BSG, Revisionsurteil vom 9. April 2002, B 4 RA 3/02 R

BSG, Revisionsurteil vom 9. April 2002, B 4 RA 3/02 R

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – Flugingenieur bzw Flugnavigator bei der Interflug Gesellschaft für Internationalen Flugverkehr mbH der DDR – Versorgungsanspruch- bzw Versorgungsanwartschaft – Verfassungsmäßigkeit des Neueinbeziehungsverbots

Gericht

BSG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

09. 04. 2002


Aktenzeichen

B 4 RA 3/02 R


Leitsatz des Gerichts

Die betriebliche Voraussetzung für eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR war nur erfüllt, wenn die qualifizierte Beschäftigung in volkseigenen (Produktions-)Betrieben (der Industrie oder des Bauwesens) oder in ihnen gleichgestellten Betrieben ausgeübt wurde. Die Interflug Gesellschaft für Internationalen Flugverkehr mbH, die in der DDR als GmbH gegründet und betrieben wurde, unterfiel aufgrund ihrer Gesellschaftsform nicht dem Anwendungsbereich dieses Zusatzversorgungssystems; sie war auch kein versorgungsrechtlich gleichgestellter Betrieb.

Tatbestand


Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und entsprechende Verdienste festzustellen.

Der am 1. Juni 1942 geborene Kläger erlernte vom September 1958 bis Februar 1961 den Beruf eines Elektromechanikers in dem VEB B. Anschließend war er – mit Unterbrechung durch Wehrdienst – bei der Interflug Gesellschaft für Internationalen Flugverkehr mbh Berlin (nachfolgend: Interflug) als Flugzeugmechaniker beschäftigt. Im Juli 1969 bestand er die Prüfung als Ingenieur in der Fachrichtung “Elektrische Maschinen und Geräte”. Von September 1969 bis Oktober 1991 war er zunächst als Flugingenieur (im Sozialversicherungsausweis von 1970 bis 1977 als “Bordmechaniker” bezeichnet) und ab 1980 als Flugnavigator tätig.

Im September 1999 machte der Kläger bei der Beklagten geltend, dass seine Beschäftigungszeiten vom 1. September 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech iS von § 5 AAÜG festzustellen seien. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Interflug sei weder ein volkseigener Betrieb noch einem solchen gleichgestellt gewesen (Bescheid vom 23. Februar 2000, Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2000).

Das SG hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 29. Januar 2001). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15. November 2001). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass dem Kläger eine Versorgungszusage bis zum 30. Juni 1990 nicht erteilt worden sei. Er könne auch nicht gemäß § 5 Abs 1 AAÜG verlangen, dass seine Beschäftigungszeiten bei der Interflug Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung gleichgestellt würden. Er habe zwar nach den Regelungen der Versorgungsordnung vom 17. August 1950 und der hierzu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 auf Grund seines Berufsabschlusses als Ingenieur und der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der begünstigten Personen gehört; er habe seine Tätigkeit jedoch nicht in einem volkseigenen Betrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt, wie es für eine Zuordnung zu diesem Versorgungssystem erforderlich gewesen wäre. Die Rechtsvorgängerin, die 1954 gegründete Deutsche Lufthansa der DDR, habe zwar die rechtliche Stellung eines volkseigenen Betriebes gehabt; dies habe jedoch nicht für den Status der Interflug gegolten. Nachdem auf Grund einer Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag der Name “Deutsche Lufthansa der DDR” abzuändern gewesen sei, sei am 8. September 1958 die Interflug als GmbH gegründet worden. Der Umstand, dass sie den geltenden Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung unterworfen gewesen sei, ändere nichts daran, dass es sich nicht um einen “volkseigenen” Betrieb gehandelt habe. Die Interflug sei eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gewesen, die rechtlich nicht im staatlichen Eigentum gestanden habe; hieran ändere auch nichts, dass das Ministerium für Verkehrswesen in der DDR der Gesellschafter mit der höchsten Stammeinlage und die übrigen Gesellschafter volkseigene Betriebe gewesen seien. Der Auffassung des Klägers, die Nichteinbeziehung der Interflug in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sei ein “Redaktionsversehen”, sei nicht zu folgen.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er trägt vor, das LSG habe seine Entscheidung auf den tragenden “Rechtssatz” gestützt, dass ehemalige Mitarbeiter der Interflug wegen der Tatsache, dass ihre Tätigkeit bei dieser Gesellschaft nicht in einem volkseigenen Betrieb und nicht in einem solchen gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei, nicht in die AVItech gemäß der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG einzubeziehen seien. Das LSG habe zu Recht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese ergebe sich daraus, dass der tragende “Rechtssatz” im LSG-Urteil einer Überprüfung bedürfe. Die vorliegende Rechtsfrage sei klärungsbedürftig, weil der nach den objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu interpretierende § 5 AAÜG nicht zu erkennen gebe, für welche Mitarbeiter in welchen Betrieben der DDR eine Einbeziehung in die AVItech gegeben sei und eine Entscheidung des BSG zur Einordnung der Interflug nicht vorliege. Die Frage habe Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen. Sie sei auch klärungsfähig. Wie sich aus einem Vermerk (des Generaldirektors) vom 3. Februar 1959 ergebe, habe das staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der DDR auf Antrag der Interflug festgestellt, dass diese ein den volkseigenen Betrieben und sozialistischen Genossenschaften gleichgestellter Betrieb iS des § 2 Abs 1 Nr 3 des Vertragsgesetzes vom 11. Dezember 1957 gewesen sei. Entgegen der Auffassung des LSG sei diese Beurteilung nicht nur dahin zu verstehen, dass die Interflug den geltenden Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung unterworfen gewesen sei, sondern dass sie die Rechtsstellung eines volkseigenen Betriebes gehabt habe. Diese Beurteilung ergebe sich auch aus den Vermögensverhältnissen der Interflug, den von ihr zu leistenden “Aufgaben” (gemeint wohl: “Abgaben”), der von ihr abzuschließenden Versicherung sowie der Art und Weise ihrer Liquidation. Demzufolge seien mehreren Mitarbeitern der Interflug Versorgungszusagen aus dem System der AVItech erteilt worden. Der Kläger benennt insoweit 15 Mitarbeiter namentlich, davon zwölf mit ihren jeweiligen Versicherungsnummern, während er bei zwei genannten Mitgliedern den Vermerk “nicht bestätigt” angefügt hat.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 15. November 2001 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. September 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Interflug sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech gewesen. Zu den vom Kläger konkret benannten Einbeziehungen sei zu bemerken, dass sieben Mitarbeiter auf Grund eines Einzelvertrages einbezogen worden seien; in einem weiteren Fall sei die in einem früheren Beschäftigungsbetrieb zugesicherte Altersversorgung weitergeführt worden. In zwei Fällen habe eine Zusatzversorgung nicht bestätigt werden können. Schließlich habe die Neueinbeziehung von vier weiteren Mitarbeitern ausschließlich Direktoren der Interflug betroffen. Demzufolge seien in der DDR Techniker und Ingenieure der Interflug in dieses Zusatzversorgungssystem nicht einbezogen worden.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die statthafte Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Revisionsbegründung genügt den Anforderungen des § 164 Abs 2 SGG. Hierbei ist unschädlich, dass sie weitgehend den Eindruck vermittelt, als wolle der Kläger nicht eine – vom LSG schon zugelassene – Revision, sondern eine Nichtzulassungsbeschwerde iS des § 160a SGG begründen. Die Begründung lässt jedoch noch erkennen, dass der Kläger die Verletzung einer bundesrechtlichen Norm rügen will (§§ 162, 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Er weist auf die nach seiner Auffassung gebotene Auslegung des § 5 Abs 1 AAÜG hin und macht damit zugleich geltend, dass das LSG diese Norm mit Blick auf Zeiten seiner Tätigkeit bei der Interflug “falsch” angewandt, also eine bundesrechtliche Norm verletzt habe. Des Weiteren setzt er sich mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auseinander und legt dar, warum dieser Auffassung nicht zu folgen sei. Schließlich enthält die Revisionsbegründung den notwendigen Sachantrag. Die Revisionsbegründung genügt damit insgesamt den Anforderungen des § 164 Abs 2 SGG.

