BGH, Revisionsurteil vom 4. März 1998, XII ZR 173/96

BGH, Revisionsurteil vom 4. März 1998, XII ZR 173/96

Unterhalt nur für angemessene Berufsausbildung

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

04. 03. 1998


Aktenzeichen

XII ZR 173/96


Leitsatz des Gerichts

Die Eltern schulden Unterhalt nur für eine angemessene Berufsausbildung. Das Kind muss die Ausbildung mit gehörigem Fleiß beenden und sich danach selbst unterhalten.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Das klagende Land nimmt den Bekl. aus übergegangenen Unterhaltsansprüchen auf Erstattung von Vorausleistungen in Anspruch, die es dem am 2. 9. 1962 geborenen Sohn des Bekl. aus dessen geschiedener Ehe gemäß § 36 BAföG für die ersten vier Studiensemester in der Zeit von Mai 1989 bis März 1991 geleistet hat. Der Werdegang des Sohnes verlief wie folgt: Nach der wenige Zeit nach seiner Geburt erfolgten Trennung der Eltern wuchs er bei seiner berufstätigen Mutter auf. Kontakt zum Bekl. bestand nicht. Nach vier Jahren Grundschule besuchte er ab 1973 ein Gymnasium, verfehlte jedoch zweimal ein Klassenziel und wechselte 1979 zur Realschule, wo er 1980 die Mittlere Reife ablegte. Nach anschließendem Wechsel auf ein anderes Gymnasium beendete er diese Schulausbildung im April 1982 ohne Abschluss. Eine Berufsausbildung begann er danach nicht. In der Folgezeit war er bis September 1983 teils erwerbstätig, teils arbeitslos. Von Oktober 1983 bis Januar 1985 leistete er Zivildienst. Daran schlossen sich wiederum wechselnde Zeiten der Erwerbstätigkeit, der Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Sozialhilfe an. Während des Zeitraums von Februar 1986 bis Januar 1989 holte er am Abendgymnasium das Abitur mit der Durchschnittsnote 2,3 nach. Im März 1989 begann er mit dem Studium der Sozialwissenschaften mit dem Berufsziel “Journalist”, musste dieses aber im Dezember 1990 wegen bei einem Überfall erlittener Verletzungen unterbrechen.

Der Bekl. zahlte ihm bis September 1983 Unterhalt und wurde danach zeitweise vom Sozialamt aus übergeleitetem Recht für die dem Sohn geleistete Unterstützung in Anspruch genommen. Mit Rechtswahrungsanzeige v. 23. 5. 1989, zugestellt am 26. 5. 1989, setzte ihn das Studentenwerk über den Antrag des Sohnes auf Ausbildungsförderung und die Möglichkeit der Rückforderung der geleisteten Beträge in Kenntnis. Ferner wies es ihn auf die Zahlungen und den gesetzlichen Forderungsübergang hin. Das Land verlangt für den fraglichen Zeitraum Leistungen i. H. von insgesamt 14.614 DM.

Das AmtsG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Landes blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt es sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Das klagende Land ist zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche befugt (§§ 37 I, IV Nr. 2 BAföG, 1610 II BGB).

1. Während das AmtsG die Klageabweisung damit begründet hat, dass bei Vorlage nur eines Klausurscheins v. 5. 4. 1990 nicht ausreichend dargelegt worden sei, dass der Sohn des Bekl. das Studium mit dem gebotenen Fleiß und Leistungswillen betrieben habe, ist nach Auffassung des OLG ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt schon deshalb nicht gegeben, weil der Sohn seine Ausbildung insgesamt nicht mit der nötigen Zielstrebigkeit verfolgt habe. Zwar entspreche das schließlich begonnene Studium seiner Neigung und Begabung für gesellschaftspolitische Themen. Sein Berufsziel “Journalist” könne auch nicht mit dem Hinweis auf schlechte Berufschancen abgelehnt werden, da das Arbeitsplatzrisiko nach Abschluss des Studiums von ihm allein getragen werde. An der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Bekl. fehle es nicht, da er mit 4.226 DM netto monatlich in guten finanziellen Verhältnissen gelebt habe. Indes könne auch bei der Finanzierung einer Erstausbildung der Unterhaltsanspruch entfallen, wenn zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten zu große Lücken beständen. Zwar seien die schulischen Misserfolge des Sohnes unterhaltsrechtlich an sich unschädlich. Ihm sei jedoch entgegenzuhalten, dass er ab seiner Volljährigkeit im September 1980, als er erst die Mittlere Reife erworben habe, in Kenntnis seiner offensichtlichen Schulschwierigkeiten nicht erwogen habe, ob er die Schule verlassen und eine Berufsausbildung beginnen solle. Statt dessen habe er nach erneutem Schulwechsel und dem im April 1982 erfolgten Abgang vom Gymnasium ohne Abitur auch die Zeit bis zum Beginn des Zivildienstes im Oktober 1983 ohne klare Planung und erkennbare Zielstrebigkeit verstreichen lassen. Diesen vom Erreichen der Volljährigkeit im September 1980 bis zum Oktober 1983 währenden drei Jahren der Orientierungslosigkeit sei nach Beendigung des Zivildienstes im Januar 1985 ein weiteres Jahr gefolgt, in dem er keine Berufsausbildung aufgenommen habe. Eine zielgerichtete Ausbildungsphase habe vielmehr erst ab Februar 1986 mit seinem 24. Lebensjahr eingesetzt, als er das Abendgymnasium besucht, erfolgreich abgeschlossen und schließlich im März 1989 im 27. Lebensjahr mit dem Studium begonnen habe. Diese erhebliche Verzögerung der Erstausbildung gehe über eine vom Bekl. hinzunehmende Orientierungsphase hinaus. Der Bekl. habe ein berechtigtes Interesse daran, zu einem dem Alter des Sohnes angemessenen Zeitpunkt davon ausgehen zu können, dass dieser sich selbst versorgen werde. Anders als in den Fällen, in denen sich an eine zügig begonnene und durchgeführte Erstausbildung eine Weiterqualifizierung anschließe, auf die sich der Unterhaltspflichtige einstellen könne, habe der Bekl. hier nicht damit rechnen müssen, dass der Sohn im März 1989 noch ein Studium beginnen werde. Den Bekl. treffe auch keine erkennbare Mitverantwortung an der Ausbildungsverzögerung des Sohnes, zumal der fehlende Kontakt zum Sohn nach der Trennung der Eltern nicht an ihm allein gelegen habe. Dass bei Kindern aus geschiedenen Ehen generell Entwicklungsdefizite und Ausbildungsverzögerungen aufträten, könne nicht angenommen werden.

