes für die andere Mieterin mitbestimmt, was in einem Mehrparteienhaus nicht zulässig ist.

Die Beklagte ist aufgrund der mit der Maklerin geführten Gespräche nicht zu dieser Nutzung berechtigt. Es kann dahinstehen, ob die Maklerin etwaige zustimmende Erklärungen zum Aufstellen von Blumentöpfen und Dekorationsmaßnahmen abgegeben hat oder nicht. Die Beklagte hat nichts Substantiiertes dazu vorgebracht, dass die Klägerin die Maklerin zu irgendwelchen mietvertragsbestimmenden Erklärungen bevollmächtigte hätte. Die Beklagte konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass die Maklerin im Widerspruch zu dem schriftlichen Eintrag im Mietvertrag, der anteiligen Mitbenutzung des Gartens, zu Erklärungen zur Gestattung einer Nutzung der Allgemeinflächen berechtigt sein könnte.

Das Ausgeführte gilt auch für den eigenmächtigen Austausch der Lampen. Soweit schlechtes Licht den Mietgebrauch der Beklagten beeinträchtigt haben sollte, ist ein solcher Mangel der Vermieterin anzuzeigen und eine Behebung hat dann vermieterseits zu erfolgen, evtl. im Einverständnis und unter Berücksichtigung von Wünschen des Mieters.

Über die Beseitigung der konkret aufgestellten Gegenstände war auch die Feststellung zu treffen, dass die Beklagte auch künftig generell von der Benutzung der Außenflächen durch Aufstellen von Gegenständen nicht befugt ist, da die Klägerin rechtlich zu schützendes Interesse daran hat, gesichert zu wissen, dass der Beklagten nicht lediglich die im Rechtsstreit dargestellte Dekoration sondern jegliche zukünftige eigene Dekoration des Außenbereichs untersagt ist. Dies scheint notwendig, weil die Beklagte ihren Wunsch zur Dekoration so deutlich dargestellt hat, dass mit wiederholenden Versuchen gerechnet werden müsste.

Es war daher wie erkannt mit der Kostenfolge nach § 91 ZPO zu entscheiden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708, 711 ZPO.

Rechtsgebiete

Garten- und Nachbarrecht; Mietrecht