2. Die Revision ist nicht begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht nicht.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und der angefochtenen Ablehnung zu verpflichten, die Zeiten seiner Beschäftigung bei der Interflug vom 1. September 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und damit als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten (§ 5 AAÜG) iS des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen. Dieses Begehren verfolgt der Kläger zulässig mit einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Die Klagen sind auch insoweit zulässig, als der Kläger von der Beklagten begehrt, die im genannten Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen. Dies war zwar nicht ausdrücklich Gegenstand seines Antrags im Verwaltungsverfahren und die Beklagte hat hierüber im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich – negativ – entschieden. Sie hat aber die für dieses Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens von “Zugehörigkeitszeiten” abschlägig beschieden.

In der Sache hat das LSG die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Dieser hat keinen Anspruch gemäß § 8 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 und 2 AAÜG darauf, dass die Beklagte die strittigen Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die dabei tatsächlich erzielten Verdienste feststellt. Diese einzige für sein Begehren in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist nicht anwendbar, weil er am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft iS von § 1 Abs 1 des an diesem Tag in Kraft getretenen AAÜG hatte.

Originäre rentenrechtliche Zeiten hat der Kläger während des strittigen Zeitraums im System der bundesdeutschen Rentenversicherung nicht zurückgelegt, sondern er war ausschließlich in der DDR versichert. Die Berücksichtigung von Tatsachen, die für DDR-Sicherungssysteme erheblich waren, und der dort erlangten Berechtigungen ist in der bundesrechtlichen Rentenversicherung nur erlaubt, soweit besondere bundesrechtliche Grundlagen dies anordnen. Seit dem 1. Januar 1992 dürfen darüber hinaus die Regelungen der früheren Zusatz- und Sonderversorgungssysteme (Versorgungssysteme) nicht weiter angewandt werden (§ 2 Abs 2 Satz 2 AAÜG). Für die Ersetzung der zum 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten und im so genannten Gesamtanspruch aufgehobenen (früher versorgungsrechtlichen) Berechtigungen gilt das AAÜG.

Auf dessen Grundlage ist das Begehren des Klägers darauf gerichtet, seine Beschäftigungszeiten bei der Interflug bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit und damit die Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten zu einem Versorgungssystem der DDR (hier: AVItech iVm § 5 AAÜG) festzustellen. Die besonderen rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften des AAÜG ua über gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten (§ 5 aaO), in diesen als versichert geltenden Arbeitsverdiensten (§ 8 Abs 1 aaO), über besondere Beitragsbemessungsgrenzen hierfür (§§ 6 und 7 AAÜG) und über Arbeitsausfalltage erkennen den hieraus Berechtigten – beitragsunabhängige – Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) zu. Sie verdrängen die allgemeinen Gleichstellungsregeln der §§ 248 Abs 3, 256a SGB VI. Dies kann sich bezüglich der Höhe einer SGB VI-Rente zu Gunsten (vor allem, wenn die Möglichkeiten der FZR nicht vollständig ausgeschöpft wurden), aber auch zu Ungunsten eines Versorgungsberechtigten auswirken (vor allem, wenn die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des § 6 Abs 2 und 3 sowie § 7 AAÜG zur Anwendung kommen) oder zu einem gleichen Rentenwert führen (vor allem, wenn in der DDR die Möglichkeiten der FZR ab 1971, insbesondere aber ab 1978 genutzt wurden).

Im Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, das dem Vormerkungsverfahren des § 149 Abs 5 SGB VI ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (stellv Urteil des Senats vom 18. Juli 1996, SozR 3-8570 § 8 Nr 2), konnte der Kläger schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er vom (persönlichen) Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird.

a) Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs 1 AAÜG. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2). Ausgehend vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens (1. August 1991) differenziert § 1 Abs 1 AAÜG zwischen zwei Tatbeständen: Satz 1 stellt auf erworbene und bei Inkrafttreten des AAÜG bestehende Ansprüche und Anwartschaften ab (= am 1. August 1991 rechtlich existente Versorgungsberechtigungen); Satz 2 betrifft – früher einmal – von der DDR zuerkannte, aber vor Inkrafttreten des AAÜG (genauer: bis zum 30. Juni 1990; dazu unten) rechtmäßig verloren gegangene “Anwartschaften” und begründet insoweit ab 1. August 1991 rechtlich fingierte Anwartschaften.

§ 1 Abs 1 AAÜG setzt als Norm des Bundesrechts die bundesrechtliche Bedeutung der Ausdrücke “Anspruch” und “Anwartschaft” voraus. Demzufolge erfasst der Ausdruck “Anspruch” hier jedenfalls die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 Abs 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch anknüpft, aber auch das Versorgungsstammrecht, welches in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 überführt wurde. Dagegen umschreibt “Anwartschaft” (gesetzlich undefiniert) entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis (vgl hierzu ua Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 18/99 R, Umbruch S 31 ff) eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Versorgungsfalls erfüllt sind. Auch § 1 Abs 1 AAÜG geht hiervon aus. Dies belegt insbesondere Satz 2, wenn er von einem “Verlust der Anwartschaft” (und konsequenterweise – anders als Satz 1 – nicht auch des Anspruchs) bei einem Ausscheiden aus dem System “vor dem Leistungsfall” spricht, also zu einem Zeitpunkt, in dem ein Anspruch (= Vollrecht) noch nicht bestand.

