BAG, Revisionsurteil vom 2. Dezember 1998, 7 AZR 508/97

BAG, Revisionsurteil vom 2. Dezember 1998, 7 AZR 508/97

Vertragsverlängerung nach § 625 BGB bei befristeten Arbeitsverträgen

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

02. 12. 1998


Aktenzeichen

7 AZR 508/97


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Rechtsfolge der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses nach § 625 BGB tritt nur ein, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses seineTätigkeit mit Wissen seines Arbeitgebers fortsetzt.

  2. Erhält der Arbeitnehmer nach dem Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses Freizeit als Überstundenausgleich sowie Urlaub und nimmt er danach die Arbeit wieder auf, ist der Tatbestand des § 625 BGB nicht gegeben. Die Tatsachen können aber auf eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hindeuten.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach § 625 BGB. Die Kl. war seit dem 15. 8.1994 bei der Bekl. im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) zum Thema „Frauenstudien„ befristet beschäftigt. Vor Ablauf des ersten Zeitvertrags für die Zeit vom 15. 8. 1994 bis zum 14. 8.1995 wurde die ABM durch Bescheid der Arbeitsverwaltung vom 29. 8. 1995 bis zum 14. 3. 1996 verlängert. Daraufhin vereinbarten die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit biszum 14. 3. 1996. Nach einer weiteren Verlängerung der ABM bis zum 14. 9. 1996 fand am 12. 2. 1996 zwischen der Kl. und dem zuständigen stellvertretenden Abteilungsleiter ein Gespräch über die Fortführung der Maßnahme statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Am 29. 2. 1996 leitete die Bekl. das personalvertretungsrechtlicheBeteiligungsverfahren zur befristeten Weiterbeschäftigung der Kl. ein, das mit der Zustimmung des Personalrats vom 13. 3. 1996 abgeschlossen wurde. Der Kl. wurde in der Folgezeit kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegt. Ihre Gehaltszahlungen wurden mit dem 14. 3. 1996 eingestellt. Für die Zeit vom 15. 3. bis 24. 3. 1996 erbrachte siekeine Arbeitsleistung, nach dem ihr für den 15. 3. 1996 Freizeitausgleich und anschließend Urlaub gewährt worden war. Nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub forderte sie am 25. 3. 1996 die Abteilungsleiterin auf, sich um die Verträge und die Fortführung der Gehaltszahlungen zu kümmern. Anschließend ging sie ihrer bisherigen Tätigkeit nach und erhielt am 29. 4. 1996 eine Abschlagszahlung für die Zeitbis 30. 4. 1996 und am 8. 5. 1996 einen von der Bekl. unterzeichneten Arbeitsvertrag, der bis zum 14. 9. 1996 befristet war. Diesen Zeitvertrag hat die Kl. nicht gegengezeichnet. Sie hat gemeint, ihr Arbeitsverhältnis bestehe über den 14. 3. 1996 nach § 625 BGB unbefristet fort. Sie habe ihre Arbeit über das vereinbarte Fristende hinaus mit Wissender Arbeitgeberin fortgesetzt. Die Bekl. habe der Fortsetzung nicht widersprochen. Ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis sei nicht wirksam zustande gekommen. Unabhängig davon sei eine weitere Befristung unwirksam, weil ihr der Personalrat verspätet zugestimmt habe. Die Kl. hat beantragt festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das LAG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verlangt die Kl. die Wiederherstellungder erstinstanzlichen Entscheidung, jedoch ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Das LAG hat zutreffend erkannt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien am 14. 3. 1996 geendet hat und nicht infolge der weiteren Tätigkeit der Kl. nach diesemZeitpunkt gem. § 625 BGB als unbefristetes fortgesetzt worden ist.

