BSG, Revisionsurteil vom 24. März 1998, B 2 U 4/97 R

BSG, Revisionsurteil vom 24. März 1998, B 2 U 4/97 R

Kein Wegeunfall bei selbstverschuldeter Abweichung vom Heimweg

Gericht

BSG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

24. 03. 1998


Aktenzeichen

B 2 U 4/97 R


Leitsatz des Gerichts

Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes bei einer irrtümlichen Abweichung vom Heimweg.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. begehrt von der bekl. Berufsgenossenschaft wegen der Folgen eines am 19. 6. 1990 erlittenen Verkehrsunfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der im Jahre 1971 geborene, in B. wohnende Kl. fuhr am 19. 6. 1990 mit einem Pkw von seinem Wohnort zur Universitätsklinik in W., wo er wegen der Folgen eines am 21. 5. 1990 erlittenen Arbeitsunfalls untersucht wurde. Nach Ende der Untersuchung gegen 17 Uhr fuhr der Kl. mit dem Pkw zurück, indem er zunächst die Autobahn A 7 in Richtung Fulda-Kassel befuhr. Kurz vor der Raststätte „R-Wald“ trat ein Motorschaden auf. Der Kl. erreichte noch den Parkplatz dieser Raststätte, wo der Pkw dann stehen blieb. Der Pannendienst stellte fest, daß eine Reparatur nicht sofort möglich war. Daraufhin bat der Kl. seinen Freund, den Zeugen C, telefonisch, ihn mit seinem Pkw abzuholen. Dazu erklärte dieser sich auch bereit und erschien gegen 19 Uhr an der Raststätte. C und der Kl. setzten die Fahrt auf der A 7 Richtung Fulda-Kassel mit dem von C gesteuerten Pkw, der auf den Vater des C zugelassen war, fort. C versäumte es, an der nächstfolgenden Ausfahrt S. in Richtung S.-B. – dem unmittelbaren Weg zur Wohnung des Kl. – abzubiegen. Statt dessen fuhr er mit hoher Geschwindigkeit weiter und passierte nach der Ausfahrt S. auch noch die folgenden vier Ausfahrten. Während dieser Fahrt unterhielten sich die Fahrzeuginsassen, ohne auf den Weg zu achten. Erst nach einiger Zeit sagte der Kl. zu C, die Gegend komme ihm unbekannt vor, sie hätten wohl die richtige Ausfahrt verpaßt. Daraufhin erklärte C, er werde bei nächster Gelegenheit die Autobahn verlassen, um nach dem Weg zu fragen. Dazu kam es nicht mehr. Um 19.40 Uhr ereignete sich nämlich kurz vor der nächstfolgenden Ausfahrt ein Verkehrsunfall: Nach einem mit einer Geschwindigkeit von 170 bis 180 km-h begonnenen, dann aber wegen eines anderen Pkw abgebrochenen Überholvorgang fuhr C auf der rechten Fahrspur trotz Vollbremsung auf einen vorausfahrenden Lkw auf. Dabei erlitt der Kl. erhebliche Verletzungen und war bis November 1990 arbeitsunfähig krank. Die Bekl. lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab (Bescheid vom 11. 2. 1994 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 26. 7. 1994). Ein Folgeunfall aufgrund des Arbeitsunfalls vom 21. 5. 1990 liege nicht vor. Das „Verirren“ um mehr als vier Ausfahrten habe seine rechtlich wesentliche Ursache nicht mehr in der versicherten Tätigkeit bzw. den sich aus dem eigentlichen Heimweg ergebenden Umständen gehabt.

Das SG hat festgestellt, daß der Unfall vom 19. 6. 1990 eine Folge des Arbeitsunfalles vom 21. 5. 1990 sei; das LSG Bayern hat hiergegen die Klage abgewiesen. Die vom LSG zugelassene Revision des Kl. blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

II. … Der Anspruch des Kl. richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da sich sowohl der vom Kläger als Folgeunfall seines Arbeitsunfalls vom 21. 5. 1990 geltend gemachte Unfall vom 19. 6. 1990 als auch der Arbeitsunfall vom 21. 5. 1990 selbst vor Inkrafttreten des SGB VII am 1. 1. 1997 ereignet haben (Art. 36 Unfallversicherungs-EinordnungsG [UVEG], § 212 SGB VII).

