BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2001, 4 StR 93/01 (KG)

BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2001, 4 StR 93/01 (KG)

Gleichzeitige Anwendbarkeit von Straßenverkehrsordnung und Landesstraßengesetzen

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

04. 12. 2001


Aktenzeichen

4 StR 93/01 (KG)


Leitsatz des Gerichts

Bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 StVO ist die gleichzeitige Anwendung landesrechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Das AG hat gegen den Betr. wegen „eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 11 I Berliner Straßengesetz“ eine Geldbuße in Höhe von 300 DM festgesetzt. Nach den Feststellungen stellte der Betr. einen zugelassenen und betriebsbereiten Pkw, dessen Halter er war und den er zuvor mit einem von außen sichtbaren Verkaufsangebot versehen hatte, vom 30.5. bis zum 7. 6. 1999 in Berlin fern von seinem Wohnbezirk am Fahrbahnrand einer Straße ab. In diesem Straßenabschnitt werden in den Sommermonaten zwischen 100 und 130 Kraftfahrzeuge zu Verkaufszwecken abgestellt. Das AG ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Abstellen des Fahrzeugs von Anfang an zu Werbezwecken erfolgte. Es hat das Verhalten des Betr. deshalb als erlaubnispflichtige Sondernutzung i.S. des § 11 I Berliner Straßengesetz (i.d.F. vom 13. 7. 1999, GVBl 380) gewertet. Der Betr. hätte bei zumutbarer Anstrengung erkennen können, dass er sein mit einem Verkaufsangebot versehenes Fahrzeug zum überwiegenden Zweck der Werbung abgestellt hatte und dafür einer Erlaubnis bedurft hätte. Ob auch die Voraussetzungen der §§ 32, 33 StVO vorliegen, hat das AG nicht erörtert.

Gegen dieses Urteil hat der Betr. Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das mit der Rechtsbeschwerde befasste KG beabsichtigt, das Rechtsmittel zu verwerfen. Rechtsfehlerfrei habe das AG das Verhalten des Betr. nicht als – im Rahmen des Gemeingebrauchs liegendes – Parken, sondern als bußgeldbewehrte Sondernutzung beurteilt. Ob darüber hinaus auch ein – nahe liegender – Verstoß gegen §§ 32, 33 StVO begründet sei, könne dahingestellt bleiben, da straßenverkehrsrechtliche Vorschriften der Anwendbarkeit straßenrechtlicher Vorschriften nicht entgegenstünden. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das KG jedoch durch die Beschlüsse des 1. Strafsenats des OLG Karlsruhe vom 10. 1. 1980 (VRS 59, 153) und des OLG Koblenz vom 13. 11. 1980 (VRS 60, 473) und OLG Zweibrücken vom 17. 9. 1986 (VRS 72, 130 = DAR 1987, 91) gehindert. Nach der in diesen Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung verdrängen die bundesrechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der darauf beruhenden Straßenverkehrsordnung die straßenrechtlichen Bestimmungen des (jeweiligen) Landesrechts, sofern der zu beurteilende Sachverhalt beide Tatbestände erfüllt. Dieses Konkurrenzverhältnis ergebe sich bereits aus der im Hinblick auf Art. 72, 74 Nr. 22 GG verfassungskonformen Auslegung der Landesstraßengesetze. Demgegenüber haben das BayObLG (NZV 1988, 188 [189]) und das OLG Hamm (NJW 1977, 687 [688]) und OLG Stuttgart (NVwZ 1984, 468) keinen Ausschluss der jeweiligen wegerechtlichen Regelungen über Sondernutzungen durch die verkehrsrechtlichen Regelungen (des § 33 StVO) angenommen, sofern sich das Landesrecht nicht in Widerspruch zu einer bundesrechtlichen Bestimmung des Straßenverkehrsrechts setzt (ebenso der 3. Strafsenat des OLG Karlsruhe, VRS 56, 380).

