BSG, Revisionsurteil vom 12. Dezember 1996, 11 RAr 57/96

BSG, Revisionsurteil vom 12. Dezember 1996, 11 RAr 57/96

Anrechenbarkeit einer wiederkehrenden Leistung als Einkommen

Gericht

BSG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

12. 12. 1996


Aktenzeichen

11 RAr 57/96


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Anrechenbarkeit einer wiederkehrenden Leistung (hier: einer vierteljährlich im voraus gezahlten privaten Berufsunfähigkeitsrente) als Einkommen setzt nicht den Zufluß im jeweiligen Zahlungszeitraum der Arbeitslosenhilfe voraus (Abgrenzung zu BSGE 41, 187 = SozR 4100 § 137 Nr. 1).

  2. Zur Anrechenbarkeit einer auf eigener Vorsorge beruhenden Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsunfähigkeit Mitursache der Arbeitslosigkeit ist.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Rechtsstreit betrifft die Überprüfung eines bindenden Bescheids, mit dem die bekl. Bundesanstalt für Arbeit die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe teilweise aufgehoben und insgesamt 3988,60 DM zurückgefordert hat. Der 1955 geborene Kl. hat eine Lehre als Kfz-Mechaniker (1970 bis 1974) nicht abgeschlossen. Er war unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Spritzlackierer und zuletzt in einem Metallbetrieb als Stanzer und Lackierer von Januar 1986 bis Dezember 1989 beschäftigt. Seit dem 17. 10. 1988 war er wegen eines Bandscheibenleidens arbeitsunfähig und bezog bis zum 15. 12. 1989 Krankengeld. Der Arbeitgeber kündigte dem als Schwerbehinderten anerkannten Kl. mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, weil eine Weiterbeschäftigung auf einem behindertengerechten Arbeitsplatz betrieblich nicht möglich sei. Die Bundesanstalt für Arbeit bewilligte dem Kl. auf die Arbeitslosmeldung vom 14. 12. 1989 Arbeitslosengeld und erbrachte diese Leistung bis zur Erschöpfung des Anspruchs. Ein arbeitsamtsärztliches Gutachten ergab, der Kl. könne die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten auf Dauer nicht mehr verrichten. Ab 15. 12. 1990 bewilligte die Bundesanstalt für Arbeit dem Kl. Arbeitslosenhilfe. In seinem Antrag hat er die Frage, ob er laufende oder gelegentlich wiederkehrende Einkünfte habe, verneint. Im Juni 1991 erfuhr die Bundesanstalt für Arbeit durch eine Anfrage der Versicherungsgesellschaft Deutscher Herold, daß der Kl. aus einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung Leistungen erhalte. Sie ermittelte, daß die Berufsunfähigkeitsrente des Kl. während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe vierteljährlich im voraus 1681,68 DM betrug. Nach Anhörung des Kl. hob sie die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 15. 12. 1990 bis 23. 2. 1991 und 9. 3. bis 31. 7. 1991 in Höhe von wöchentlich 129,36 DM auf und forderte für die genannten Leistungszeiträume 3988,60 DM zurück (Bescheid vom 23. 10. 1991). Am 19. 5. 1992 wandte sich der Kl. über seine Prozeßbevollmächtigten an die Bundesanstalt für Arbeit und beantragte die Rücknahme des Bescheids vom 23. 10. 1991, weil ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei und die Berufsunfähigkeitsrente nicht auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen sei. Diesen Antrag behandelte die Bundesanstalt für Arbeit als Zugunstenantrag, den sie mit Bescheid vom 22. 6. 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. 7. 1992 ablehnte. Sie führte aus, Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 23. 10. 1991 seien nicht zu erkennen.

Die dagegen gerichtete Klage und Berufung blieben erfolglos. In einem Teilvergleich hat sich die Bundesanstalt für Arbeit verpflichtet, auch die für die Zeit nach dem 31. 7. 1991 ergangenen Arbeitslosenhilfe-Bewilligungsbescheide nach dem Ergebnis dieses Prozesses zu überprüfen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

II. Das Urteil des LSG beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung. Die Anrechnung der privaten Berufsunfähigkeitsrente des Kl. auf die Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 15. 12. 1990 bis 23. 2. 1991 und vom 9. 3. bis 31. 7. 1991 sowie die Rückforderung von 3988,60 DM erweisen sich nicht als rechtswidrig.

