BGH, Revisionsurteil vom 26. April 1989, VIII ZR 12/88 (Frankfurt)

BGH, Revisionsurteil vom 26. April 1989, VIII ZR 12/88 (Frankfurt)

Verjährung des Rückzahlungsanspruchs des Kunden gegenüber Fernwärmeunternehmen

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

26. 04. 1989


Aktenzeichen

VIII ZR 12/88 (Frankfurt)


Leitsatz des Gerichts

  1. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung zuviel entrichteter Leistungsentgelte, die aufgrund eines für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossenen Sonderabnahmevertrages regelmäßig zu bestimmten Zeitpunkten zu zahlen waren, unterliegen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB.

  2. Zu den Voraussetzungen einer Einstellung der Fernwärmeversorgung.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. unterhält eine Gärtnerei. Die Bekl. versorgte den Betrieb des Kl. bis Anfang Juli 1985 aufgrund eines Vertrages vom 3. 2. 1971 mit Fernwärme. Die Laufzeit des Vertrages war fest bis 31. 5. 1994 vereinbart. Ihm wurden die AGB der Bekl. für die Lieferung von Wärme zugrunde gelegt. Als Gegenleistung für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die der Kl. zugunsten der Bekl. an seinem Gärtnereigrundstück zum Betrieb und zur Unterhaltung einer Fernheizleitung bestellte, räumte die Bekl. dem Kl. einen als Leistungspreis bezeichneten Sonderpreis ein. Zur Verdeutlichung des für den Kl. gebildeten Sonderpreises wies die Bekl. mit Schreiben vom 3. 2. 1971 darauf hin, „unter normalen Umständen“ würde der Gcal-Preis annähernd 30 DM betragen. Als Basis für Preisänderungen vereinbarten die Parteien die von der Bekl. sonst der Berechnung des Arbeitspreises zugrunde gelegte Preisgleitklausel. Diese wird maßgeblich von der Höhe der Energiebeschaffungskosten geprägt. In Anwendung dieser Preisgeltklausel berechnete die Bekl. in der Folgezeit dem Kl. das Leistungsentgelt für die Wärmelieferungen, das sich – von gelegentlichen geringfügigen Senkungen abgesehen – infolge steigender Heizölpreise durchweg erhöhte und schließlich in der Heizperiode 1984/85 116,03 DM/MWh betrug. Bis zum Ende der Heizperiode 1981/82 (= 30. 6. 1982) beglich der Kl. die Rechnungen. Danach geriet er in Zahlungsrückstand. Am 3. 4. 1984 erwirkte die Bekl. einen Vollstreckungsbescheid über 39295,47 DM. In diesem Betrag ist der Endbetrag der Heizkostenabrechnung für 1982/83 in Höhe von 24805,47 DM und ein Vorschuß in Höhe von 14487 DM für die Zeit von Juli 1983 bis Januar 1984 enthalten. Die Wärmelieferungen in den Heizperioden 1983/84 und 1984/85 stellte die Kl. mit 38993,47 DM und 44503,65 DM in Rechnung. In der Zeit vom 26. 8. 1983 bis Ende Juli 1985 zahlte der Kl. auf die offenstehenden Abrechnungen insgesamt 47000 DM und nach seiner Darstellung weitere 10000 DM. Anfang Juli 1985 stellte die Bekl. wegen Zahlungsrückständen und unterschiedlicher Auffassungen der Parteien über die richtige Berechnung des für den Kl. maßgeblichen Leistungspreises die Belieferung des Kl. mit Fernwärme ein. Die Kl. ließ die Leistungsabrechnungen der Bekl. beanstanden und darauf hinweisen, mindestens 60000 DM zuviel bezahlt zu haben. Sie focht der Kl. den Wärmelieferungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Der Kl. hat die Feststellung begehrt, daß die Bekl. verpflichtet sei, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Einstellung der Wärmeversorgung entstanden seien und noch entstünden. Außerdem hat er die Bekl. auf Zahlung von 56220,24 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hält die Einstellung der Versorgung für unberechtigt. Den Zahlungsanspruch leitet er aus angeblichen Überzahlungen aus den Jahren 1971 bis 1982 ab. Er meint, diese ergäben sich aus einer – erforderlichen – Anpassung des Leistungspreises wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage, aus der erklärten Anfechtung des Wärmelieferungsvertrages und aus Verschulden der Bekl. bei Vertragsschluß.