1. Im Ergebnis zu Recht hat das LAG nur die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 14. 3. 1996 hinaus geprüft, weil nach diesem Zeitpunkt ein wirksames Arbeitsverhältniszwischen den Parteien nicht mehr zustande gekommen ist. Zwar hat die Bekl. der Kl. am 8. 5. 1996 ein Angebot auf Abschluß eines befristeten Arbeitsverhältnisses unterbreitet, über dieses Angebot haben die Parteien jedoch keine Einigung erzielt. Deshalb ist auch der Einwand der Kl., die Befristung indiesem Angebot habe das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt, ohne Bedeutung.

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht infolge der tatsächlichen Beschäftigung der Kl. nach dem 14. 3. 1996 gem. § 625 BGB auf unbestimmte Zeit stillschweigend verlängert worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor.

a) § 625 BGB regelt die stillschweigende Verlängerung vonArbeitsverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien in Form einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung. Das ist von einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungder Parteien über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden. § 625 BGB findet keine Anwendung, wenn es vor oder nach dem Ablauf des Zeitvertrags zu einer Vereinbarung über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses kommt.Deshalb setzt § 625 BGB auf Seiten des Arbeitnehmers eine tatsächliche Fortführung des Arbeitsverhältnisses im unmittelbaren Anschluß an das Ende der Befristung voraus. Die in § 625 BGB geregelte Rechtsfolge kann der Arbeitnehmer nurdurch das tatsächliche Erbringen einer Arbeitsleistung erreichen (ErfK/Müller-Glöge, § 625 BGB Rdnr. 10; Fischermeier, in: KR, 5. Aufl., § 625 BGB Rdnr. 28). Ein vom Arbeitnehmer lediglich konkludent zum Ausdruck gebrachter Wille zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses reicht für den gesetzlichen Tatbestand nicht aus.

Die Kl. hat ihre Tätigkeit für die Bekl. faktisch erst am 25. 3. 1996und damit zu einem Zeitpunkt fortgeführt, der nicht unmittelbar an das Ende des Zeitvertrags am 14. 3. 1996 anschließt. Das schließt die Anwendung des § 625 BGB aus. Entgegen der Auffassung der Kl. sinddie von ihr vorgetragenen Gründe für die Nichterbringung der Arbeitsleistung unerheblich. Die ihr gewährte Arbeitsbefreiung (Überstundenausgleich und Urlaub) könnte allenfalls ein Indiz dafür sein, daß sich die Parteien vor Ablauf des Zeitvertrags bereits auf eine befristete oder unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hätten. Einen darauf gerichteten, durch konkludente Willenserklärungen beider Parteien zustande gekommenen unbefristeten Arbeitsvertrag hat die Kl. jedoch nicht vortragen können. Das einfache Bestreiten des Vorbringens der Bekl. zum Inhalt des Personalgesprächs vom12. 2. 1996 genügt dafür nicht.

b) Fehlt es bereits an einer tatsächlichen Arbeitsleistung in unmittelbarem Anschluß an das vereinbarte Fristende, kann offenbleiben, ob auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach§ 625 BGB erfüllt sind.

3. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses war wirksam. Die bis zum 14. 3. 1996 vereinbarte Befristung beruhte auf der Gewährung einer ABM durch die Arbeitsverwaltung. Nachder ständigen Rechtsprechung des BAG ist eine solche Befristung sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer ABM zugewiesen worden ist und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimmt (BAGE 55, 338 [343] = NZA 1988, 468 = AP Nr. 114 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, st.Rspr.). Der Sachgrund für einesolche Befristung liegt darin, daß im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien die zeitlich befristete Übernahme eines erheblichen Kostenanteils durch die Arbeitsverwaltung für die Einstellung des Arbeitnehmers entscheidend ist und der Arbeitgeber ohne entsprechende Zusage entweder keinen oder einen von ihm selbst ausgewählten Arbeitnehmer eingestellt hätte. Die Voraussetzung dieses Sachgrundes sind vorliegend aucherfüllt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist für die Dauer der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bewilligten ABM befristet worden.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

BGB §§ 625, 620 I