1. Zutreffend hat das LSG offengelassen, ob die Bundesanstalt für Arbeit über den Zugunstenantrag des Kl. im Wege einer Ermessensentscheidung (so bei Anwendung des § 152 I Nr. 1 AFG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen vom 18. 12. 1992 (BGBl I, 2044) oder des § 44 II 2 SGB X) oder aber aufgrund einer gebundenen Entscheidung (so nach § 44 I 1 SGB X, vgl. dazu: BVerwGE 87, 103ff. = NJW 1991, 1905 L = NVwZ 1991, 572 sowie Senat, Urt. v. 12. 12. 1996 – 11 RAr 31/96) zu befinden hat. Voraussetzung für einen Zugunstenbescheid ist nach jeder dieser Vorschriften, daß ein nichtbegünstigender Verwaltungsakt – hier: der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. 10. 1991 – rechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Dabei hat das LSG seine Prüfung nur auf die Frage erstreckt, ob dem Kl. die Arbeitslosenhilfe für den genannten Zeitraum in der zustehenden Höhe gelassen wurde, d.h. ob die von ihm im Leistungsantrag nicht angegebene Berufsunfähigkeitsrente zum anrechenbaren Einkommen gehört. Nicht geprüft hat das LSG, ob die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 II SGB X (Vertrauensschutz) vorlagen (ebenso: Steinwedel, in: Kasseler Komm., § 44 SGB X Rdnr. 32; Schroeder-Printzen/Wiesner, SGB X, 3. Aufl. (1996), § 44 Rdnr. 10). Ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist, kann hier offenbleiben. Im Ergebnis ist das Vorgehen des LSG nicht zu beanstanden, denn nach seinen mit Revisionsrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen, die damit für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), bot der entschiedene Einzelfall keinen Anlaß, solchen Fragen nachzugehen. Zwar ist die Überprüfung bindender Verwaltungsakte nicht auf von Betr. vorgebrachte Einwände beschränkt.

Ergeben sich aber im Einzelfall keine Anhaltspunkte für die sachliche Unrichtigkeit des bindenden Verwaltungsakts, so beschränkt sich die Entscheidung auf die vom Betr. vorgebrachten Einwände und läßt die Bindungswirkung im übrigen unberührt (BSGE 63, 33 (35) = SozR 1300 § 44 Nr. 33; Steinwedel, § 44 Rdnr. 34). Der Kl. hat sich zwar in dem Antragsschreiben am 19. 5. 1992 darauf berufen, ihm sei “keinerlei grobe Fahrlässigkeit und auch kein Vorsatz vorzuwerfen”. Diesen pauschalen Einwand hat er im Klage- und Berufungsvorbringen, auf das er sich in der Revisionsbegründung berufen hat, weder konkretisiert noch wiederholt. Er hat auch die Feststellung des LSG, er habe die Frage nach “laufenden oder gelegentlich wiederkehrenden Einkünften” im Arbeitslosenhilfe-Antrag vom 27. 11. 1990 verneint, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits die Berufsunfähigkeitsrente von der Versicherungsgesellschaft Deutscher Herold bezog, nicht angegriffen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das LSG zu den Rücknahmevoraussetzungen des § 45 II SGB X tatsächliche Feststellungen nicht getroffen und die Überprüfung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids auf die Einwände des Kl. gegen die Anrechenbarkeit der Berufsunfähigkeitsrente begrenzt hat. Umstände, die zu einer weitergehenden Prüfung hätten Anlaß geben können, sind nicht ersichtlich.