Einen Anspruch auf Versorgung hatte der Kläger am 1. August 1991 nicht; denn der Versorgungsfall war nicht eingetreten. Für den Ausgang des Rechtsstreits kommt es somit allein darauf an, ob er am 1. August 1991 gemäß § 1 Abs 1 AAÜG Inhaber einer bestehenden (Satz 1) oder fingierten (Satz 2) Anwartschaft war. Beides ist zu verneinen.

b) Der Kläger hatte keine Anwartschaft im Versorgungssystem der AVItech, sodass er nicht vom Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erfasst wird.

Soweit diese Norm auf den “Anwartschaftserwerb” abstellt, gibt sie nicht zu erkennen, nach welchen rechtlichen Kriterien sich der Erwerb vollzogen haben muss. Dies ist nur nach Bundesrecht zu beurteilen. Vorrangig sind insoweit die originär bundesrechtlichen Regelungen im EinigVtr und nachrangig und lückenfüllend diejenigen Regelungen der Versorgungssysteme aus der DDR maßgeblich, die seit dem 3. Oktober 1990 zu sekundärem und partiellen Bundesrecht geworden waren, und zwar allein auf Grund der Anwendungsanordnung und nach Maßgabe ihrer Ausgestaltung im EinigVtr vom 31. August 1990 (BGBl II 889), der auf Grund des Zustimmungsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl II 885) in Bundesrecht transformiert worden ist.

In der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 zum EinigVtr (nachfolgend: Nr 9 EinigVtr) bestimmte Buchst b Satz 2, dass bis zur Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung (spätestens zum 31. Dezember 1991) die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Systeme weiter anzuwenden waren, soweit sie mit dem EinigVtr, dem Grundgesetz (GG) und dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar waren. Demzufolge waren ab 3. Oktober 1990 (dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der noch in der DDR zu diesem Zeitpunkt gegründeten Länder) – nur – die bundesrechtskonformen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme lediglich als sekundäres und partielles Bundesrecht anzuwenden. Nach diesen – und vorrangig auch den einschlägigen originär bundesrechtlichen – Vorschriften bestimmt sich damit, ob ein Anspruch oder eine Anwartschaft iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erlangt worden war.

Mit Blick auf diesen bundesrechtlichen Anwendungsbefehl des EinigVtr und auf den Zeitpunkt der Überführung konnten “Ansprüche” aus einem Versorgungssystem gegen den jeweiligen Versorgungsträger noch bis spätestens zum 31. Dezember 1991 entstehen; sofern am 3. Oktober 1990 eine Anwartschaft bestanden hatte, konnte diese unter Anwendung der Versorgungsregelungen bis zu jenem Zeitpunkt zum Vollrecht erstarken. Demgegenüber war ein “Erwerb” von Anwartschaften bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr möglich. Dies folgt aus dem Neueinbeziehungsverbot der Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2 EinigVtr. Danach waren Neueinbeziehungen in einem noch nicht geschlossenen System ab 3. Oktober 1990 rechtlich nicht mehr zulässig, dh schlechthin verboten, ggf unwirksam. Damit konnten Anwartschaften in einem solchen System ab 3. Oktober 1990 nicht mehr erworben werden. Nr 9 EinigVtr enthält also ein Verbot der Neueinbeziehung. Dieses ist im EinigVtr nur durch die primären vertragsrechtlichen Regelungen in Art 9 Abs 2, 17 und Art 19 EinigVtr modifiziert worden.

Darüber hinaus hat der EinigVtr auch Einbeziehungen auf Grund der von der DDR erlassenen Versorgungsregelungen schon ab 1. Juli 1990 für unwirksam erklärt. Dies folgt aus den versorgungsrechtlichen Regelungen im Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) vom 28. Juni 1990 (GBl I 495), das von der DDR erlassen worden war, ab 3. Oktober 1990 aber sekundäres Bundesrecht geworden ist. Danach ist dessen Neueinbeziehungsverbot bereits ab 1. Juli 1990 zu beachten. Gemäß § 22 Abs 1 RAnglG sind alle schon von der DDR als Zusatzversorgungssysteme erkannten zusätzlichen Versorgungsregelungen mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen. Damit sind in diesen Systemen Neueinbeziehungen ab 1. Juli 1990 grundsätzlich nicht mehr rechtlich wirksam. Das RAnglG gilt zwar erst ab 3. Oktober 1990 als sekundäres und partielles Bundesrecht (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 zum EinigVtr). Jedoch folgt aus dem in ihm verfügten und bundesrechtlich bestätigten Neueinbeziehungsverbot, dass rückschauend Anwartschaften in einem Zusatzversorgungssystem grundsätzlich nur bis zum 30. Juni 1990 entstehen konnten. Obwohl zu diesem Zeitpunkt das RAnglG noch kein Bundesrecht war, gebietet daher das Neueinbeziehungsverbot des EinigVtr, bundesrechtlich grundsätzlich auf den 30. Juni 1990 abzustellen, soweit die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Versorgungsberechtigung nach Bundesrecht zum 1. August 1991 zu bestimmen sind. Somit ist bei der Prüfung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AAÜG erfüllt sind, insoweit grundsätzlich auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage abzustellen. Soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, kommt es auf die in der DDR grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt maßgeblich gewesenen “letzten Fassungen” des Teils der Versorgungsregelungen an, der am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist.

Bei der Prüfung, ob das AAÜG wegen Bestehens einer Versorgungsanwartschaft am 1. August 1991 überhaupt anzuwenden ist (§ 1 Abs 1 aaO), ist also rechtlich auf das im Zeitpunkt seines Inkrafttretens geltende Bundesrecht abzustellen. Am 1. August 1991 hatten die – bundesrechtskonformen – Regelungen der Versorgungssysteme und des RAnglG kraft des Anwendungsbefehls des EinigVtr die Qualität von – sekundärem – Bundesrecht. Das Neueinbeziehungsverbot (der Nr 9 EinigVtr und des RAnglG) zwingt jedoch (außer in den Fällen der Art 19 und Art 9 Abs 2 EinigVtr sowie spezieller Rehabilitierungsentscheidungen), für die Feststellung des Tatbestandes sowie der Fassung der Versorgungsregeln auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage abzustellen. Wird danach der Betroffene vom Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 AAÜG erfasst, überführt das Gesetz durch § 4 Abs 5 AAÜG diese Anwartschaft in die Rentenversicherung und bestimmt insoweit, dass die speziell rentenversicherungsrechtlichen §§ 5 bis 8 AAÜG anzuwenden sind. Hingegen erfolgte die Überführung von Versorgungsansprüchen durch § 2 Abs 2 Satz 1 und Abs 2a Satz 1 iVm § 4 Abs 1 bis 4 AAÜG.