Das LG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das OLG hat die Abweisung des Feststellungsbegehrens bestätigt und die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Kl. verfolgt seinen Feststellungsantrag weiter, während die Bekl. die Abweisung auch des Zahlungsantrages erstrebt. Die Sache wurde hinsichtlich des Feststellungsantrags des Kl. sowie in Höhe von 10404,57 DM an das OLG zurückverwiesen. Im übrigen – in Höhe von 45 815,67 – wurde die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

A. Revision des Kl.

I. Den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Bekl. gerichteten Klageantrag hat das BerGer. für unbegründet gehalten, weil die Bekl. zur Einstellung der Wärmelieferung berechtigt gewesen sei und sich daher durch die Einstellung nicht schadensersatzpflichtig gemacht habe. Der Kl. habe seit 1982 vertragswidrig Zahlungen zurückgehalten. Damit habe er fortgesetzt seiner Verpflichtung aus Abschnitt II Nr. 2 der AGB der Bekl. zur pünktlichen Zahlung zuwidergehandelt. Deshalb sei die Bekl. nach IV Nr. 3 dieser Bedingungen zur fristlosen Kündigung des Vertrages befugt gewesen. Habe sie aber fristlos kündigen dürfen, dann habe sie sich nicht vertragswidrig verhalten, wenn sie die Belieferung des Kl. mit Heizwärme eingestellt habe.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Revision des Kl. rügt zu Recht, daß das BerGer. die rechtlichen Grundlagen für die Einstellung der Versorgung des Kl. mit Fernwärme verkannt hat. Die Berechtigung der Beteiligten zur Einstellung der Wärmelieferungen ist nicht an den – ursprünglich Vertragsinhalt gewordenen – AGB der Bekl., sondern an der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV-Fernwärmeverordnung) vom 20. 6. 1980 (BGBl I, 742) zu messen. Nach § 37 II dieser Verordnung gelten deren §§ 2 bis 34 ab 1. 4. 1980 unmittelbar auch für Versorgungsverträge, die – wie hier – vor dem 1. 4. 1980 unter Verwendung von AGB (§ 1 I AGBFernwärmeV) zustande gekommen sind, soweit es sich bei den Abnehmern nicht um Industriekunden handelt (§ 1 II AVBFernwärmeV) und mit ihnen – zum oder nach dem 1. 4. 1980 – auch nicht unter Anerbieten eines Vertragsschlusses zu den Bedingungen der Fernwärmeverordnung ausdrücklich Abweichungen hiervon vereinbart worden sind (§ 1 III AVBFernwärmeV; vgl. Schmidt=Salzer, in: Hermann-Recknagel-Schmidt=Salzer, Allg. Versorgungsbedingungen II, § 37 AVBFernwärmeV Rdnr. 8).

Beide Ausnahmefälle liegen hier nicht vor. Der Kl. ist kein Industriekunde (vgl. zur begrifflichen Abgrenzung Recknagel, in: Hermann-Recknagel-Schmidt=Salzer, § 1 AVBFernwärmeV Rdnr. 31). Auch ist für eine ausdrückliche abweichende Vereinbarung i. S. von § 1 III AVBFernwärmeV weder etwas vorgetragen, noch sonstwie ersichtlich.