2. Die teilweise Aufhebung der Arbeitslosenhilfe-Bewilligung und die Rückforderung mit Bescheid vom 23. 10. 1991 erweisen sich nicht als rechtswidrig. Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat nur, wer u.a. bedürftig ist (§ 134 I 1 Nr. 3 AFG). Bedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht (§ 137 I AFG). Diese Regelung legt die Subsidiarität der Arbeitslosenhilfe gegenüber anderen Einkommensquellen grundsätzlich fest. Der Berücksichtigung von Einkommen ist deshalb – vorbehaltlich konkreter gesetzlicher Regelungen – nicht mit dem allgemeinen Einwand zu begegnen, ein Einkommen beruhe auf eigener Vorsorge des Arbeitslosen und dürfe nicht dazu dienen, den Bundeshaushalt (§ 188 AFG) zu entlasten.

2.1 Als Einkommen gelten alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert nach Abzug von Steuern, Sozialaufwendungen und Werbungskosten (§ 138 II AFG). Diesen Merkmalen entspricht auch die private Berufsunfähigkeitsrente, die der Kl. im Bezugszeitraum der Arbeitslosenhilfe erhalten hat. Die Rente, die der Kl. nach dem Schreiben der Versicherungsgesellschaft Deutscher Herold vom 1. 8. 1991 “vierteljährlich im voraus” erhalten hat, war zu berücksichtigen, weil nach § 138 I Nr. 1 AFG auch Leistungen, die der Arbeitslose von Dritten “erhält oder beanspruchen kann”, zum Einkommen zählen. Anhaltspunkte für Abzüge, die nach § 138 II 2 AFG zu berücksichtigen sind, bestehen nicht und werden vom Kl. auch nicht geltend gemacht.

Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal von “Einkommen” gegenüber Vermögen ist der Zufluß der Beträge innerhalb des Bewilligungszeitraums von Arbeitslosenhilfe (st. Rspr.; vgl. BSGE 72, 248 (249) = NJW 1994, 278 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 4 m.w.Nachw.). Auf eine Identität der Zahlungszeiträume wiederkehrender Leistungen kommt es indes nicht an, denn die Legaldefinition des § 138 II 1 AFG stellt in der hier anzuwendenden wie in der jetzt geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. 12. 1993 (BGBl I, 2353) Einnahmen neben Leistungsansprüche gegen Dritte, ohne daß es auf deren Realisierung im Bezugszeitraum ankommt (vgl. Niesel/Kärcher, AFG, 1995, § 138 Rdnr. 22; Gagel/Ebsen, AFG, § 138 Rdnr. 61). Würde die Berufsunfähigkeitsrente, die vierteljährlich im voraus gezahlt wird, nur in dem Zahlungszeitraum der Arbeitslosenhilfe berücksichtigt, in dem sie dem Kl. zufließt, so wäre die Anwendung der unterschiedlichen Anrechnungsmaßstäbe für Einkommen (§ 138 AFG; § 11 AlhiV) und Vermögen (§ 137 II AFG; §§ 6 ff. AlhiV) von der Zufälligkeit der Zahlungsweise wiederkehrender Leistungen abhängig. Damit würde die praktische Durchführung des Gesetzes ohne sachlichen Grund erschwert. Wiederkehrende Leistungen sind in dem Zeitraum, für den sie bestimmt sind, auf die Arbeitslosenhilfe als Einkommen anzurechnen (so auch Gagel/Ebsen, § 138 Rdnrn. 162ff.). Dem steht die Rechtsprechung des BSG, die ausdrücklich gegenüber der dahingehenden Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe den eigenständigen Einkommensbegriff der Arbeitslosenhilfe hervorhebt, nicht entgegen. Die Ausführungen des BSG betreffen nicht wiederkehrende Leistungen, sondern die einmalige Schenkung einer hohen Summe und die sich daraus ergebenden Zinserträge (BSGE 41, 187 (188) = SozR § 137 Nr. 1). Soweit das BSG mit der Berücksichtigung wiederkehrender Leistungen bei der Bedürftigkeitsprüfung befaßt war (z.B.: Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung: BSG, SozR 3-4100 § 138 Nr. 1; monatlich zufließende Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit: BSG, SozR 4100 § 138 Nr. 2; beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag: BSG, SozR 3-4100 § 138 Nr. 2), hat es eine Identität der Zahlungszeiträume nicht gefordert, sondern die Umrechnung der monatlich zufließenden Leistungen auf wöchentliche Anrechnungsbeträge gebilligt.