Das KG hat deshalb die Sache gem. § 121 II GVG i.V. mit § 79 III 1 OWiG dem BGH zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt: „Schließt die gleichzeitige Begehung einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung die Anwendung landesrechtlicher Bestimmungen aus, nach denen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird?“ Der Generalbundesanwalt hat sich im Ergebnis dem vorlegenden KG angeschlossen und beantragt zu beschließen: „Die gleichzeitige Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Straßenverkehrsordnung schließt die Anwendung landesrechtlicher Bestimmungen nicht aus, nach denen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird“. Der BGH entschied die Vorlegungsfrage wie aus dem Leitsatz ersichtlich.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

II. 1. Die Vorlegungsvoraussetzungen gem. § 121 II GVG i.V. mit § 79 III 1 OWiG sind erfüllt.

a) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die in ihrer Rechtsauffassung abweichenden OLG Karlsruhe, OLG Koblenz und OLG Zweibrücken das jeweilige Landesstraßenrecht angewendet haben. Das Berliner Straßengesetz ist – soweit es die straßenrechtlichen Vorschriften des Gemeingebrauchs und der Sondernutzung betrifft – inhaltsgleich und stimmt teilweise wörtlich mit dem Landesrecht von Rheinland-Pfalz (§§ 43, 41 Landesstraßengesetz v. 1. 8. 1977, GVBl 273) und von Baden-Württemberg (§§ 13, 16 Straßengesetz v. 11. 5. 1992, GVBl 329) überein. Danach stellt jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch, über den Anliegergebrauch und über das baurechtlich zulässige Maß hinausgeht, eine Sondernutzung dar und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenaufsicht. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Rechtsfrage, in welchem Verhältnis die Vorschriften der §§ 32, 33 StVO zu den (jeweiligen) landesstraßenrechtlichen Bestimmungen der Sondernutzung stehen, ist daher identisch und bedarf einheitlicher Beantwortung (vgl. auch BGHSt 37, 366 [368] = NJW 1991, 1691 = NZV 1991, 277; BGHSt 42, 79 [81] = NJW 1996, 1482 = NStZ 1996, 342 jew. m.w. Nachw.; Franke, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 121 GVG Rdnr. 54; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 121 Rdnr. 15).

b) Das KG geht in vertretbarer Weise (vgl. BGHSt 22, 385 [386f.] = NJW 1969, 1308; BGHSt 37, 366 [368] = NJW 1991, 1691; Hannich, in: KK-StPO, 4. Aufl., § 121 GVG Rdnrn. 43f. m.w. Nachw.) davon aus, dass nach den tatrichterlichen Feststellungen neben der unerlaubten Sondernutzung auch eine Zuwiderhandlung gegen die §§ 32, 33 StVO nicht ausgeschlossen werden kann. Nach diesen Vorschriften ist unter anderem verboten, Gegenstände auf die Straße zu bringen (§ 32 I 1 Alt. 3 StVO) oder dort Waren und Leistungen aller Art anzubieten (§ 33 I 1 Nr. 2 StVO), wenn hierdurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann.

c) Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. Das KG kann die Rechtsbeschwerde nicht wie beabsichtigt als unbegründet verwerfen, ohne von tragenden Gründen der Entscheidungen des 1. Strafsenats des OLG Karlsruhe und des OLG Koblenz und des OLG Zweibrücken abzuweichen. Die dort getroffenen Feststellungen betrafen zwar nicht – wie hier – das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugs, sondern eines abgemeldeten und nicht zugelassenen bzw. stillgelegten Pkws (OLG Karlsruhe, VRS 59, 153; OLG Zweibrücken, VRS 72, 130) und das Betreiben eines Verkaufs- und Informationsstands (OLG Koblenz, VRS 60, 473). Allen Entscheidungen liegt aber die Rechtsfrage des Verhältnisses der §§ 32, 33 StVO zu den landesrechtlichen Bestimmungen der unerlaubten Sondernutzung des jeweiligen Landesstraßenrechts zu Grunde. Wegen der Gleichheit des Rechtsproblems kann die Entscheidung der Rechtsfrage unabhängig von den verschiedenen Sachverhaltsgestaltungen nur einheitlich ergehen (vgl. BGHSt 34, 71 [76] = NJW 1986, 1883 = NStZ 1986, 409; BGHSt 38, 106 [109] = NJW 1992, 449 = NStZ 1992, 79; BGH, NStZ 1995, 38; s. auch Franke, in: Löwe/Rosenberg, § 121 GVG Rdnrn. 64f.; Hannich, in: KK-StPO, § 121 GVG Rdnr. 34 jew. m.w. Nachw.).

2. Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefasst. Sie betrifft nämlich das Verhältnis landesstraßenrechtlicher Bestimmungen über ungenehmigte Sondernutzungen zu sämtlichen Regelungen der Straßenverkehrsordnung. Das hier entscheidungserhebliche Rechtsproblem stellt sich dagegen lediglich im Hinblick auf das Verhältnis zu den §§ 32, 33 StVO, so dass der Senat die Rechtsfrage wie folgt neu fasst und präzisiert (vgl. Hannich, in: KK-StPO, § 121 GVG Rdnr. 46 m.w. Nachw.): „Ist bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Straßenverkehrsordnung die gleichzeitige Anwendung landesrechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, ausgeschlossen?“

III. Der Senat beantwortet die Frage in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt wie aus der Beschlussformel ersichtlich.
1. Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbstständige Rechtsmaterien (BVerfGE 40, 371 [378] = NJW 1976, 559; BVerfGE 67, 299 [314] = NJW 1985, 371) mit unterschiedlichen Regelungszwecken.

a) Mit dem Straßenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden (vgl. etwa BVerwGE 34, 241 [243]; Steiner, JuS 1984, 1 [2]). Es dient als „sachlich begrenztes Ordnungsrecht“ (BVerfGE 40, 371 [380] = NJW 1976, 559; BVerfGE 67, 299 [322] = NJW 1985, 371; BGHSt 37, 366 [369] = NJW 1991, 1691 = NZV 1991, 277) der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (vgl. BVerfGE 32, 319 [326] = NJW 1972, 859; BVerfGE 40, 371 [379f.] = NJW 1976, 559; BGHSt 37, 366 [369] = NJW 1991, 1691 = NZV 1991, 277; s. auch Manssen, DÖV 2001, 151).

b) Aufgabe des zur originären Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. BVerfGE 40, 371 [378] = NJW 1976, 559) gehörenden Straßen- und Wegerechts ist es hingegen, die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das Straßenrecht befasst sich daher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung (vgl. BVerwGE 34, 241 [243]; BVerfGE 34, 320 [323]; Steiner, JuS 1984, 1 [3]).

c) Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusammenhang (BVerfGE 40, 371 [378] = NJW 1976, 559; BVerfGE 67, 299 [314] = NJW 1985, 371; BVerwGE 34, 241 [243]; vgl. hierzu auch Steiner, JuS 1984, 1 [2]). Zum einen setzt das Straßenverkehrsrecht, insbesondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraus (sog. Vorbehalt des Straßenrechts, vgl. BVerfGE 67, 299 [314] = NJW 1985, 371, sowie hierzu Steiner, JuS 1984, 1 [4ff.]; Manssen, DöV 2001, 151 [152f.]). Zum anderen wird der durch die Widmung eröffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straßenverkehrsrecht „mitbestimmt“ (vgl. Steiner, JuS 1984, 1 [6]; Manssen, DÖV 2001, 151 [153]). Dem wird in den Landesstraßengesetzen ganz überwiegend ausdrücklich dadurch Rechnung getragen, dass der Gemeingebrauch „im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften“ (vgl. etwa § 13 I BadWürttStrG, § 15 I BremStrG, § 16 I 2 HambWegeG, § 14 S. 1 HessStraßenG, § 21 I 1 StrWG-MV, § 14 I 1 NiedersStrG, § 14 I 1 NRWStrWG, § 34 I RhPflStrG, § 14 I ThürStrG) eröffnet wird. Hieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich gleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sog. Vorrang des Straßenverkehrsrechts, vgl. BVerwGE 34, 320 [321]; hierzu Steiner, JuS 1984, 1 [7]; ders., NJW 1993, 3161 [3164]; Manssen, DÖV 2001, 151 [153f.]). Für den ruhenden Verkehr gilt nichts anderes (BVerfGE 67, 299 [320f.] = NJW 1985, 371). Dies bedeutet, dass Vorgänge, die ein Parken i.S. des § 12 StVO darstellen, straßenrechtlich nicht als Sondernutzung eingestuft werden können. Daher wird das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugs – sei es auch für einen längeren Zeitraum und mit einem Verkaufsschild versehen – in aller Regel vom Gemeingebrauch gedeckt sein. Das vorlegende KG hat dies nicht verkannt; es hat im Vorlegungsfall aber ein Parken i.S. des Straßenverkehrsrechts rechtlich noch vertretbar (zu den Abgrenzungsschwierigkeiten vgl. BVerwGE 34, 320 [324]; BVerwG, DAR 1966, 193 [194]; OVG Hamburg, VRS 98, 396 [397f.]) und damit für den Senat bindend (vgl. BGHSt 33, 183 [185f.] = NJW 1985, 2960 = NStZ 1985, 563; Franke, in: Löwe/Rosenberg, § 121 GVG Rdnr. 75a; Hannich, in: KK-StPO, § 121 GVG Rdnr. 43) verneint.

2. Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht insbesondere im Straßenverkehrsgesetz und zu dessen Ausfüllung unter anderem in der Straßenverkehrsordnung weit gehend abschließend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319 [326ff.] = NJW 1972, 859; BVerfGE 67, 299 [320f.] = NJW 1985, 371; BGHSt 37, 366 [370] = NJW 1991, 1691 = NVZ 1991, 277). Das gilt auch in Bezug auf die in den §§ 32, 33 StVO enthaltenen Verbote, für die – der Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts entsprechend – tatbestandsmäßige Voraussetzung ist, dass durch die umschriebene Handlung „der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann“ (§ 32 I 1 StVO) bzw. „Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können“ (§ 33 I 1 StVO). Für eine landesrechtliche verkehrsbezogen-ordnungsrechtliche Normierung, die zu einer weiter gehenden Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr erlassen werden würde, wäre mithin wegen der abschließenden bundesrechtlichen Regelung gem. Art. 31, 72 I GG kein Raum (vgl. BVerfGE 67, 299 [322f.] = NJW 1985, 371).

3. Anders liegt es indessen, wie der Senat bereits für den vergleichbaren Fall eines durch kommunale Verordnung angeordneten Leinenzwangs für Hunde auf öffentlichen Straßen entschieden hat (vgl. BGHSt 37, 366 = NJW 1991, 1691 = NZV 1991, 277), wenn mit einer landesrechtlichen Norm des Straßen- und Wegerechts nicht straßenverkehrsbezogene, sondern sonstige ordnungsrechtliche Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerfGE 67, 299 [322f.] = NJW 1985, 371; s. bereits Evers, NJW 1962, 1033 [1035f.]). So verhält es sich hier. Die landesrechtlichen Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straße als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, dienen nicht der Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr, sondern der Bekämpfung von Überschreitungen des durch die Widmung „für den Verkehr“ (vgl. § 10 II 1 BerlStrG) gestatteten Gemeingebrauchs (vgl. auch BayObLG, NZV 1988, 188 [189]; OLG Hamm, NJW 1977, 687 [688]; OLG Stuttgart, NVwZ 1984, 468). Sie betreffen insoweit den Kernbereich des zur Gesetzgebungskompetenz der Länder gehörenden Straßen- und Wegerechts. Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht i.S. des Art. 31 GG liegt somit auf Grund der Unterschiedlichkeit der Regelungsbereiche bei nicht mehr verkehrsbezogenem Verhalten (vgl. BVerfGE 67, 299 [323] = NJW 1985, 371) auch dann nicht vor, wenn im Einzelfall das nach Straßenrecht als ungenehmigte Sondernutzung zu ahndende Verhalten gleichzeitig auch die Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32, 33 StVO erfüllt.

Rechtsgebiete

Strafrecht