BGH, Revisionsurteil vom 25. Februar 1999, I ZR 4/97

BGH, Revisionsurteil vom 25. Februar 1999, I ZR 4/97

Herabgesetzte Schlußverkaufspreise

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

25. 02. 1999


Aktenzeichen

I ZR 4/97


Leitsatz des Gerichts

Kündigt ein Handelsunternehmen durch Hinweisschilder an, daß auf die reduzierten Preise, mit denen die Waren ausgezeichnet sind, an der Kasse ein nochmaliger prozentualer Nachlaß gewährt werde, ist der darin liegende Verstoß gegen § 1 UWG in Verb. mit § 1 PAngVO regelmäßig geeignet, den Wettbewerb auf dem maßgeblichen Markt wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Bekl., ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, erwirkte gegen die Kl., eine Kaufhauskette, ein durch Nichtannahme der Revision (Beschluß des Senats v. 23. 6. 1994 – I ZR 244 / 93) rechtskräftig gewordenes Urteil des LG Stuttgart vom 18. 11. 1993. Der Kl. ist danach unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anläßlich eines Abschnittsschlußverkaufes Preisauszeichnungen bei reduzierten Artikeln vorzunehmen, sofern die tatsächlich berechneten Preise nicht den an der Ware angegebenen Preisen entsprechen und dies dadurch geschieht, daß an der Kasse von dem an der Ware selbst ausgezeichneten Preis, wie an anderer Stelle angekündigt, ein bestimmter Prozentsatz in Abzug gebracht wird.

Diesem Urteil lag zugrunde, daß die Kl. gegen Ende des Sommerschlußverkaufs 1993 durch blickfangmäßig herausgestellte Hinweise in ihren Geschäftsräumen wie “Für jeden Artikel an der Kasse nochmals 20 % Vergütung” und “Bereits großzügig reduzierte Ware nochmals 20 % günstiger – Abzug an den Kassen” damit geworben hatte, daß von den bereits reduzierten, an der Ware ausgezeichneten Preisen an der Kasse nochmals 20 % abgezogen werden. Die Preisauszeichnungen an der Ware selbst hatte die Kl. nicht entsprechend verändert.

Das LG hatte hierin einen Verstoß gegen § 1 UWG in Verb. mit § 1 PAngVO gesehen, da der tatsächliche Endpreis der Ware nicht ausgewiesen sei und die Kl. sich hierdurch gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorsprung verschaffe.

Die Kl. hat nunmehr mit der im März 1996 erhobenen Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht, durch die am 1. 8. 1994 in Kraft getretene Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG sei dem Urteil die Grundlage entzogen, da der Bekl. nur noch zur Verfolgung solcher Wettbewerbsverstöße klagebefugt sei, die geeignet seien, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies sei bei dem vorliegend in Frage stehenden Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht der Fall.

Der Bekl. ist dem entgegengetreten.

Das LG hat die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Stuttgart vom 18. 11. 1993 für unzulässig erklärt.

Die Berufung des Bekl. ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision des Bekl. führte zur Klageabweisung.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. Das BerG hat – in Übereinstimmung mit dem LG – die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Stuttgart vom 18. 11. 1993 für unzulässig gehalten. Es hat dazu ausgeführt:

Nach Inkrafttreten der Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zum 1. 8. 1994 sei der Bekl. wegen des hier gegebenen Verstoßes gegen § 1 UWG in Verb. mit § 1 PAngVO nicht mehr klagebefugt, weil der Verstoß nicht geeignet sei, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Die Kl. könne diesen Einwand im Wege der Vollstreckungsgegenklage verfolgen.

Der Bekl. habe die Verkaufsaktion der Kl. nur unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 PAngVO angegriffen und lediglich beanstandet, daß die “tatsächlich berechneten Preise nicht den an der Ware angegebenen Preisen entsprechen”. Gegenstand des Verfahrens sei somit nicht die nochmalige Preisherabsetzung als solche und insbesondere die hierauf blickfangmäßig gerichtete Werbung mit nochmaligen prozentualen Preisnachlässen gewesen. Ob die Werbehinweise als solche zu beanstanden gewesen seien, könne daher dahingestellt bleiben. Einen Verstoß gegen das Rabattgesetz habe der Bekl. seinerzeit nicht geltend gemacht, so daß er auch nicht zur weiteren Begründung des nun mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffenen Urteils nachgeschoben werden könne.