2. Die Voraussetzungen, unter denen das Versorgungsunternehmen die Versorgung des Kunden einstellen darf, sind in § 33 I, II AVBFernwärmeV festgelegt (BVerfG, NJW 1982, 1511). Die Vorschrift stellt abweichend von §§ 273, 320 BGB zusätzliche Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Leistungsverweigerungsrechte durch das Versorgungsunternehmen auf. Ihr Ziel ist es, wegen der überragenden Bedeutung der Energieversorgung für den Kunden eine Unterbrechung der Versorgung nur zuzulassen, soweit eine Fortsetzung der Versorgung für das Versorgungsunternehmen unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen unzumutbar wäre. Sie stellt damit eine Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit dar (Hermann, in: Hermann-Recknagel-Schmidt=Salzer, § 33 AVBFernwärmeV Rdnr. 36 m. w. Nachw.).

a) In Betracht kommt hier allein eine Einstellungsberechtigung nach Absatz 2 des § 33 AVBFernwärmeV, und zwar unter dem – dort als Hauptfall einer Vertragsverletzung genannten – Gesichtspunkt der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung des Kunden. Bevor das Versorgungsunternehmen hiernach die Versorgung unterbrechen darf, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Das Versorgungsunternehmen muß die Zahlungsrückstände (Bezahlung der laufenden Versorgungsleistung, Abschlags- und Vorauszahlungen) beim Kunden anmahnen. Diese Mahnung ist auch dann zwingende Voraussetzung für die Einstellung der Versorgung, wenn sie nach § 284 II BGB nicht erforderlich wäre (Hermann, § 33 AVBFernwärmeV Rdnr. 43 m. w. Nachw.). Die Mahnung dient dem Schutz des Kunden. Sie soll verhindern, daß bereits die bloße Nichtzahlung zu Nachteilen für ihn führt.

Ferner muß das Versorgungsunternehmen dem Kunden die Einstellung der Versorgung androhen, und zwar so eindeutig, daß der Kunde erkennen kann, wann er mit der Einstellung der Versorgung zu rechnen hat.

Außerdem hat das Unternehmen eine zweiwöchige Frist zwischen Androhung und Versorgungseinstellung einzuhalten.

Auch wenn den vorgenannten drei Erfordernissen genügt ist, darf das Versorgungsunternehmen die Versorgung nur einstellen, wenn dies nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht. Dabei hat das Versorgungsunternehmen die Folgen der Versorgungseinstellung für den Kunden, die Schwere der Zuwiderhandlung desselben gegen seine Vertragspflichten und die Aussicht auf künftige Erfüllung dieser Pflichten zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Die Darlegung der hierfür maßgeblichen Umstände obliegt nach der ausdrücklichen Regelung des § 33 II 2 AVBFernwärmeV dem Kunden. Das Versorgungsunternehmen braucht nur die ihm vorgetragenen Umstände bei der Abwägung zu berücksichtigen (Hermann, § 33 AVBFernwärmeV Rdnr. 49). Besonderes Gewicht wird dabei allerdings den Einwendungen des Kunden gegen die bisherigen Abrechnungen zukommen, auch wenn sie – was hier nach § 30 AVBFernwärmeV mangels Offensichtlichkeit von Fehlern der Fall ist – nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigten.

b) Das BerGer. hat zu diesen Voraussetzungen einer Versorgungseinstellung keine Feststellungen getroffen. Diese wird es – gegebenenfalls nach ergänzendem Vorbringen der Parteien – nachzuholen haben.

c) Die Einstellung der Wärmeversorgung läßt sich – wovon das BerGer. offensichtlich ausgeht – auch nicht unabhängig von den dargestellten Einstellungsvoraussetzungen mit der Begründung rechtfertigen, daß die Bekl. zur fristlosen Kündigung des Wärmelieferungsvertrages berechtigt gewesen sei. Eine solche Kündigung ist weder vom BerGer. festgestellt, noch aus dem Parteivorbringen ersichtlich. Außerdem wäre sie nur wirksam, wenn den Erfordernissen des § 33 IV 2 AVBFernwärmeV genügt wäre. Auch insoweit fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen und Parteivorbringen.

