BAG, Revisionsurteil vom 23. März 1995, 5 AZR 934/93

BAG, Revisionsurteil vom 23. März 1995, 5 AZR 934/93

Umkleiden als Arbeitszeit

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

23. 03. 1995


Aktenzeichen

5 AZR 934/93


Leitsatz des Gerichts

  1. Für die Frage, ob die Zeit des Umkleidens zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt, kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall an.

  2. Gehört das Umkleiden nicht zum Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung, sondern dient es nur der persönlichen Vorbereitung – hier: auf die Arbeit eines Kochs -, so sind in erster Linie die organisatorischen Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs und die konkreten Anforderungen an den Arbeitnehmer maßgebend, wie sie sich aus den betrieblichen Regelungen und Handhabungen tatsächlich ergeben.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsentgelts die Umkleidezeit des Kl. zu seiner Arbeitszeit zählt. Der Kl. ist bei der Bekl. als Koch in deren Filiale T. gegen ein Gehalt von 3747 DM brutto angestellt. Er arbeitet in einem Selbstbedienungsrestaurant mit warmen und kalten Speisen. Bei seiner Arbeit hat der Kl. die Berufskleidung eines Kochs zu tragen. Dies ist in Nr. 1.19 der Betriebsordnung, abgeschlossen zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Bekl., vorgesehen. Die Berufskleidung des Kl., die ihm die Bekl. zur Verfügung stellt, besteht im wesentlichen aus Kochhose und Kochjacke; bei Bedarf hat der Kl. auch eine Einweg-Kochmütze zu tragen und eine Einweg-Kochschürze anzulegen. Nach Nr. 1.20 der Betriebsordnung sind alle Mitarbeiter verpflichtet, die hinsichtlich ihrer Abteilung angemessene Kleidung und Schuhwerk und in dafür besonders vorgesehenen Abteilungen Firmenanstecknadeln zu tragen. Nach Nr. 1.04 der Gesamtbetriebsvereinbarung 2/1987 haben die Mitarbeiter bei Beginn ihrer Arbeitszeit an ihrem konkreten Arbeitsplatz anwesend zu sein; ihn dürfen sie nicht vor Ende der Arbeitszeit verlassen. In der Filiale T. der Bekl. schlossen der dortige Betriebsrat und die dortige Geschäftsleitung im Dezember 1990 eine Betriebsvereinbarung, durch die für vollbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Verkauf ein “Fünf-Tage-roulierendes Arbeitszeitsystem” als Arbeitszeitregelung vereinbart wurde; die Vereinbarung trat am 1. 1. 1991 in Kraft. In einer “Anlage 3”, die Geschäftsführung und Betriebsrat am 4. 12. 1990 unterzeichnet haben, heißt es:

Anlage 3. Gastronomie Arbeitszeitberechnung 1991

(1) Schicht 7.55 – 17.15 Verkürzung 15 Min. für Umziehen erfolgt abends.

(2) Schicht 9.15 – 18.30 Verkürzung 15 Min. für Umziehen erfolgt morgens.

Die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit von 15 Minuten wird als Ausgleich für das Wechseln der Dienstkleidung gewährt.