Durch den somit allein zu würdigenden Verstoß gegen die Preisangabenverordnung würden Interessen der Verbraucher nicht nachhaltig berührt. Die Preisangabenverordnung diene der Preiswahrheit und Preisklarheit. Für den Kunden solle in unmißverständlicher und unzweifelhafter Weise der Endpreis, den er für die angebotenen Waren zu zahlen habe, deutlich werden. Diesem Ziel habe die Kl. durch die allgemeinen, blickfangmäßig herausgestellten Hinweise auf die von ihr vorgenommene Preisherabsetzung Rechnung getragen. Der Verbraucher sei durch diese über den wahren Preis informiert worden. Wenn auch der verlangte Preis nicht auf jeder Ware ausgezeichnet sei, sei er doch aufgrund der von der Kl. angebrachten Hinweise zumindest errechenbar, wobei die vorliegend allein in Frage stehende Reduzierung in Zehnerschritten auch ein im Rechnen eher schwacher Verbraucher nachvollziehen und so den tatsächlichen Preis ermitteln könne. Der Verbraucher solle durch die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit insbesondere davor geschützt werden, daß er von einem geringeren als dem tatsächlich verlangten Preis ausgehe. Diese Gefahr könne vorliegend weitgehend vernachlässigt werden, da auf der Ware ein höherer Preis als der tatsächlich verlangte ausgewiesen worden sei und daher eher die Gefahr bestehe, daß der Verbraucher bei Prüfung des Preises nicht bedenke oder vergesse, daß er auf den angegebenen Preis noch einen Abschlag erhalte, als daß er sich bei Berechnung der Preisreduzierung verrechne und einen niedrigeren als den tatsächlich verlangten Preis ermittele. Somit habe die Kl. durch die fehlende Preisauszeichnung auch keinen erheblichen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den Wettbewerbern erzielt.

Vorteile habe die Kl. lediglich dadurch, daß sie sich den Aufwand für die Auszeichnung der neuen Preise erspare. Dieser Wettbewerbsvorsprung sei aber nicht so schwerwiegend, daß er zu einem wesentlichen Wettbewerbsverstoß führen könne. Erspart würden nur die Kosten der Auszeichnung der zweiten Preisreduzierung im Rahmen des Schlußverkaufs, die zu einer Zeit stattfinde, zu der bereits ein großer Teil der Schlußverkaufsware abgesetzt worden sei. Auch sei zu berücksichtigen, daß der ersparte Preisauszeichnungsaufwand lediglich zweimal jährlich, nämlich anläßlich der Schlußverkäufe, in Betracht komme. Im Rahmen der Gesamtkalkulation falle der ersparte Aufwand daher nicht ins Gewicht. Auch sei bei der Vielzahl der Mitarbeiter der Kl. davon auszugehen, daß sie die Preisauszeichnungen ohne erhebliche zusätzliche Personalkosten bewerkstelligen könnte. Der Wettbewerb werde auch dann nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn in vergleichbaren Situationen auch die Konkurrenten der Kl. sich entsprechend verhielten. Eine mögliche Nachahmungsgefahr falle nicht ins Gewicht.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt – unter Aufhebung des angefochtenen Urteils – zur Abweisung der Klage.

Entgegen der Ansicht des BerG ist die zulässige Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) unbegründet, da der Verstoß gegen § 1 UWG in Verb. mit § 1 PAngVO vorliegend geeignet ist, den Wettbewerb auf dem hier maßgeblichen Markt wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

1. Das BerG ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß der Kl. die Möglichkeit offensteht, die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des LG Stuttgart vom 18. 11. 1993 im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklären zu lassen, wenn die Sachbefugnis des Bekl. entfallen wäre (BGHZ 133, 316, 323 = GRUR 1997, 382 – Altunterwerfung I). Das aber ist vorliegend nicht der Fall.

2. Die Frage, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten örtlichen und sachlichen Markt wesentlich zu beeinträchtigen, bestimmt sich im Einzelfall nach Art und Schwere des jeweiligen Verstoßes und den von ihm zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen u. a. ein besonderes Interesse der Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher, eine besondere Anreizwirkung der Werbung für den Umworbenen sowie die Größe des erzielten Wettbewerbsvorsprungs gehören können (vgl. BGH GRUR 1995, 122, 124 = WRP 1995, 104 – Laienwerbung für Augenoptiker; GRUR 1995, 419, 422 = WRP 1995, 386 – Knoblauchkapseln; BGHZ 133, 316, 318 – Altunterwerfung I; BGH GRUR 1997, 927, 929 = WRP 1997, 846 – Selbsthilfeeinrichtung der Beamten; GRUR 1998, 955 f. = WRP 1998, 867 – Flaschenpfand II). Bei der hiernach gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände hat das BerG wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt und ist so rechtsirrig zu der Auffassung gelangt, der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sei nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem hier maßgeblichen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