Das hält den Angriffen der Revision stand.

2. Die Revision macht geltend, das OLG habe den Ausbildungsanspruch des Sohnes zu Unrecht als verwirkt i.S. der allgemeinen Grundsätze des § 242 BGB angesehen. Der Umstand, dass der Sohn seine berufliche Ausbildung nur mit zeitlicher Verzögerung begonnen habe, reiche nicht aus. Eine Beschränkung, insbesondere aber ein Wegfall der Verpflichtung zur Leistung des Ausbildungsunterhalts sei im Rahmen des Verwandtenunterhalts nur unter den besonderen und abschließend geregelten Voraussetzungen des § 1611 I S. 1 und 2 BGB möglich. Danach sei ein grobes Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten i.S. der dort aufgezählten Fälle bzw. eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Verpflichteten erforderlich. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt. Auf die Länge der der Aufnahme des Studiums vorangegangenen Entschließungsprozesse des Sohnes komme es daher nicht an. Im übrigen setze sich das OLG mit seinen eigenen Ausführungen in Widerspruch, wenn es einerseits dem Sohn nach dessen Schulabgang ohne Abitur eine nichtakademische Berufsausbildung ansinne, andererseits aber das Soziologiestudium für eine den Begabungen und Interessen des Sohnes angemessene Berufsausbildung halte.

a) Der Revision kann indessen nicht darin gefolgt werden, dass der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ausschließlich unter den Voraussetzungen der Verwirkung nach § 1611 I BGB wegfallen kann.

Der aus § 1610 II BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung ist vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Unterhaltsleistungen nach § 1610 II BGB sind zweckgebunden und werden nur insoweit geschuldet, als sie für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf erforderlich sind. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (std. Rspr., vgl. Senatsurteile v. 23. 5. 1984 – IVb ZR 39/83 -, FamRZ 1984, 777; v. 11. 2. 1987 – IVb ZR 23/86 -, FamRZ 1987, 470; und v.12. 5. 1993 – XII ZR 18/92 -, FamRZ 1993, 1057, 1059, m.w.N.).

Die Verletzung des dem § 1610 II BGB innewohnenden Gegenseitigkeitsverhältnisses führt also von selbst zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs, ohne dass dies an die besonderen Verwirkungsvoraussetzungen des § 1611 I BGB gebunden wäre. Der von der Revision in diesem Zusammenhang gebrachte Hinweis auf die Senatsentscheidung in BGHZ 84, 280 f. = FamRZ 1982, 898, nach der die allgemeinen Regeln der Verwirkung für das Unterhaltsrecht als Beendigungsgrund keine eigenständige Bedeutung haben, ist unerheblich; die angeführte Entscheidung betrifft nicht die vorliegende Fallgestaltung.

b) Auch im übrigen ist die Entscheidung des OLG aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt nicht nur die Obliegenheit des Kindes, die einmal gewählte Ausbildung, z.B. ein Hochschulstudium, zügig und – jedenfalls im Grundsatz – entsprechend den maßgeblichen Studienplänen durchzuführen. Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern erfordert es vielmehr auch, dass sich das Kind nach dem Abgang von der Schule binnen einer angemessenen Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung entscheidet.