Demgegenüber haben – worauf beiläufig hingewiesen wird – bei der rentenversicherungsrechtlichen Prüfung der Voraussetzungen gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG die abstrakt-generellen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme keine rechtsmaßstäbliche Bedeutung. Bei § 5 AAÜG geht es nur um die Frage, ob ein iS von § 1 AAÜG Versorgungsberechtigter früher entgeltliche Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach (also nach abstrakt-generellen Merkmalen) von einem (grundsätzlich) am 30. Juni 1990 in der DDR bestehenden Versorgungssystem erfasst war. Bei § 1 Abs 1 AAÜG kommt es hingegen auf eine nach Bundesrecht am 1. August 1991 bestehende Versorgungsberechtigung des Einzelnen an, bei § 5 AAÜG demgegenüber bundesrechtlich darauf, ob die von ihm ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach, dh in abstrakt-genereller Sicht zu dem Ausschnitt der Arbeitswelt gehörte, für welchen die DDR am 30. Juni 1990 ein besonderes, im AAÜG aufgelistetes Versorgungssystem eingerichtet hatte. Insoweit (§ 5 AAÜG) haben die Versorgungsregelungen nicht die Bedeutung von maßstäblichem Bundesrecht, sondern sind als rechtshistorische Tatsachen zur Beantwortung nur dieser vom Bundesrecht aufgeworfenen Frage heranzuziehen.

Am 30. Juni 1990 hatte der Kläger die Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft nicht erfüllt. Ihm war keine Position in der DDR zuerkannt worden, auf Grund welcher er bei Eintritt des Versorgungsfalls vom DDR-Versorgungsträger die im jeweiligen System hierfür vorgesehenen Leistungen hätte bekommen müssen. Das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot in Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2 EinigVtr (iVm § 22 Abs 1 RAnglG) macht deutlich, dass der EinigVtr in Bezug auf Versorgungssysteme nur solche Personen erfassen wollte, die bereits vor dem 1. Juli 1990 von der DDR in das System “einbezogen” worden waren. Die Anordnung, bis zum 31. Dezember 1991 “die leistungsrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden”, bezog sich daher (grundsätzlich) nur auf Personen, die am Tag vor dem 1. Juli 1990 in ein Versorgungssystem konkret einbezogen waren (stRspr seit BSGE 72, 50, 61 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 1).

Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVItech grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie vor, war der Begünstigte ohnehin nach Art 19 Satz 1 EinigVtr wegen dieses im Regelfall bindend gebliebenen Verwaltungsaktes (im bundesrechtlichen Sinne) in ein Versorgungssystem einbezogen. Gleiches gilt für die Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art 17 EinigVtr). Ferner ist auch derjenige iS von Nr 9 EinigVtr einbezogen, dessen Einbeziehung zwar durch einen weiteren Verwaltungsakt des Versorgungsträgers der DDR aufgehoben worden war, wenn dieser Aufhebungsakt jedoch unter Anwendung der Grundsätze des Art 19 Satz 2 oder 3 EinigVtr durch Verwaltungsakt wieder “beseitigt” worden oder rechtlich unbeachtlich ist; denn dann gilt der ursprüngliche Verwaltungsakt fort, mit dem die Einbeziehung verfügt worden war. Darüber hinaus sind auch einbezogen diejenigen, die eine Versorgungsanwartschaft auch ohne Versorgungszusage hatten, weil in dem System – zumindest für sie – ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (BSG SozR 3-8120 Kapitel VIII H III Nr 9, dort Nr 2). Schließlich gehören nach Art 19 Satz 1 EinigVtr dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zB auf Grund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren.

§ 1 Abs 1 AAÜG hat zwar nicht mehr auf das “Einbezogensein” abgestellt, aber das Verbot der Neueinbeziehung gerade auch nicht aufgehoben, sondern nur weiter modifiziert. Dieses Gesetz spricht in Satz 1 aaO – anders als Nr 9 Buchst a EinigVtr – nicht von der Einbeziehung in ein Versorgungssystem (vor dem 3. Oktober 1990), die grundsätzlich nur durch DDR-Akt erfolgt sein konnte, sondern stellt auf Ansprüche und Anwartschaften “auf Grund der Zugehörigkeit” zu einem solchen System (am 1. August 1991) ab. Schon dies bedeutet eine Erweiterung des vom AAÜG erfassten Personenkreises gegenüber Nr 9 EinigVtr. Dadurch wird zum einen der möglichen Korrektur von Unrechtsakten durch Art 19 Satz 2 und 3 EinigVtr sowie der Möglichkeit von Rehabilitierungsentscheidungen Rechnung getragen; zum anderen wird ua ein Wertungswiderspruch zu § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG vermieden.

Nach dieser Norm findet das AAÜG auch auf Personen Anwendung, die eine früher erworbene Anwartschaft nach den Regeln der Versorgungssysteme in der DDR rechtmäßig wieder “verloren”, also auch am 30. Juni 1990 (und damit am 1. August 1991) gerade keine Anwartschaft hatten, also am 3. Oktober 1990 nicht einbezogen waren. Zur Vermeidung ua eines Wertungswiderspruchs zwischen Satz 2 und Satz 1 des § 1 Abs 1 AAÜG sowie zu Art 19 Satz 2 und 3 EinigVtr und zur Begünstigung der von der DDR offensichtlich willkürlich Einbezogenen durch Art 19 Satz 1 EinigVtr ist § 1 Abs 1 AAÜG verfassungskonform (Art 3 Abs 1 GG) ausdehnend so auszulegen, dass eine Versorgungsanwartschaft “auf Grund der Zugehörigkeit” bei Nicht-Einbezogenen nicht nur in den vorgenannten sowie in den Fällen der Gleichstellung durch Satz 2 aaO besteht, sondern auch dann, wenn jemand auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen fiktiven “Anspruch auf Versorgungszusage” rückschauend nach den zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte (zum Ganzen: Senatsurteile vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R – zur Veröffentlichung vorgesehen – und B 4 RA 42/01 R).

