BFH, Revisionsurteil vom 15. Oktober 1996, IX R 10/95

BFH, Revisionsurteil vom 15. Oktober 1996, IX R 10/95

Bindung an „blind“ unterschriebene Steuererklärung

Gericht

BFH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

15. 10. 1996


Aktenzeichen

IX R 10/95


Leitsatz des Gerichts

Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten mit dem Erstellen seiner Steuererklärung und unterzeichnet er diese anschließend unbesehen „blind“, ist er an den darin enthaltenen Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 XXI 3 EStG gebunden.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. und Revisionsbekl. (Kl.), in den Streitjahren (1987 bis 1989) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, ermittelten bis zum Veranlagungszeitraum 1986 den Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus gem. § 21 II EStG durch Ansatz eines Mietwerts und Abzug der Werbungskosten. Im Streitjahr 1987 erklärten die Kl., nur noch die auf die vermietete Wohnung entfallende Miete und Werbungskosten. Für die selbstgenutzte Wohnung sind in Anlage V der Steuererklärung – im Gegensatz zum Vorjahr – weder ein Mietwert noch Werbungskosten berücksichtigt. Gleichzeitig ist in den Zeilen 7 und 8 der Anlage V der Text „Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ab 1. 1. 1987 wird unwiderruflich beantragt“ angekreuzt. Dies geschah – ohne Rückfrage oder Information der Kl. – durch einen Mitarbeiter des mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragten steuerlichen Beraters. Die Kl. unterschrieben die vorgefertigte Einkommensteuererklärung, ohne sie vorher durchzusehen „blind“. Der Bekl. und Revisionskl. (das Finanzamt) führte die Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres insoweit erklärungsgemäß durch. Nach einem Hinweis ihres neuen steuerlichen Beraters auf die Folgen der Wahl der Konsumgutlösung begehrten die Kl. im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 vom 24. 7. 1989 – ohne Erfolg – für die selbstgenutzte Wohnung weiterhin negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen.

Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG seinem in EFG 1995, 1028 veröffentlichten Zwischenurteil statt. Die Kl. seien wegen eines Erklärungsirrtums entsprechend § 119 I 2. Alt. BGB berechtigt, den Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zurückzunehmen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzsamts hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Vorentscheidung verletzt § 52 XXI 3 EStG. Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, der Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung sei von den Kl. wirksam zurückgenommen worden.

1. Ein Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus nach § 21 II und§ 21a EStG ist grundsätzlich letztendlich für den Veranlagungszeitraum 1986 anzusetzen (§ 52 XXI 1 EStG). Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen, so ist § 21 II EStG für die folgenden Veranlagungszeiträume, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 weiter anzuwenden (§ 52 XXI 2 EStG). Der Steuerpflichtige kann aber für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantragen, daß § 52 XXI 2 EStG ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird (§ 52 XXI 3 EStG).

Der Antrag, den Nutzungswert der selbstbenutzten Wohnung nicht mehr zu besteuern, wird – als Willenserklärung – in entsprechender Anwendung des § 130 BGB mit dem Zugang beim Finanzamt wirksam. Von diesem Zeitpunkt an ist er unwiderruflich und kann auch durch Einlegen eines Rechtsbehelfs nicht wieder beseitigt werden (vgl. Senat, BFHE 177, 58 = BStBl II 1995, 410).

2. Der Senat kann offenlassen, ob ein Steuerpflichtiger seinen dem Finanzamt zugegangenen Antrag auf Wegfall der Nutzungwertbesteuerung entsprechend §§ 119f . BGB wegen eines Willensmangels anfechten kann (vgl. zur Berichtigung von Steuererklärungen wegen Irrtums, z.B. Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl., Vorb. § 149 AO Tz. 5 m.w. Nachw.). Die Voraussetzungen für eine solche Anfechtung sind im Streitfall nicht gegeben. Die Kl. haben ihren ehemaligen steuerlichen Berater, d.h. einen Dritten, damit beauftragt, eine von ihnen abzugebende Erklärung – die Steuererklärung für das Streitjahr 1987 – anzufertigen; wenn sie diese anschließend unbesehen „blind“ unterschreiben, müssen die Kl. auch den vom Dritten erstellten Inhalt einer in der Steuererklärung enthaltenen Willenserklärung gegen sich gelten lassen, ohne diese nach §§ 119f . BGB wegen eines Willensmangels anfechten zu können; sie sind vielmehr an diese Erklärung gebunden (vgl. allg. zu Willenserklärungen, Kramer, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 119 Rdnr. 42, m.w. Nachw.). Zum gleichen Ergebnis führt die Erwägung, daß niemand seine Stellung im Rechtsverkehr dadurch verbessern darf, daß er Dritten die Wahrnehmung seiner Interessen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen überläßt und damit seinen Risikobereich ausweitet. Verfährt er so, muß er sich – auch im Rahmen eines Steuerrechtsverhältnisses – das Wissen und Verhalten des für ihn Tätigen zurechnen lassen (vgl. dazuBFHE 163, 329 = BStBl II 1991, 325 (unter 3) = NJW 1992, 68).

Rechtsgebiete

Steuerrecht

Normen

EStG §§ 21 II, 52 XXI