Die Erwägung des BerG, die Ziele der Preisangabenverordnung seien nicht verletzt, weil der Endpreis unschwer auszurechnen sei, greift nicht durch. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1994, 222, 224 = WRP 1994, 101 – Flaschenpfand I; GRUR 1997, 767, 769 = WRP 1997, 735 – Brillenpreise II). Dem wird nur dann genügt, wenn der Verbraucher hinreichend deutlich erkennt, zu welchem Preis er die Ware erwerben kann. Das ist aber nicht gewährleistet, wenn die Ware selbst nicht mit dem Endpreis ausgezeichnet ist, dieser vielmehr erst durch einen mehr oder weniger schwierigen zusätzlichen Rechenvorgang ermittelt werden muß. Damit wird dem Gebot der Preistransparenz nicht genügt und wesentlichen Interessen der Allgemeinheit nicht genügend Rechnung getragen. Die Möglichkeit des Preisvergleichs, der als ein unerläßlicher Bestandteil des wirtschaftlichen Wettbewerbs durch die Preisangabenverordnung geschützt ist, wird erheblich erschwert. Es ist auch entgegen der Auffassung des BerG nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher fernliegend, daß es den Verbrauchern ohne weiteres möglich ist, den exakten Preis rechnerisch dadurch zu ermitteln, daß von dem ausgezeichneten Preis ein prozentualer Abzug gemacht wird. Denn es geht – anders als vom BerG angenommen – keineswegs nur um einfache Rechnungen in “Zehnerschritten”. Das Verbot erfaßt Preisreduzierungen mit allen denkbaren Prozentsätzen. Die mit der Preisangabenverordnung verfolgten Ziele werden nicht unerheblich gefährdet, wenn Verbraucher auf eigene – nicht für alle einfache – Rechenüberlegungen verwiesen werden, um einen Preisvergleich vornehmen zu können.

Das BerG hat ferner dem Vortrag der jetzigen Kl. und damaligen Bekl. im Vorprozeß vor dem LG Stuttgart, eine Einzelpreiskorrektur bei rund 900 000 Artikeln sei – auch im Kosteninteresse des Verbrauchers – im Schlußverkauf nicht zumutbar, nicht die für die Beurteilung der Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs notwendige Bedeutung beigemessen. Mit diesem Vorbringen hat die Kl. deutlich gemacht, daß die Kosten der Auszeichnung nicht nur die Gewinne ihres Unternehmens betreffen, sondern sich auch in den Verbraucherpreisen niederschlagen (vgl. dazu BGHZ 120, 320, 325 = GRUR 1993, 980 – Tariflohnunterschreitung). Anders als das BerG gemeint hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß im Rahmen der Gesamtkalkulation der ersparte Aufwand nicht ins Gewicht falle. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Vorbringen der Kl., daß ihre Position im Wettbewerb durch einen Verzicht auf eine erneute Preisauszeichnung der einzelnen Ware nicht unerheblich verbessert wird. Damit sind die Interessen der Mitbewerber – anders als das BerG gemeint hat – wesentlich berührt. Zudem besteht wegen der mit der gebotenen zusätzlichen Preisauszeichnung verbundenen wirtschaftlichen Belastungen der Handelsunternehmen auch eine besonders große Gefahr der Nachahmung. Es ist Sache des Gesetzgebers, das von der Kl. angewandte Verfahren der Ankündigung von abermaligen Preisherabsetzungen im Verlaufe von Saisonabschlußverkäufen vom Verbot der Preisangabenverordnung freizustellen, sofern – wie von der Kl. vorgebracht – beim Handel allgemein ein entsprechendes Interesse besteht und dieses gegenüber dem Interesse der Verbraucher als vorrangig bewertet wird.

Der Bekl. ist nach alledem auch nach Inkrafttreten des UWG-Änderungsgesetzes vom 25. 7. 1994 (BGBl. I, 1738) nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG befugt, Verstöße der Kl. gegen das Verbot des rechtskräftigen Urteils des LG Stuttgart vom 18. 11. 1993 zu verfolgen.

III. Danach war auf die Revision des Bekl. das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des LG die Klage abzuweisen.

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht

Normen

UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2; PAngVO § 1 Abs. 1