Unter die maschinenschriftliche Zeitangabe 17.15 ist handschriftlich 17.00, unter die maschinenschriftliche Angabe 9.15 ist handschriftlich 9.30 gesetzt. Unter dem 24. 5. 1991 schrieb die Bekl. an den Betriebsrat: “… Hiermit kündigen wir die Anlage Gastronomie Arbeitszeitberechnung 1991 vom 4. 12. 1990 zum 31. 12. 1991 ohne Nachwirkung. Wie mit Ihnen am 24. 5. 1991 besprochen.” Mit Schreiben vom 15. 8. 1991 wurden alle örtlichen Arbeitszeitregelungen zum Ende des Jahres 1991 gekündigt. Im Dezember 1991 teilte die Geschäftsleitung dem Betriebsrat mit, die Verkürzung der Arbeitszeit für das Umziehen stehe den betreffenden Mitarbeitern der Gastronomie nicht mehr zu; darüber wurde auch der Kl. unterrichtet. Die Verhandlungen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat über die Jahresarbeitszeitregelung 1992 wurde bis Ende 1991 nicht abgeschlossen. In einer “Mitteilung zur Jahresarbeitszeit 1992”, die von der Geschäftsleitung der Bekl. und dem Betriebsrat T. unterschrieben worden ist, heißt es: “Betriebsrat und Geschäftsführung informieren: Bereiche Gastronomie und Hausinspektion: Gleiche Vorgehensweise (Schichtdienst) wie in 1991… Da über die Jahresarbeitszeit 1992 noch keine Einigung zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung erzielt wurde, gilt diese Mitteilung als Zwischenlösung (basierend auf der Betriebsvereinbarung 1991). Sollten sich Änderungen ergeben, werden die Abt. rechtzeitig informiert.” Mit Wirkung ab 1. 1. 1993 trat eine am 30. 11. 1992 abgeschlossene Betriebsvereinbarung über das bei der Bekl. praktizierte “Fünf-Tage-roulierende Arbeitszeitsystem” für vollbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Kraft. Unter der Überschrift “Gastronomie” haben Geschäftsführung und Betriebsrat eine auf den 1. 12. 1992 datierte schriftliche und von beiden Seiten unterzeichnete Regelung getroffen. Beide Schriftstücke enthalten keine Regelung über die Zeit für das Umziehen der Köche. Der Kl. hat geltend gemacht: Die Zeit des Umziehens vor Schichtbeginn und nach Schichtende stelle für ihn zu bezahlende Arbeitszeit dar. Aus hygienischen Gründen müsse er die Kochkleidung tragen. Auch die Bekl. habe dies in ihrer Betriebsordnung so vorgesehen. Deshalb stelle die Zeit für das Anlegen und Ablegen der Kochkleidung, für die er insgesamt 15 Minuten pro Arbeitstag aufwende, zu bezahlende Arbeitszeit dar. Insoweit begehrte er Bezahlung für arbeitstäglich eine Viertelstunde Arbeitszeit in den Monaten Februar bis November 1992. Der Kl., der im ersten Rechtszug nur den Zahlungsantrag gestellt hatte, hat zuletzt beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an ihn 1254,80 DM brutto nebst 4 % p.a. Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 8. 12. 1992 zu zahlen und festzustellen, daß seine tägliche Arbeitszeit das Wechseln der Berufskleidung mitumfaßt. Die Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert: Dem Kl. stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Betriebsvereinbarung für 1991 einschließlich deren Anlage 3 seien ohne Nachwirkung fristgerecht gekündigt worden.

Auch tarif- oder arbeitsvertraglich umfasse die Arbeitszeit des Kl. nicht das An- und Ablegen der Kochkleidung.

ArbG und LAG haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl. blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Das LAG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kl. steht kein Anspruch auf Bezahlung seiner Umkleidezeit für die Monate Februar bis November 1992 zu. Unbegründet ist auch der Antrag festzustellen, daß die Zeit des Umkleidens zur (vergütungspflichtigen) Arbeitszeit des Kl. zählt. Beide Ansprüche setzen voraus, daß die Zeit des Umkleidens bei Beginn und am Ende der täglichen Arbeitszeit der vergütungspflichtigen Arbeitszeit des Kl. zuzurechnen sind. Daran fehlt es.

1. Das LAG hat angenommen, auf die Regelung in der Anlage 3 der Betriebsvereinbarung von Dezember 1990 über die Arbeitszeit für 1991 könne sich der Kl. nicht stützen, weil diese Regelung zum 31. 12. 1991 ordentlich gekündigt sei und mangels eines mitbestimmungspflichtigen Tatbestandes keine Nachwirkung entfalte.

a) Hiergegen wendet sich der Kl. mit der Ansicht, die Betriebsvereinbarung von Dezember 1990 habe gem. § 77 VI BetrVG nachgewirkt, weil sie mitbestimmungspflichtige Tatbestände geregelt habe.