Der Kläger hatte am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft. Eine Versorgungszusage des Versorgungsträgers ist ihm nicht erteilt worden. Er gehörte ferner nicht auf Grund einer Einzelentscheidung dem Kreis der Versorgungsberechtigten an. Ihm ist auch früher in der DDR keine Versorgung zugesagt worden, die später (rechtswidrig) aufgehoben oder nach den Regeln der Versorgungssysteme (rechtmäßig) entfallen wäre. Es liegt auch keine ihn insoweit begünstigende Rehabilitierungsentscheidung vor. Schließlich ist er den Einbezogenen auch nicht auf Grund verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG gleichzustellen; denn er hätte – bundesrechtlich betrachtet – am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt.

Die maßgeblichen Regelungen ergeben sich insoweit aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl 487). Die 1. Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl 1043) hat für die Auslegung nur historische Bedeutung; denn sie ist durch die 2. DB zum 1. Mai 1951 außer Kraft gesetzt worden (§ 10 Abs 2 der 2. DB). Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 an, an den der Bundesgesetzgeber am 3. Oktober 1990 angeschlossen hat.

Nicht alle Regelungen der AVItech sind Bundesrecht geworden. Dies betrifft die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 3 der 2. DB). Sie sind ua schon deshalb kein Bundesrecht geworden, weil sie wegen des Einbeziehungsverbotes gegenstandslos geworden sind. Überhaupt wurden alle Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc vorsahen. Die dafür erforderlichen Entscheidungen könnten nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen werden; es ist im Bundesrecht schlechthin ausgeschlossen, solches nachzuholen. Schon deshalb sind nur solche Regelungen am 3. Oktober 1990 Bundesrecht geworden, die bundesrechtlich als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Hierzu gehören mit Blick auf die “Zugehörigkeit” und “Versorgungsanwartschaft” im Wesentlichen § 1 VO-AVItech in der Bedeutung, die er durch § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 sowie § 2 der 2. DB gefunden hat. Die anderen Texte haben hierfür nur ergänzende Bedeutung im Zusammenhang mit der historischen Auslegung (zum Ganzen: Senatsurteile vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R – zur Veröffentlichung vorgesehen – und B 4 RA 42/01 R).

Im strittigen Zeitraum vom 1. September 1969 bis 30. Juni 1990 hatte der Kläger ausschließlich Tätigkeiten als Flugingenieur und Flugnavigator bei der Interflug GmbH verrichtet. Dieses Unternehmen war weder von der AVItech noch von einem anderen Versorgungssystem iS der Anlagen 1 und 2 zum AAÜG erfasst. In der AVItech hätte der Kläger nach den zu Bundesrecht gewordenen Regeln dieses Systems und auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt.

Ein solcher Anspruch hängt von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen).

Dies folgt aus § 1 VO-AVItech iVm § 1 Abs 1 und 2 der 2. DB.

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte der Kläger im Juli 1969 die Ingenieurprüfung in der Fachrichtung “Elektronische Maschinen und Geräte” bestanden. Er war demzufolge berechtigt, die Berufsbezeichnung “Ingenieur” zu führen. Ab September 1969 war er entsprechend dieser beruflichen Qualifikation bei der Interflug GmbH tätig. Damit erfüllt er die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech. Sein (bundesrechtlich fiktiver) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage scheitert jedoch daran, dass er weder in einem volkseigenen (Produktions-)Betrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Für die bundesrechtliche Bedeutung des Ausdrucks “volkseigener Betrieb” iS des Versorgungsrechts kommt es auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 an, an den der Bundesgesetzgeber angeknüpft hat. Dieser erschließt sich in erster Linie aus den einschlägigen Verordnungen der DDR (siehe unten). Er umfasst nur “volkseigene” Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens.

aa) Die Interflug GmbH war kein volkseigener Betrieb. Auf die weitere versorgungsrechtliche Einschränkung, nämlich dass es sich um einen volkseigenen “Produktions-“Betrieb gehandelt haben muss (dazu Senatsurteile vom 9. und 10. April 2002, B 4 RA 41/01 R und B 4 RA 10/02 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen), ist hier nicht weiter einzugehen. Dieses versorgungsrechtliche Sprachverständnis fügt sich im Übrigen in den historischen Kontext des DDR-Binnenrechts ein.

Die Interflug war eine GmbH und damit nach gesellschaftsrechtlichem Status bzw der Gesellschaftsform kein volkseigener Betrieb (nachfolgend: VEB) iS der bundesrechtlichen AVItech. Der staatliche Sprachgebrauch der DDR im Bereich der AVItech und deren Staatspraxis hierzu (Stand: 30. Juni 1990) geben keinen Beleg, die DDR habe zum Stichtag die Interflug GmbH versorgungsrechtlich als VEB und ferner als Produktionsbetrieb qualifiziert.

Die zum Teil andere Beurteilung in der Literatur der DDR betrifft den sonstigen Binnen-Rechtsbereich der DDR und stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Rechtsstellung der Interflug, ihre Struktur und Leitung den für einen VEB geltenden Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung entsprochen hätten und diese Prinzipien im Gesellschaftsvertrag ausgestaltet worden seien (so Autorenkollektiv unter Leitung von Teuchert, Luftrecht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987, S 149). Diese Auffassung lässt – beiläufig (obiter dictum) gesprochen – außer Acht, dass die Interflug GmbH als Betrieb der volkseigenen Wirtschaft zwar in wesentlichen Bereichen wirtschaftsrechtlich einem VEB gleichstand, rechtlich aber nicht den Status eines VEB hatte. Dies wiederum berücksichtigt die zivilrechtliche Literatur der DDR, indem sie darauf verweist, dass bestimmte für die Volkswirtschaft bedeutsame Betriebe nicht als VEB organisiert wurden, sondern aus einer Reihe von Gründen als Gesellschaften im Rahmen des “sanktionierten Rechts”, so zB die SDAG Wismut und die Mitropa als Aktiengesellschaften und die Interflug als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Autorenkollektiv unter Leitung von Göhring und Posch, Zivilrecht, Teil 1, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981, S 107 f). Mit Blick auf die unterschiedlichen Organisationsformen, aber weitgehenden Gleichstellungen im Wirtschaftsrecht der DDR mögen Nonn/Wölki (Zum Luftverkehrsrecht in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR – Haftungsfragen von Lufthansa und Interflug -, Recht in Ost und West 1987, 208, 210) ausgeführt haben, die in der Rechtsform der GmbH gegründete Interflug sei “nach ihrem Inhalt” ein VEB gewesen, auch wenn zum Beleg (Fußnote 38, die dortige Seitenangabe bezieht sich noch auf die Ausgabe 1979) insoweit auf die anders akzentuierte Aussage des Autorenkollektivs unter Leitung von Teuchert (aaO) Bezug genommen wird.