Arbeitsunfall ist nach § 548 I 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539 , 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Folge eines Arbeitsunfalls gilt gem. § 555 I RVO u.a. auch ein Unfall, den der Verletzte auf einem zur Durchführung der Heilbehandlung notwendigen Wege erleidet. Nach den Feststellungen des LSG hatte sich der Kl. am 19. 6. 1990 wegen der Folgen eines früheren Arbeitsunfalls zur berufsgenossenschaftlichen ambulanten Heilbehandlung im Universitätsklinikum W. begeben und nach deren Beendigung den Heimweg angetreten. Dabei stand er als Verletzter grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Unfallzeitpunkt war dies jedoch nicht der Fall, weil der Kl. sich dann nicht mehr auf einem „notwendigen Weg“ i.S. des § 555 I RVO befand.

Für die Frage, welcher Weg notwendig ist, um den Ort der Heilbehandlung zu erreichen bzw. von dort wieder nach Hause zu gelangen, gelten die zum Wegeunfall (§ 550 I RVO) entwickelten Grundsätze (Brackmann, Hdb. der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 488q I m. w. Nachw.). Danach gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit, falls das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit – hier dementsprechend der Durchführung der Heilbehandlung – steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76 [77] = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127 [128] = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG, SozR 3-2200 § 550 Nr. 16; Brackmann-Krasney, Hdb. der Sozialversicherung, 12. Aufl., SGB VII, § 8 Rdnr. 27 m. w. Nachw.). Der Weg, den der Versicherte zurücklegt, muß wesentlich dazu dienen, nach Beendigung der Betriebstätigkeit (bzw. der Heilbehandlung) die Wohnung zu erreichen, wobei es sich dabei grundsätzlich um den unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Ort der Tätigkeit handeln muß. Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG, SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 m. w. Nachw.; Senat, HVBG-Info 1997, 1983). Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet ein Versicherungsschutz in jedem Fall aus (BSG, SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 m. w. Nachw.).

Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend stand der Kl. bei dem Unfall vom 19. 6. 1990 nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zwar hatte er nach den Feststellungen des LSG am Unfalltage nach Abschluß der Heilbehandlung in W. um 17 Uhr den Heimweg auf dem direkten Wege angetreten und sich daher auf einem versicherten Weg vom Ort der Heilbehandlung befunden. Auch als der Kl. wegen des unvorhergesehenen Motorschadens seines Pkw das Raststättengelände aufsuchte, stand er dabei weiterhin unter Unfallversicherungsschutz (vgl. BSG, SozR 2200 § 550 Nr. 39). Dies gilt auch zunächst für die Fortsetzung der Fahrt als Beifahrer in dem von C gesteuerten Pkw. Denn die Art der Zurücklegung des Weges – insbesondere die Wahl des Verkehrsmittels – ist für den Versicherungsschutz im Rahmen des § 550 RVO grundsätzlich unwesentlich; dem Versicherten ist insoweit also eine weitgehende Wahlfreiheit eingeräumt (BSGE 54, 46 [48] = SozR 2200 § 550 Nr. 51 m. w. Nachw.; Brackmann, Hdb. der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 486h m. w. Nachw.), welche die Mitfahrt in einem von einer anderen Person gesteuerten Pkw und auch den Wechsel der Fortbewegungsart unterwegs umfaßt. Auch bei dieser Fahrt war die Wohnung des Kl. nach den Feststellungen des LSG zunächst weiterhin das direkt angestrebte Ziel.