b) Es kann dahinstehen, ob die Betriebsvereinbarung von Dezember 1990 nach dem 31. 8. 1991 überhaupt gem. § 77 VI BetrVG nachwirken konnte oder ob diese – wie das LAG gemeint hat – mangels eines mitbestimmungspflichtigen Tatbestands nicht der Fall war. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Kl. unterstellt, die Betriebsvereinbarung habe nachwirken können, weil sie auch Regelungen über mitbestimmungspflichtige Tatbestände (§ 87 I Nr. 2 BetrVG) enthalte, kann sich der Kl. hierauf nicht mehr stützen. Die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung dauert nach § 77 VI BetrVG nur so lange, bis sie durch eine “andere Abmachung ersetzt” worden ist. Eine solche andere Abmachung haben der örtliche Betriebsrat und die Bekl. für die Filiale T. mit Wirkung ab 1. 1. 1992 getroffen. Die gemeinsame, von Betriebsrat und Geschäftsführung des Bekl. unterschriebene “Mitteilung zur Jahresarbeitszeit 1992” stellt eine solche andere Abmachung dar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine andere Abmachung i.S. des § 77 VI BetrVG auch eine formlose Regelungsabrede sein kann oder ob es insoweit stets einer förmlichen, d.h. schriftlichen Abmachung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bedarf (vgl. zum Meinungsstand: Kreutz, in: GK-BetrVG, Bd. II, 4. Aufl., § 77 Rdnr. 307). Denn im vorliegenden Fall haben Betriebsrat und Bekl. mit der schriftlichen, von beiden unterzeichneten “Mitteilung zur Jahresarbeitszeit 1992” eine förmliche anderweitige Abmachung i.S. des § 77 VI BetrVG getroffen. Die Tatsache, daß beide Seiten die Regelung nur als “Zwischenlösung” getroffen haben, steht einer “Abmachung” nicht entgegen. Hieran zeigt sich nur, daß beide Seiten das, was sie in dieser Mitteilung geregelt haben, nicht als endgültig angesehen haben. Wenn Betriebsrat und Arbeitgeber – wie hier – hinsichtlich eines noch nicht endgültig geregelten mitbestimmungspflichtigen Tatbestandes eine gemeinsame, ihre übereinstimmende Auffassung widerspiegelnde Mitteilung an die Belegschaft machen, liegt insoweit eine – wenn auch nur vorläufige – andere Abmachung i.S. des § 77 VI BetrVG vor.

2. Aus der “Mitteilung zur Jahresarbeitszeit 1992” ergibt sich nicht, daß die Zeit, die der Kl. zum An- und Ablegen seiner Berufskleidung in der Gaderobe der Bekl. (im Keller des Hauses) benötigt, zu seiner vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehört. Die Formulierung “gleiche Vorgehensweise (Schichtdienst) wie in 1991” besagt zu dieser Frage nichts. Denn damit ist nur die Schichteinteilung selbst geregelt, nicht aber die Frage der Zurechnung der Umkleidezeit zur Arbeitszeit.

3. Hinsichtlich des Feststellungsantrags kann sich der Kl. auch nicht auf die für die Zeit ab 1. 1. 1993 abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 30. 11. 1992 bzw. – soweit es um die Abteilung Gastronomie geht – vom 1. 12. 1992 stützen. Inhaltlich besagt die dort getroffene Regelung ebenfalls nichts darüber, ob das Umkleiden für den Kl. zu seiner vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt.

4. Das LAG hat ferner festgestellt, daß sich der Anspruch auch nicht aus den ausdrücklichen Bestimmungen des Arbeitsvertrags des Kl. oder aus den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bestimmungen des MTV Einzelhandel für Rheinland-Pfalz ergibt. Arbeitsvertrag und Tarifvertrag regeln die Zugehörigkeit der strittigen Umkleidezeit zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit nicht ausdrücklich. Hiergegen hat die Revision keine Einwände erhoben; die Auffassung des LAG hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

5. Wie das LAG im Ergebnis ebenfalls zutreffend angenommen hat, ergibt sich die Zugehörigkeit der Umkleidezeit des Kl. zu seiner vergütungspflichtigen Arbeitszeit auch nicht im Wege der Auslegung seines Arbeitsvertrages im Hinblick auf die bestehenden Betriebsvereinbarungen.

a) Während des Umkleidens erbringt der Arbeitnehmer regelmäßig die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht. Nur ausnahmsweise kann bei Tätigkeiten, z.B. als Modell auf Modenschauen, das Umkleiden zum Inhalt der Arbeitsleistung gehören. Für die Tätigkeit eines Kochs trifft dies nicht zu. Die Frage, ob und inwieweit die Zeit des Umkleidens zur Arbeitszeit zu rechnen ist, wenn sie nicht Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung ist, ist in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden.