B. Revision der Bekl.

I. Den mit der Klage verfolgten Zahlungsanspruch hält das BerGer. dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung für gerechtfertigt. Hierzu hat es ausgeführt, der vom Kl. geschuldete Sonderpreis habe eine Art Rabatt, jedenfalls aber eine Vergünstigung im Verhältnis zum Normalpreis enthalten. Er habe den Kl. vor „normalen“ Abnehmern deshalb günstiger stellen sollen, weil der Kl. der Bekl. durch die Einräumung der Dienstbarkeit einen jetzt noch fortwirkenden Vorteil gewährt und sich selbst damit eine Sonderbelastung auferlegt habe, die andere Abnehmer nicht auf sich genommen hätten. Eine vernünftige Auslegung der zwischen den Parteien geregelten Preisgestaltung könne daher nur dahingehen, daß dem Kl. so lange ein ihn vor „normalen“ Kunden begünstigender Abnahmepreis eingeräumt werden sollte, als er mit dem Fortbestehen der Dienstbarkeit der Bekl. zu seinen Lasten einen geldwerten Vorteil einräume, den andere Abnehmer nicht erbrächten. Damit sei es aber schlechterdings unvereinbar, daß sich der dem Kl. zugestandene Vorzugspreis im Laufe der Zeit, wie die Bekl. selbst einräume, in sein Gegenteil verkehrt habe, indem nämlich anderen, zu einem solchen Vorzugspreis nicht belieferten Kunden seit geraumer Zeit ein günstigerer Abnahmepreis berechnet werde als dem Kl. Der von diesem geschuldete Preis habe deshalb nach den zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (clausula rebus sic stantibus) entwickelten Grundsätzen im Rahmen einer vertragskonformen Anpassung an die sich ändernden preisbildenden Faktoren stets von neuem so gestaltet werden müssen, daß er „nicht nur einen Teil der alle Abnehmer belastenden Teuerungselemente erfaßt und diese nur bezüglich des Kl. nach der Arbeitspreisgleitklausel in einer ihn unverhältnismäßig belastenden Weise berücksichtigt“ habe. Der den neuen Gegebenheiten anzupassende „gerechte“, an einer Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung auszurichtende Preis hätte vielmehr in ein ausgewogenes Verhältnis zu dem Preis gebracht werden müssen, den die Bekl. anderen Kunden abverlangt habe, die zum Normaltarif ohne Sondervergünstigung beliefert würden. Wäre dies geschehen, so würde die Bekl. dem Kl. gegenüber einen Preis gebildet haben, der „zumindest in der letzten Zeit“ der Wärmelieferung nicht dazu geführt hätte, daß er deutlich über den Preisen gelegen habe, die nichtbegünstigte Kunden hätten zahlen müssen. Der Preisanteil, der diesen nach Treu und Glauben zu ermittelnden gerechten Sonderpreis übersteige, sei der Bekl. daher ohne sachlich gerechtfertigten Grund zugeflossen und deshalb dem Kl. nach § 812 I 1 BGB zurückzugewähren. Dieser Rückgewähranspruch sei nicht verjährt. Er unterliege der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Auch eine Verwirkung sei nicht eingetreten. Bei der Bekl. sei aufgrund der fortlaufenden Zahlungen des Kl. angesichts des komplizierten Gebührenwerkes der Bekl. kein Vertrauenstatbestand des Inhalts geschaffen worden, daß der Kl. die ihm berechneten Gebühren als vertragskonform anerkenne.

II. Mit dieser Begründung läßt sich das vom BerGer. erlassene Grundurteil nicht aufrechterhalten.

1. Das BerGer. hat zwar – unter besonderer Berücksichtigung des Schreibens der Bekl. vom 3. 2. 1971 – zutreffend und von der Revision der Bekl. unbeanstandet angenommen, daß der dem Kl. im Wärmelieferungsvertrag vom 3. 2. 1971 eingeräumte pauschale Leistungspreis ein Sonderpreis war, der den Kl. wegen der von ihm der Bekl. bewilligten Dienstbarkeit günstiger stellen sollte und stellte als Normalabnehmer, und daß die zwischen den Parteien geregelte Preisgestaltung dahin auszulegen sei, daß dem Kl. so lang ein ihn vor normalen Kunden begünstigender Abnahmepreis eingeräumt werden müsse, als er mit dem Fortbestehen der Dienstbarkeit der Bekl. einen geldwerten Vorteil einräume, den andere Abnehmer nicht erbrächten.