Mit dem Passieren der Autobahnabzweigung S. und der Weiterfahrt auf der Autobahn A 7 Richtung Fulda-Kassel verließ der Kl. nach den Feststellungen des LSG den unmittelbaren Weg in Richtung seiner Wohnung in B. Die rechtlichen Folgen dieser irrtümlichen und zumindest im Unfallzeitpunkt nicht mehr unter Versicherungsschutz stehenden Weiterfahrt muß sich der Kl. zurechnen lassen, obwohl nicht er, sondern der von ihm für die Beförderung auf dem restlichen Heimweg herbeigerufene C als Fahrer des Pkw die Weiterfahrt direkt bewirkt hat, nachdem hier aufgrund der vom LSG festgestellten Umstände davon auszugehen ist, daß der Kl. als Beifahrer auf Fahrtstrecke und Fahrtrichtung durchaus Einfluß hatte.

Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob sich der Kl. vom Zeitpunkt der Weiterfahrt über die Abzweigung S. hinaus auf einem „Abweg“ – wie vom LSG angenommen – oder auf einem „Umweg“ (zu diesen Begriffen s. Schulin [Hrsg.], Hdb. des SozialversicherungsR II, 1996, § 33 Rdnrn. 78ff.) befand; jedenfalls stand er nicht – mehr – unter Versicherungsschutz, als der Pkw auf einen vorausfahrenden Lkw auffuhr. Den berufungsgerichtlichen Feststellungen ist ein dem Kl. zuzurechnendes Verhalten zu entnehmen, aus dessen Art und Dauer der Weiterfahrt in Richtung Fulda-Kassel auf eine Lösung des inneren Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit – hier der Durchführung der versicherten Heilbehandlung – und der Heimfahrt spätestens im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls zu schließen ist. Zwar führt nicht jeder Irrtum über den Weg und der damit verbundene irrtümliche Umweg sogleich zu einer Lösung des inneren Zusammenhangs und damit zum Verlust des Versicherungsschutzes (s. LSG Mecklenburg-Vorpommern, HVBG-Info 1997, 1969; BSG, HVBG-Info 1997, 1983: Aussteigen an falscher Bushaltestelle; s. auch Brackmann-Krasney, Hdb. der Sozialversicherung, 12. Aufl., SGB VII, § 8 Rdnr. 229 m. w. Nachw. ). Hier jedoch lagen nach den Feststellungen des LSG im Zeitpunkt des Unfalls, auf den es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allein ankommt, keine äußeren mit der besonderen Art des Heimwegs verbundenen Gefahren, z.B. Dunkelheit, Sichtbehinderung durch Nebel, schlecht beschilderte Wege oder dergleichen, die für ein Verirren ursächlich gewesen sein könnten und bei deren Vorliegen der innere Zusammenhang erhalten bleibt (vgl. BSG, SozR Nr. 13 zu § 543 RVO a.F.), vor. Das LSG hat vielmehr festgestellt, daß wesentliche Ursache für das irrtümliche Weiterfahren über einen längeren Zeitraum und eine längere Strecke (ca. 40 km) mit dem Vorbeifahren an insgesamt fünf Ausfahrten und mit der entsprechenden Anzahl von Möglichkeiten, die richtige Richtung einzuschlagen, die „rege Unterhaltung“ zwischen dem Fahrer und dem Kl. als Beifahrer verbunden mit einer völligen Unaufmerksamkeit hinsichtlich des Weges war. Damit ist das Verirren und die anschließende Weiterfahrt auf das Verhalten des Kl. selbst und damit in seiner Person begründete Umstände zurückzuführen, die rechtlich wesentlich dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen sind mit der Folge, daß sich die Ursache des Falschfahrens rechtlich wesentlich nicht mehr aus der versicherten Tätigkeit bzw. den sich aus dem eigentlichen Heimweg verbundenen Umständen ergibt.

Damit war der bei Antritt der Heimfahrt und auch noch während der Weiterfahrt über die Anschlußstelle S. hinaus zunächst zwar gegebene innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt jedoch als nicht mehr gegeben zu beurteilen; dementsprechend befand sich der Kl. nicht mehr auf einem unfallversicherungsrechtlich geschützten Weg, als er mit dem Pkw verunglückte.

Rechtsgebiete

Versicherungsrecht; Sozialrecht; Arbeitsrecht

Normen

RVO §§ 548 I, 550 I, 555 I