Wie der Senat bereits für die sog. “Abitur-Lehre-Studium-Fälle” entschieden hat, muss neben dem sachlichen auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Studium derart bestehen, dass der Auszubildende nach dem Lehrabschluss das Studium baldmöglichst mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt. Übt er im Anschluss an die Lehre den erlernten Beruf aus, obwohl er mit dem Studium beginnen könnte, wird der erforderliche zeitliche Zusammenhang aufgehoben (Senat, BGHZ 107, 376, 382 = FamRZ 1989, 853; Senatsurteil v. 27.9.1989 – IVb ZR 83/88 -, FamRZ 1990, 149, 150).

Dahinter steht der Gedanke, dass die Reichweite der Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach Schulabschluss und nach einer Lehre noch weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Da es zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird, wird eine Unterhaltspflicht um so weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist. Denn um so weniger müssen die Eltern damit rechnen, dass er daran noch den Besuch einer weiterführenden Schule und ein Studium anschließen wird. Diese aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgenden Gesichtspunkte wirken sich nicht erst bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Eltern aus, sondern beeinflussen bereits die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der eingeschlagene Ausbildungsweg noch Bestandteil der geschuldeten einheitlichen Vorbildung zu einem Beruf ist (Senatsurteil v. 30. 11. 1994 – XII ZR 215/93 -, FamRZ 1995, 416, 417). Daher hat der Senat einen weiteren Ausbildungsanspruch in der Regel für solche Fälle verneint, in denen dem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, sodann die Fachoberschule und die Fachhochschule nachfolgen. Denn der Unterhaltspflichtige braucht hier – im Unterschied zu den Fällen, in denen die Eltern wegen des Abiturs des Kindes grundsätzlich von vornherein mit einem Hochschulstudium rechnen müssen – nicht davon auszugehen, dass ihn das Kind nach Abschluss der praktischen Berufsausbildung zu weiteren Unterhaltsleistungen heranzieht (Senatsurteil v. 30. 11. 1994, a.a.O.).

Die geschilderten Fälle unterscheiden sich vom vorliegenden zwar dadurch, dass der Sohn des Bekl. nach Schulabgang im April 1982 bisher überhaupt keine Ausbildung durchlaufen hat. Indessen gelten die aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgenden Grundsätze hier erst recht. Auch ein Schulabgänger muss sich im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen in angemessener Zeit darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichkeiten ihm nach seinem jeweiligen Schulabschluss zur Verfügung stehen. Er muss sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig angehen (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 1986, 201 f.). Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet. Je älter er indessen bei Schulabgang ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg. Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine zu lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabungen und Fertigkeiten verdienen muss (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1989, 1219, 1220; 1995, 1007, 1008; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Aufl., § 2 Rz. 65).

§ 1610 II BGB mutet den Eltern nicht zu, sich ggf. nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schulischen Ergebnissen und dem bisherigen Werdegang des Kindes nicht mehr mit der Nachholung der Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums rechnen mussten, einem Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass es sich dabei um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogene Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1994, 1611, das bei einer Orientierungsphase von 31 Monaten den Unterhaltsanspruch versagt hat; abweichend OLG Köln, FamRZ 1986, 382; OLG Stuttgart, FamRZ 1996, 181; Griesche, in: FamGb, § 1610 BGB Rz. 53, unter Hinweis auf OLG Köln, a.a.O.).

c) Die tatrichterliche Beurteilung des OLG trägt diesen Grundsätzen Rechnung.

Dabei mag dahinstehen, ob man vom Sohn des Bekl. bereits ab Eintritt der Volljährigkeit die nötige Einsicht in seine Ausbildungsobliegenheit erwarten und ihm ansinnen konnte, mit dem erreichten Realschulabschluss die Schule zu verlassen und eine praktische Ausbildung zu beginnen. Das OLG hat jedenfalls auch entscheidend darauf abgehoben, dass dem endgültigen Abgang vom Gymnasium zunächst 11/2 Jahre teilweiser Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit, sodann rund 11/2 Jahre Zivildienst und danach wiederum ein Jahr mit wechselnden Zeiten der Erwerbstätigkeit folgten, ohne dass der Sohn des Bekl. in dieser Zeitspanne eine klare Planung oder Zielstrebigkeit dahingehend erkennen ließ, eine Berufsausbildung aufzunehmen. Er stand bei Beginn des Abendgymnasiums bereits im 24. Lebensjahr und bei Beginn des Studiums im 27. Lebensjahr und damit in einem Alter, in dem Eltern im Normalfall nicht mehr damit rechnen müssen, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Dass das OLG bei diesem Sachverhalt von einer nicht mehr hinzunehmenden Überschreitung der Orientierungsphase ausgegangen ist und im Verhalten des Sohnes eine Verletzung seiner Ausbildungsobliegenheit gesehen hat, liegt im Rahmen der rechtlich möglichen tatrichterlichen Würdigung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der gebotenen Interessenabwägung hat das OLG im übrigen zutreffend berücksichtigt, dass es nicht nur um die klageweise geltend gemachte Forderung für die ersten vier Semester geht, sondern um den Unterhaltsanspruch als solchen, der die gesamte Studiendauer umfasst (vgl. Senatsurteil v. 27. 9. 1989, a.a.O., S. 150).

Rechtsgebiete

Sozialrecht; Unterhaltsrecht

Normen

BGB §§ 1610 II, 1611 I