2. Das BerGer. ist im Ansatz auch richtig davon ausgegangen, daß bei einer Störung des von den Parteien gewollten Äquivalenzverhältnissen zwischen Leistung und Gegenleistung eine die – mit der Einräumung des Sonderpreises bezweckte – Begünstigung des Kl. wahrende Preisanpassung zu erfolgen hatte und die Bekl. danach erhaltene Zuvielzahlungen aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückerstatten müßte.

Diese Anpassungspflicht folgt entgegen der Auffassung des BerGer. allerdings nicht aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, sondern unmittelbar aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Wärmelieferungsvertrag. Wie sich aus dem Begleitschreiben vom 3. 2. 1971 zu diesem Vertrag ergibt, haben die Parteien über die Bildung des dem Kl. einzuräumenden Leistungspreises mit dem Ergebnis verhandelt, wie die Bekl. es in dem vorgenannten Schreiben bestätigt hat. Danach ist – wie auch das BerGer. dem Gesamtinhalt der Abmachungen entnommen hat – die vereinbarte Preisgestaltung so zu verstehen, daß zur Aufrechterhaltung der dem Kl. auf Dauer zugestandenen Begünstigung jeweils eine Anpassung des Leistungspreises zu erfolgen hatte, wenn die Anwendung der vereinbarten Preisgleitklausel zu einer nicht ganz unerheblichen Verringerung der von den Parteien gewollten Begünstigung des Kl. führte. Die Annahme einer solchen vertraglichen Anpassungspflicht führt im Falle des Eintritts von Äquivalenzstörungen dazu, daß Zuvielzahlungen des Kl., darin hat das BerGer. im Ergebnis recht, bereicherungsrechtlich auszugleichen sind.

3. Die weitere Annahme des BerGer., daß sich der dem Kl. eingeräumte Vorzugspreis im Sinne einer solchen Äquivalenzstörung tatsächlich im Laufe der Zeit in sein Gegenteil verkehrt habe, indem nämlich Normalkunden „seit geraumer Zeit“ ein günstigerer Abnahmepreis berechnet werde als dem Kl., hält den Revisionsangriffen jedoch nicht stand.

a) Das BerGer. stützt diese Feststellung darauf, daß die Bekl. die den Kl. derart benachteiligende Entwicklung selbst eingeräumt habe. Dies entbehrt, was die Revision zu Recht rügt, indessen der tatsächlichen Grundlage. (Wird ausgeführt.)

Solange indessen nicht feststeht, daß sich das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das den Parteien bei Vertragsschluß vorschwebte, zu Ungunsten des Kl. verschob, kann von Überzahlungen und daraus folgenden Bereicherungsansprüchen schon dem Grunde nach nicht ausgegangen wrden.

4. Das von der Bekl. angefochtene Grundurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

a) Ob die vom Kl. erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durchgreift und sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf dieser Grundlage (§ 142 I BGB i. V. mit § 812 ff. BGB) rechtfertigen ließe, hat das BerGer. ausdrücklich offengelassen. Der unstreitige Sachverhalt und die vom BerGer. getroffene Feststellungen reichen jedenfalls nicht dazu aus, um die Wirksamkeit der Anfechtung und gegebenenfalls einen Überschuß der vom Kl. geleisteten Zahlungen über den mit ihnen zu saldierenden Wert der nicht rückerstattbaren Gegenleistungen der Bekl. bejahen zu können.

b) Der Kl. hat seinen Rückforderungsanspruch in zweiter Instanz allerdings auch auf ein Verschulden der Bekl. bei Vertragsschluß gestützt. Diese – vom BerGer. nicht erörterte – Anspruchsgrundlage ist jedoch zu verneinen.