Insofern gilt bei wiederkehrenden Leistungen im Bereich der Arbeitslosenhilfe nichts anderes als für die Sozialhilfe. Beiden Bereichen ist gemeinsam, daß Sozialleistungen nur zu erbringen sind, wenn Bedürftigen für den Lebensunterhalt erforderliche Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§§ 134 I 1 Nr. 3, 137 I AFG; § 2 BSHG). Dem entspricht die Anrechnung von Einkommen wie Vermögen in beiden Leistungsbereichen (§ 138 AFG i.V. mit §§ 6 ff. und 11 AlhiV; §§ 76 ff. und 87 ff. BSHG), die nach jeweils unterschiedlichen Maßstäben vorzunehmen sind. Deshalb kann die Zuordnung des für den Lebensunterhalt Verwertbaren zum Einkommen oder Vermögen für die Anrechnung nach Grund oder Höhe entscheidungserheblich sein. Im Sozialhilferecht wird Einkommen, das nicht in dem dort maßgebenden monatlichen Zahlungszeitraum erbracht wird, aufgeteilt und mit monatlichen Teilbeträgen als Einkommen berücksichtigt (BVerwGE 44, 167 (170ff.); Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. (1992), § 76 Rdnr. 4). Eine entsprechende Verteilung von wiederkehrenden Einkünften auf den für die Arbeitslosenhilfe maßgebenden Zahlungszeitraum (§§ 134 IV 1, 114 AFG) ist unbedenklich, weil den Vorschriften der §§ 134 ff. AFG, §§ 6 ff. AlhiV Anhaltspunkte nicht zu entnehmen sind, die solchem Vorgehen entgegenstehen. Das entspricht im übrigen der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Arbeit.

2.2 Ausnahmen von der Anrechenbarkeit von Einkommen sieht das Gesetz in dem Katalog des § 138 III AFG vor. Keiner der Tatbestände ist hier einschlägig. Sie beruhen – mit Ausnahme des § 138 I Nrn. 4 und 10 AFG – im wesentlichen auf der Überlegung, daß die im Katalog aufgezählten Leistungen dazu bestimmt sind, Sonderbedarf des Arbeitslosen zu decken. Ihre Anrechnung auf die Arbeitslosenhilfe schlösse die bestimmungsgemäße Verwendung aus, weil sie anstelle der Arbeitslosenhilfe zur Deckung des normalen Lebensunterhalts dienen müßten (BSG, SozR 4100 § 138 Nr. 5). Zutreffend hat das LSG lediglich die Anwendbarkeit des § 138 III Nr. 7 AFG geprüft. Die übrigen Tatbestände kommen für den hier zu beurteilenden Sachverhalt offensichtlich nicht in Betracht. Nach der Regelung des § 138 III Nr. 7 AFG gelten Unterstützungen aufgrund eigener Vorsorge für den Fall der Arbeitslosigkeit und Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege oder ein Dritter zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe gewährt, ohne dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, nicht als Einkommen. Dieser Ausnahmetatbestand erfaßt nicht die Berufsunfähigkeitsrente, die der Kl. aufgrund einer Zusatzvereinbarung zu einer Lebensversicherung abgeschlossen hat. Nach den Feststellungen des LSG, die die Revision nicht angegriffen hat, steht die Berufsunfähigkeitsrente dem Versicherten nach den Versicherungsbedingungen zu, wenn er seinen Beruf oder eine andere seiner bisherigen Lebensstellung entsprechende Beschäftigung krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Die Leistung wird unter diesen Voraussetzungen unabhängig von einer Arbeitslosigkeit erbracht. Andererseits wäre Arbeitslosigkeit allein nicht geeignet, den Versicherungsanspruch auszulösen. Nach dem in den Versicherungsbedingungen beschriebenen Risiko handelt es sich also nicht um eigene Vorsorge des Kl. für den Fall der Arbeitslosigkeit. Mit Recht hat das LSG die Möglichkeit, daß das in der privaten Versicherung gedeckte Risiko mitursächlich für die Arbeitslosigkeit des Kl. gewesen sein könnte, nicht für erheblich gehalten.