Schon die unterschiedlichen Rechts- bzw Gesellschaftsformen und die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erlauben es nicht, von einer Identität der rechtlichen Bedeutungen von “VEB” und “GmbH” im Binnenrecht der DDR, geschweige denn von einer solchen gerade im Versorgungsrecht der AVItech in der DDR am 30. Juni 1990 zu sprechen. Das wäre auch mit der historischen Entwicklung der Interflug GmbH nicht vereinbar.

Nach Kriegsende untersagten die Regelungen des Potsdamer Abkommens und die hierzu ergangenen Proklamationen des Alliierten-Kontrollrates deutschen Gesellschaften und Behörden den Betrieb eines Luftverkehrs auf dem Gebiet des Deutschen Reiches. In der Bundesrepublik wurde 1951 die “AG für Luftverkehrsbedarf” gegründet, die seit August 1954 unter dem Namen “Deutsche Lufthansa AG” firmierte und ein Jahr später die Genehmigung zur Aufnahme des planmäßigen Luftverkehrs im Bundesgebiet erhielt. Im Mai 1954 war in Ost-Berlin die Fluggesellschaft “Deutsche Lufthansa” als VEB gegründet worden (nachfolgend: VEB-DLH; vgl zu dessen Statut: Beschluss vom 15. Februar 1956, GBl I 205; ersetzt durch Beschluss vom 14. November 1957, GBl I 579; dieser wiederum ersetzt durch Anordnung vom 12. Juli 1962, GBl II 469). 1956 nahm der VEB-DLH den Luftverkehr auf, und zwar zunächst begrenzt auf Staaten des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW). Mit der Ausweitung des Luftverkehrs auf nicht sozialistische Staaten ergaben sich rechtliche Probleme durch teilweise Überschneidungen mit dem Streckennetz der bundesdeutschen Lufthansa. Nachdem der internationale Gerichtshof allein dieser das Recht zuerkannt hatte, den Namen “Deutsche Lufthansa” zu führen, durften Flugzeuge des VEB-DLH unter diesem Namen nicht mehr Flughäfen westlicher Länder anfliegen. Deshalb wurde 1958 die Interflug gegründet, allerdings nicht als VEB, sondern als GmbH (erste Gesellschafter waren der VEB-DLH, die VVB Flugzeugindustrie Dresden, das Deutsche Reisebüro und der VEB-Deutrans. Später waren Gesellschafter das Ministerium für Verkehrswesen, das Deutsche Reisebüro und der VEB-Deutrans). Der Grund für die Wahl dieser Rechtsform dürfte darin bestanden haben, dass die DDR-Gesellschaft auf den internationalen Flughäfen in einer dem Westen bekannten Gesellschaftsform auftreten wollte (so Nonn/Wölki, aaO, S 210). Ferner mögen Haftungsprobleme ebenfalls bestimmend gewesen sein (dazu Autorenkollektiv unter Leitung von Teuchert, Luftfahrt, aaO, S 149, dort Fußnote 12). Jedenfalls war die Abwahl der Rechtsform “VEB” staatlich bezweckt.

Die Interflug GmbH nahm 1959 den Flugverkehr auf, und zwar von westlichen Staaten nach Leipzig aus Anlass der dortigen Messe. Damit bestanden zunächst in der DDR zwei Fluggesellschaften. Mit der Begründung, der Aufwand für den Betrieb zweier Gesellschaften sei zu groß, übernahm die Interflug zum 1. September 1963 auf Anordnung des Ministerrats den gesamten Luftverkehr auf den DDR-Luftverkehrslinien und damit auch alle vom VEB-DLH wahrgenommenen Aufgaben. Der VEB-DLH wurde aufgelöst (Anordnung vom 28. August 1963, GBl II 626; zum Ganzen: Nonn/Wölki, aaO, S 209 f).

Die Interflug ist somit – anders als der VEB-DLH – nicht als VEB, sondern als GmbH gegründet worden und hat diese gesellschaftsrechtliche Rechtsform bis zu ihrer Auflösung beibehalten. Rechtsgrundlage war das GmbH-Gesetz vom 20. April 1892 (RGBl 1892, 377) idF vom 20. Mai 1898 (RGBl I 846), das in der DDR als Teil des dortigen Wirtschaftsrechts fortgalt. Demgegenüber galten – ebenfalls als Teil des Wirtschaftsrechts – für einen VEB andere spezielle Rechtsvorschriften.

Während die verstaatlichten Betriebe als VEB von 1948 bis 1951 unselbstständige Abteilungen der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) waren, wurden die VVB 1952 aufgelöst (1958 wieder eingeführt; dazu: Pleyer, Die rechtliche Stellung des VVB im Neuen Ökonomischen System, Deutschland-Archiv 1968, 109) und mit der Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung wurde ihren “Abteilungen” als VEB eigene Rechtspersönlichkeit verliehen (vgl hierzu: Pleyer, aaO; Ziesche, Die Rechtsstellung des volkseigenen Produktionsbetriebes in der DDR seit 1945, Dissertation, Köln 1971, S 10 f, 48 ff). Insoweit bildete bei Gründung des VEB-DLH die VO über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung vom 20. März 1952 (GBl 225) die maßgebliche Rechtsgrundlage. Diese VO wurde später durch die VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967 (GBl II 121) iVm der VO über das Verfahren der Gründung und Zusammenlegung von volkseigenen Betrieben vom 16. Oktober 1968 (GBl II 965) ersetzt. An deren Stelle trat dann im Wesentlichen die VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl I 129), die wiederum weithin durch die VO über volkseigene Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe vom 8. November 1979 (GBl I 355) ersetzt wurde (nachfolgend: KombinatsVO 1979). Mit Blick auf den hier maßgeblichen Stichtag für die bundesrechtliche Anknüpfung (30. Juni 1990) ist auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR abzustellen, wie er sich aus der KombinatsVO 1979 und der zu ihr führenden Entwicklung ablesen lässt. Er zeigt deutlich, dass eine “GmbH” kein “VEB” war.