Der Kl. hat hierzu vorgetragen, dadurch, daß die Bekl. in den dem Kl. eingeräumten einheitlichen Leistungspreis neben dem Arbeitspreis auch Grundpreiselemente eingestellt und den Leistungspreis in vollem Umfang der Geltung der Arbeitspreisgleitklausel unterworfen habe, hätten sich die in dem Leistungspreis enthaltenen Grundpreiselemente im Vergleich zu der für den Grundpreis verwendeten Preisgleitklausel überproportional gesteigert, weil der Grundpreis bei Anwendung der für diesen geltenden Preisgleitklausel erheblich geringer gestiegen sei als der Arbeitspreis. Dies habe dazu geführt, daß der Kl. alsbald mehr als andere Abnehmer habe zahlen müssen. Die Bekl. habe gewußt, wie ungünstig sich die Hereinnahme von Grundpreiselementen in den Leistungspreis für den Kl. auswirken werde. Sie hätte ihn daher hierüber aufklären müssen. Dann würde er den Liefervertrag in der vorliegenden Form nicht unterzeichnet haben.

Demgegenüber hat die Bekl. aber geltend gemacht, die Entwicklung der Wärmelieferungskosten sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für keine der Parteien voraussehbar gewesen.

Angesichts dieses Bestreitens hätte der Kl., weil die von ihm behauptete ungünstige Entwicklung auf die – nach Vertragsschluß erfolgte – erhebliche Erhöhung der Energiebeschaffungskosten (der Ölpreis) zurückzuführen ist, beweisen müssen, daß dieser Kostenanstieg schon bei Vertragsschluß zumindest objektiv voraussehbar war; nur dann hätte für die Bekl. auch – objektiv gesehen – eine Aufklärungspflicht im Sinne des kl. Vorbringens bestanden, deren Nichterfüllung den Schluß auf ein Aufklärungsverschulden der Bekl. zuließe. Der Kl. hat indessen insoweit keinen Beweis angetreten.

5. Das Grundurteil kann demnach keinen Bestand haben. Einer Zurückverweisung der Sache an das BerGer. zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsanspruch bedarf es indessen nur in Höhe von 10404,57 DM (= angebliche Überzahlung für die Heizperiode 1981/82). Im übrigen (= 45815,67 DM) ist die Sache zur Endentscheidung reif. In diesem Umfang ist die Klageforderung jedenfalls deshalb unbegründet und vom LG im Ergebnis zu Recht aberkannt worden, weil sie verjährt ist.

a) Aus ungerechtfertigter Bereicherung abgeleitete Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Leistungsentgelte für Wärmelieferungen, die – wie hier aufgrund eines für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossenen Sonderabnahmevertrages – regelmäßig zu bestimmten Zeitpunkten als Vorschuß- oder Abschlußzahlungen zu entrichten sind, unterliegen entgegen der Auffassung des BerGer. nicht der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese gilt nur dann, wenn keine kürzere Verjährungsfrist eingreift. Letzteres ist hier jedoch der Fall. Die vorliegend geltend gemachten Rückerstattungsansprüche unterfallen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB, weil es sich um die Rückforderung wiederkehrend erbrachter Leistungen handelt.

aa) Der III. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 10. 7. 1986 (BGHZ 98, 174 = NJW 1986, 2564 = LM § 197 BGB Nr. 17) entschieden, daß bei Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrages der – sich aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ergebende – Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kreditkosten nach § 197 BGB in vier Jahren verjährt. Die dafür maßgebenden Erwägungen, denen sich der erkennende Senat anschließt, treffen auch auf den vorliegenden Fall zu.

bb) Ebenso wie der Anspruch auf Rückerstattung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten ist auch der hier in Rede stehende Bereicherungsanspruch auf „regelmäßig wiederkehrende Leistungen” i. S. des § 197 BGB gerichtet. Er ist – seine Berechtigung unterstellt – nicht in einer Summe fällig geworden, sondern entstand mit jeder einzelnen Zahlung. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der vom Kl. geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus einer vertraglich geschuldeten Anpassung des Leistungspreises oder infolge der vom Kl. erklärten Anfechtung ergibt. Die vertragliche Anpassung tritt, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen, ebenso wie eine Anpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. dazu BGH, NJW 1972, 152 (153 unter 3 a)) sofort und unmittelbar kraft Gesetzes ein. Bei der Anfechtung folgt die Entstehung des Rückforderungsanspruches im Zeitpunkt der Zahlung aus der Rückwirkung der Anfechtungsfolge (§ 142 I BGB).