2.3 Die Anrechenbarkeit der Berufsunfähigkeitsrechte ist auch nicht nach § 138 IV AFG i.V. mit § 11 S. 1 Nr. 3 AlhiV vom 7. 8. 1974 (BGBl I, 1929) ausgeschlossen oder begrenzt. Nach dieser Vorschrift gilt u.a. die Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zur Höhe des Unterschieds zwischen der Arbeitslosenhilfe nach § 136 AFG und der Arbeitslosenhilfe, die dem Arbeitslosen hiernach zustehen würde, wenn sein Arbeitsentgelt nicht wegen Berufsunfähigkeit, verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit oder Verrichtung einer wirtschaftlich nicht gleichwertigen Arbeit gemindert wäre, nicht als Einkommen. Ob diese Regelung auf private Berufsunfähigkeitsrenten anzuwenden ist, kann dahinstehen. Die Anrechenbarkeit ist hier nicht ausgeschlossen oder begrenzt, weil der Bemessung der Arbeitslosenhilfe nach den Feststellungen des LSG das Arbeitsentgelt zugrunde gelegen hat, das auch das zuvor bezogene Arbeitslosengeld bestimmt hat. Dieses beruht auf der beitragspflichtigen Beschäftigung des Kl. als Stanzer und Lakierer in der Metallindustrie, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Wie das BSG bereits entschieden hat, soll die Regelung Härten vermeiden, die sich daraus ergeben, daß ein Arbeitsloser wegen der Einschränkung seines gesundheitlichen Leistungsvermögens nur ein gemindertes Arbeitsentgelt hat erzielen können, welches die Bemessung der Leistung wegen Arbeitslosigkeit bestimmt. Aus diesem Grunde hat das BSG Minderentgelte, die nicht unmittelbar durch eine Berufsunfähigkeit herbeigeführt worden sind, sondern auf Teilzeitarbeit beruhten, obwohl eine vollschichtige Beschäftigung dem Arbeitslosen gesundheitlich möglich gewesen wäre, für diese Regelung unerheblich gehalten (BSG, DBIR 2781a). Die Berufsunfähigkeitsrente des Kl. ist in vollem Umfang anrechenbar, weil die Arbeitslosenhilfe nach dem im bisherigen Beruf, der für die Feststellung der Berufsunfähigkeit maßgebend war, erzielten Arbeitsentgelt bemessen und gerade nicht wegen eingeschränkter gesundheitlicher Leistungsfähigkeit “herabbemessen” worden ist.

3. Die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe ist auch nach Umfang und Höhe nicht zu beanstanden. Sie bezieht sich auf die Zeiträume vom 15. 12. 1990 bis 23. 2. 1991 und 9. 3. bis 31. 7. 1991, in denen der Kl. Arbeitslosenhilfe und Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat. Ungenau sind allerdings die Feststellungen des LSG zur Höhe der Berufsunfähigkeitsrente. Der angebliche monatliche Zahlbetrag von 539 DM ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Versicherungsgesellschaft Deutscher Herold vom 24. 6. 1991, das überhaupt keine Angaben über die Höhe der Rentenleistung enthält. Das LSG kann diese Angabe nur dem Schreiben vom 1. 8. 1991 entnommen haben, in dem dieser Betrag für den Zahlungszeitraum Januar 1990 angegeben ist. Der vom LSG festgestellte Anrechnungsbetrag von 129,36 DM ergibt sich aus dem im Zahlungszeitraum der Arbeitslosenhilfe bezogenen Rentenbetrag von 1681,68 DM vierteljährlich (1681,68 : 13 = 129,36), den die Versicherungsgesellschaft Deutscher Herold ebenfalls in dem Schreiben vom 1. 8. 1991 mitgeteilt hat.

Vorinstanzen

LSG München, L 8 Al 120/93, 14.03.1996

Rechtsgebiete

Sozialrecht

Normen

AFG §§ 134 I 1 Nr. 3, 137 I, 138 II 1, III Nr. 7, IV, 140 I, 152 I; AlhiV § 11 S. 1 Nr. 3; SGB X §§ 44 I 1, II 2, 45 II