Ein VEB wurde durch Entscheidung des zuständigen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organs gegründet (§ 35 Abs 1 Satz 1 KombinatsVO 1979). Er war einem Staatsorgan oder wirtschaftsleitenden Organ unterstellt (§ 31 Abs 1 Satz 1 KombinatsVO 1979). Er konnte ein Statut haben (§ 31 Abs 5 KombinatsVO 1979). Ferner führte er einen Namen, der die Bezeichnung “VEB” enthalten musste und trat unter diesem Namen im Rechtsverkehr auf (§ 31 Abs 3 KombinatsVO 1979). Er war in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen (§ 31 Abs 2 KombinatsVO 1979). Demgegenüber wurde die GmbH nicht durch staatliche Entscheidung, sondern auf Grund eines Gesellschaftsvertrags (§§ 2, 3 GmbHG) gegründet. Sie erlangte Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister (§ 11 Abs 1 GmbHG). Sie führte auch nicht die Bezeichnung “VEB”, sondern die Firma der Gesellschaft musste die zusätzliche Bezeichnung “mit beschränkter Haftung” enthalten (§ 4 Abs 2 GmbHG). Ferner musste die GmbH ein Stammkapital haben, wobei die von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen ihren Geschäftsanteilen entsprechen mussten (§§ 5, 14 GmbHG). Des Weiteren musste die GmbH einen Geschäftsführer haben, der von den Gesellschaftern oder anderen Personen zu bestellen war (§ 6 GmbHG); insoweit könnte auf Grund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen zB auch das zuständige Staatsorgan oder wirtschaftsleitende Organ der DDR zur Bestellung befugt gewesen sein. Für das Sprachverständnis der DDR ist ausschlaggebend, dass die für die GmbH maßgeblichen Kriterien (wie Gesellschaftsvertrag, Gesellschafter, Geschäftsführer, Stammkapital, Geschäftsanteile) und das besonders ausgestaltete Rechtsverhältnis der GmbH zu den Gesellschaftern (vgl dazu § 13 ff GmbHG) den Organisationsformen völlig fremd waren, die sie als “VEB” bezeichnete. Einen Hinweis darauf, die DDR habe in der AVItech die Interflug GmbH am 30. Juni 1990 gleichwohl versorgungsrechtlich als “VEB” und ferner als Produktionsbetrieb eingeordnet, gibt es nicht.

Im Übrigen war die Interflug GmbH auch kein volkseigener Kombinatsbetrieb oder volkseigenes Kombinat. Die Struktur der Interflug wies zwar gewisse kombinatsähnliche Elemente auf, da sie in verschiedene, allerdings rechtlich nicht selbstständige Bereiche untergliedert war, nämlich die Betriebe Verkehrsflug, Flughäfen, Agrarflug, Forschungsflug, Industrie- und Fernerkundungsflug sowie Flugsicherung. Einem Kombinat, das mit vertikalen Konzernen mit verschiedenen Produktionsstufen vergleichbar war, entsprach die Interflug jedoch weder in ihrem ausdrücklichen rechtlichen Status noch dem inneren Wesen nach (so auch Autorenkollektiv unter Leitung von Teuchert, Luftrecht, aaO, S 150; vgl im Übrigen zum Kombinat, insbesondere nach der KombinatsVO 1979: Mampel, Die Rechtsstellung der Kombinate in der DDR, ROW 1982, 49). Erst recht war sie nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR kein Kombinatsbetrieb.

bb) Die Interflug war ferner kein Betrieb iS des § 1 Abs 2 der 2. DB, der durch diese Vorschrift einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war.

§ 1 Abs 2 der 2. DB listet bestimmte Arten von wissenschaftlichen Einrichtungen und Bildungsinstitutionen, bestimmten Betrieben sowie wirtschaftsleitenden Organen auf und stellt sie dem volkseigenen Produktionsbetrieb gleich. Aus dem Bereich des Verkehrswesens werden ausdrücklich Betriebe der Eisenbahn und Schifffahrt benannt, nicht aber Betriebe der Luftfahrt. Dies ist mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der 2. DB nachvollziehbar; denn im Jahre 1951 bestanden in der DDR wegen des von den Alliierten verfügten Verbotes noch keine deutschen Luftfahrtbetriebe. Die gemäß § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien haben § 1 Abs 2 der 2. DB bis zum 30. Juni 1990 nicht ergänzt, im Blick auf die Interflug GmbH gerade auch nicht, nachdem 1954 der VEB-DLH und 1958 die Interflug GmbH gegründet worden waren. Als Verkehrs- und damit Dienstleistungsbetrieb zählte schon der VEB-DLH nicht zu den (generell einbezogenen volkseigenen) Produktionsbetrieben. Erst recht hätte bis zum Stichtag eine Ergänzung des § 1 Abs 2 der 2. DB erfolgt sein müssen, wenn der Interflug GmbH generell versorgungsrechtlich der Status eines gleichgestellten Betriebes verliehen worden wäre.

Die am 30. Juni 1990 nicht gegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die Interflug GmbH im Wirtschaftsrecht (und sonstigem Binnenrecht) der DDR weitgehend einem VEB gleichgestellt war. Es kommt nämlich bundesrechtlich nicht auf diese “wirtschaftsrechtliche”, sondern allein auf die versorgungsrechtliche Gleichstellung iS des § 1 Abs 2 der 2. DB an; denn nur hieran hat Nr 9 EinigVtr angeknüpft, ua schon aus dem Grunde, um auszuschließen, dass nicht abschätzbare finanzielle Lasten auf die Beitrags- und Steuerzahler der Bundesrepublik Deutschland übertragen würden. Bei Abschluss des EinigVtr sind die Vertragsparteien auch nicht etwa stillschweigend davon ausgegangen, eine DDR-GmbH sei versorgungsrechtlich als VEB einzuordnen. Positive Anhaltspunkte hierfür gibt es nicht. Dem stehen auch die – trotz aller binnenrechtlichen Gleichstellungen prägenden – DDR-rechtlichen Unterschiede zwischen beiden Rechtsformen entgegen.

Wie ein VEB war auch die GmbH ein Wirtschaftsrechtssubjekt iS des DDR-Rechts, das insoweit die Wirtschaftsrechtssubjekte in wirtschaftsleitende Organe (= bestimmte Staatsorgane) und Wirtschaftseinheiten unterteilte (dazu: Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, S 65 ff). Insoweit listete § 2 Abs 1 Vertragsgesetz der DDR (nachfolgend: VG; hier idF vom 25. März 1982, GBl I 293) alle Organisationsformen der sozialistischen Volkswirtschaft auf, die vom Oberbegriff “Wirtschaftseinheit” erfasst wurden. Während ua die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und VEB außerhalb eines Kombinats ausdrücklich benannt wurden (Nr 1 bis 3 aaO), wurde zB die GmbH nicht aufgeführt. Diese Gesellschaftsform wurde jedoch von Nr 6 aaO erfasst, die allgemein auf “andere Betriebe und Einrichtungen, die staatliche Aufgaben und Planauflagen erhalten”, abstellt. Auch wenn in der DDR-Literatur zum VG und zum Wirtschaftsrecht in diesem Zusammenhang beispielhaft nur die AG benannt wird (Autorenkollektiv unter Leitung von Walter, Kommentar zum Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25. März 1982, hrsg vom Staatlichen Vertragsgericht beim Ministerrat der DDR, Staatsverlag der DDR, Berlin 1989, S 43; Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, aaO, S 76), unterfiel auch die Interflug als GmbH dem § 2 Abs 1 Nr 6 VG. Sie war nicht nur wie das Kombinat, der Kombinatsbetrieb oder der VEB außerhalb eines Kombinats juristische Person (vgl zur Rechtsfigur der juristischen Person im sozialistischen Recht: Autorenkollektiv unter Leitung von Göhring und Posch, Zivilrecht, Teil 1, aaO, S 102 ff; ferner auch Sarközi, Die “juristische Person” in den sozialistischen Ländern, RabelsZ 47, S 1 ff), sondern arbeitete als für die Volkswirtschaft bedeutsamer Betrieb auf der Basis des Volkseigentums, ohne allerdings als VEB organisiert zu sein (dazu oben). Hieraus resultierte ihre Einordnung als Wirtschaftseinheit unter § 2 Abs 1 Nr 6 VG. Zugleich folgten hieraus die weiteren auch vom Kläger aufgezeigten rechtlichen Gleichstellungen.