Da die einzelnen Zahlungen in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen hatten und auch erfolgten und der Kl. sie in der Vorstellung leistete, zur regelmäßigen Entrichtung auch des überhöhten Betrages verpflichtet zu sein, ist der jeweils sofort fällig gewordene Rückzahlungsanspruch gleichfalls auf eine in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringende Leistung gerichtet (vgl. auch OLG Hamburg, NJW 1988, 1097 (1098)) und unterfällt damit dem Wortlaut nach der Verjährungsvorschrift des § 197 BGB. Deren Anwendung auf Bereicherungsansprüche der vorliegenden Art ist auch von ihrem Sinn und Zweck her geboten. Sie unterwirft Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen der kurzen Verjährung von vier Jahren, um zu verhindern, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt. Daneben ist eine Rechtfertigung der kurzen Verjährungsfrist auch darin zu sehen, daß es gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu dreißig Jahren zurückliegt (BGHZ 98, 174 (184) = NJW 1986, 2564 = LM § 197 BGB Nr. 17).

Die Gefahr eines solchen Aufsummens besteht auch bei Ansprüchen aus § 812 BGB auf Rückzahlung nicht geschuldeter, aber in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen gezahlter Wärmebezugskosten. Daß sich insbesondere bei sukzessiver Zahlung derartiger Kosten die Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung im Laufe der Zeit ständig vergrößern, liegt auf der Hand.

b) Die kurze Verjährung des § 197 BGB begann gem. § 201 BGB mit dem Schluß des Jahres, in dem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt eintrat. Der maßgebende Zeitpunkt nach § 198 BGB ist die Entstehung des Anspruches, die hier mit der jeweiligen Zahlung des Kl. zusammenfiel (oben 5 a). Dies gilt auch, soweit der Bereicherungsanspruch des Kl. infolge der Anfechtung des Wärmelieferungsvertrages entstanden sein sollte. § 200 S. 1 BGB verlegt den Beginn der Verjährung für diesen Fall auf den Zeitpunkt vor, in dem die Anfechtung zulässig war. Zulässig ist die Anfechtung i. S. des § 200 BGB, sobald die Anfechtungsmöglichkeit objektiv besteht. Auf die Kenntnis des Anfechtungsberechtigten kommt es nicht an. Die Verjährung beginnt danach grundsätzlich mit dem Abschluß des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (vgl. RGZ 86, 366 (370)). Hat der Gläubiger allerdings – wie hier – erst nach der anfechtbaren Handlung geleistet, ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn erst der Zeitpunkt der Leistung (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 48. Aufl., §§ 199, 200 Anm. 3a).

Demgemäß greift die Verjährungseinrede der Bekl. durch, soweit der Kl. Rückerstattung der behaupteten Überzahlungen verlangt, die er bis zum 31. 12. 1981 erbracht hat. Soweit eventuelle Überzahlungen aus den Heizperioden 1978/79 bis 1980/81 (= 6803,85 DM, 14713,90 DM und 17840,92 DM) in unverjährter Zeit offenen Heizkostenforderungen der Bekl. aus den Jahren 1983 bis 1985 aufrechenbar gegenübergestanden haben sollten, berechtigte dies den Kl. allenfalls zur Aufrechnung (§ 390 BGB). Unverjährt, weil durch die im Jahre 1986 erhobene Klage unterbrochen (§§ 209 I, 217 BGB), ist lediglich der Rückforderungsanspruch, den der Kl. in Höhe von 10404,57 DM im Hinblick auf den für die Heizperiode 1981/82 geleisteten Abrechnungsbetrag geltend macht.

Daß das BerGer. diesen Anspruch nicht als verwirkt angesehen hat, begegnet keinen Bedenken. Seine Ausführungen, mit denen es die Voraussetzungen verneint hat, unter denen zugunsten der Bekl. ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand entstanden sein könnte, sind rechtsirrtumsfrei. Auch die Revision hat insoweit keine Rechtsfehler aufzuzeigen vermocht.

Rechtsgebiete

Mietrecht