aa) Der 6. Senat des BAG hat (NZA 1995, 437) angenommen, die Zeit des Umkleidens zähle für Krankenschwestern aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen des LAG zur Arbeitszeit im Sinne des BAT. In jener Streitsache hatten die Krankenschwestern die Dienstkleidung, die ihnen vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt und gereinigt wurde, in einem eigens dafür eingerichteten Umkleideraum zu wechseln und während des Dienstes zu tragen; sie durften sie nicht mit nach Hause nehmen: Damit habe der Arbeitgeber die Arbeit so organisiert, daß das Umkleiden als arbeitsvertragliche Verpflichtung anzusehen sei, die nicht irgendwann und irgendwo, sondern unmittelbar an Ort und Stelle zu erfüllen sei. Weil der Arbeitgeber die Krankenschwestern aufgrund seines derart ausgeübten Direktionsrechts rechtlich zwinge, sich im Umkleidezimmer umzukleiden, habe er die Arbeitsstelle so organisiert, daß dieser Raum zu ihr gehöre und somit dort die Arbeitszeit der Kl. beginne und ende. Hieraus ergebe sich, daß die Zeit des Umkleidens und der Weg zur und von der Station zum Umkleideraum zur Arbeitszeit zu rechnen sei.

bb) Nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg zählt die Zeit für das An- und Ablegen von Sicherheitsbekleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit (LAG Baden-Württemberg, AiB 1987, 246 m. Anm. Degen). Es stellt insoweit auf die Arbeitsorganisation ab.

cc) Dagegen hat das LAG Berlin angenommen, die Zeit des Umkleidens zähle beim Flugpersonal nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Üblicherweise gehörten mangels anderweitiger normativer Bestimmungen Umkleidezeiten nicht zur Arbeitszeit. Die Vorschriften des Firmen-MTV regelten im konkreten Fall nichts anderes (LAG Berlin, LAGE § 76 BetrVG 1972 Nr. 24).

dd) Im Sinne der APO, also unter dem Gesichtspunkt des öffentlichrechtlichen Arbeitszeitschutzes, stellt die Zeit für das Umkleiden und Waschen vor und nach der Arbeit keine Arbeitszeit dar (BAG, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung).

b) In der Literatur finden sich unterschiedliche Ansichten. Buschmann/Ulber (ArbZG 1994, § 2 Rdnr. 3) wollen generell die Zeit des Umkleidens, sofern dies notwendig im Betrieb erfolgt, als Arbeitszeit ansehen. Den gegenteiligen Standpunkt vertreten Meisel/Hiersemann (AZO, 2. Aufl. (1977), § 2 Rdnr. 50). Nach Denecke/Neumann/Biebl (AZO, 11. Aufl., § 2 Rdnr. 12) läßt sich nicht ein für allemal sagen, wann die Arbeitszeit unter diesem Gesichtspunkt beginnt (ähnlich auch Roggendorff, ArbZG 1994, C § 2 Rdnr. 30).

c) Die Frage, ob und inwieweit die Zeit des Umkleidens im Betrieb zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zu rechnen ist, läßt sich nicht generell beantworten. Vielmehr kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall an. Dabei sind, wenn – wie hier – das Umkleiden nicht ausdrücklich Inhalt der Arbeitsleistung ist, sondern nur der persönlichen Vorbereitung dient, in erster Linie die organisatorischen Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes und konkreten Anforderungen an den Arbeitnehmer maßgebend, wie sie sich aus den betrieblichen Regelungen und Handhabungen tatsächlich ergeben. Dabei sind Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 IV BetrVG zu beachten. Für den Kl. als Koch gelten die Regelungen der Betriebsordnung (Gesamtbetriebsvereinbarung) über das Tragen der Berufskleidung (Nr. 1.19) ebenso wie die über den Beginn der Arbeitszeit nach Nr. 1.04 der Gesamtbetriebsvereinbarung 2/1987. Auch für den Kl. beginnt seine Arbeitszeit am konkreten Arbeitsplatz, d.h. für ihn in der Gastronomieabteilung des Kaufhauses. Daran ändere nichts, daß die Bekl. als Arbeitgeberin des Kl. verbindlich festgelegt hat, der Kl. habe aus hygienischen Gründen die Berufskleidung für Köche zu tragen, und sie ihm diese zur Verfügung stellt. Der Kl. hat für das Umkleiden auch keinen nennenswerten höheren Zeitaufwand als die anderen Mitarbeiter der Bekl. Gleichermaßen wie andere Arbeitnehmer zieht sich der Kl. in der im Untergeschoß befindlichen Garderobe um und begibt sich sodann zu seinem Arbeitsplatz.

Vorinstanzen

LAG Rheinland-Pfalz, 7 Sa 539/93, 2.9.1993

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

BGB § 611; BetrVG §§ 77 VI, 77 IV