Die Interflug war nicht Eigentümer der von ihr genutzten Flugplätze und Flugzeuge. Beide standen im Volkseigentum (verfassungsrechtlich seit 1968 bzgl der Transportmittel der Luftfahrt ausdrücklich festgeschrieben in Art 12 Abs 1 der Verfassung vom 6. April 1968 bzw vom 7. Oktober 1974 ). Das gesamtgesellschaftliche Volkseigentum bildete die wichtigste der drei Erscheinungsformen des sozialistischen Eigentums, auf dem die Volkswirtschaft der DDR beruhte (Art 9 Abs 1, 10 der Verfassung vom 7. Oktober 1974); es gab der Wirtschaft ihr “sozialistisches Antlitz” und übte die “führende Rolle” aus (Autorenkollektiv unter Heuer, Wirtschaftsrecht, aaO, S 36). In der “systemimmanenten Logik” erforderte das sozialistische Eigentum staatliche Leitung und Planung. Demzufolge waren nicht nur Kombinate und VEB staatlicher Leitung und Planung unterstellt, sondern ebenfalls die Interflug als GmbH; sie unterstand dem Ministerium für Verkehrswesen (§ 4 Abs 2 des Gesetzes über die Luftfahrt vom 27. Oktober 1983, GBl I 277); dabei wurde die staatliche Leitungsmacht noch dadurch verstärkt, dass der Stellvertreter des Ministers “in Personalunion” zugleich Generaldirektor der GmbH war und insoweit die gesellschaftsrechtliche Funktion des Geschäftsführers ausübte (dazu Autorenkollektiv unter Leitung von Teuchert, Luftrecht, aaO, S 146 f).

Als volkseigene Wirtschaftseinheit unterlag die Interflug nicht nur staatlicher Leitung und Planung, sondern auch dem 1952 für VEB eingeführten Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Da in Bezug auf Volkseigentum allein der Staat die Eigentümerstellung beanspruchte, wurde der Interflug GmbH – wie anderen volkseigenen Wirtschaftseinheiten – hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Produktionsmittel nur eine so genannte Fondsinhaberschaft zugestanden (dazu: Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, aaO, S 244 ff; ferner Brunner, Einführung in das Recht der DDR, 2. Aufl, 1979, Verlag C. H. Beck, S 98 ff). Ferner folgte aus dem Status als Wirtschaftseinheit der volkseigenen Wirtschaft, dass die Interflug den für solche Betriebe geltenden versicherungsrechtlichen Vorschriften unterlag, wie der Kläger zu Recht geltend macht. Insoweit wird ua auf das Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 (GBl I 355) und die Anordnung über die Bedingungen für die Pflicht- und freiwilligen Versicherungen der volkseigenen Wirtschaft bei der Deutschen Auslands- und Rückversicherungs-AG (DARAG) vom 19. November 1968 (GBl II 957) verwiesen (vgl auch: Autorenkollektiv unter Leitung von Teuchert, Luftrecht, aaO, S 218). Darüber hinaus könnte sehr viel dafür sprechen, dass die Interflug nicht nur als GmbH in das Handelsregister, sondern als Einrichtung, die nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitete und juristische Person war, auch in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen war (vgl § 1 Abs 2 Nr 4 der VO über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft, hier idF vom 10. April 1980, GBl I 115).

Im Wirtschaftsleben der DDR wurde also die Interflug GmbH auf Grund ihrer Stellung als volkseigene Wirtschaftseinheit rechtlich weitgehend ua wie ein VEB behandelt. Insoweit trifft die vom Kläger zitierte Aussage des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der DDR im Vermerk des damaligen Generaldirektors der Interflug vom 3. Februar 1959 zu, dass die Interflug gemäß § 2 Abs 1 Nr 3 VG (damals idF vom 11. Dezember 1957, GBl I 627; entspricht inhaltlich § 2 Abs 1 Nr 6 VG idF vom 25. März 1982), ein Betrieb war, der den VEB (und sozialistischen Genossenschaften) gleichgestellt war. Insoweit überrascht es auch nicht, dass die Interflug später, wie vom Kläger angemerkt, als so genannter “Treuhand-Betrieb” liquidiert worden ist. Denn auf Grund der Fondsinhaberschaft am Volkseigentum wurde die Interflug vom Anwendungsbereich sowohl der VO zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl I 107), die noch auf die “Wahrung” des Volkseigentums zielte, als auch des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GBl I 300) erfasst.

Der Kläger verkennt jedoch, dass es versorgungsrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Betrieb “wirtschaftsrechtlich” einem VEB gleichstand, sondern darauf, ob § 1 Abs 2 der 2. DB selbst eine solche Gleichstellung vorgenommen hat. Die dort getroffene Auswahl ihrer Art nach gleichgestellter Betriebe und Einrichtungen erfasste aber gerade nicht Betriebe der Luftfahrt. Nur in dieser am 30. Juni 1990 vorliegenden Fassung konnte die Vorschrift am 3. Oktober 1990 sekundäres Bundesrecht werden.

Dass die Interflug GmbH am 30. Juni 1990 von der DDR dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech nicht zugeordnet worden war, wird auch durch die vom Kläger vorgetragene und von der Beklagten bestätigte Staatspraxis dokumentiert. Insoweit hat er namentlich 15 Mitarbeiter der Interflug benannt, die zwischen 1958 und 1990 in die AVItech einbezogen worden seien, davon zwölf mit ihrer jeweiligen Versicherungsnummer. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass sieben der vom Kläger benannten Mitarbeiter auf der Grundlage eines Einzelvertrages (also entsprechend § 1 Abs 3 der 2. DB) durch eine Einzelentscheidung einbezogen gewesen seien und in einem weiteren Fall die in einem früheren Beschäftigungsverhältnis zugesicherte Versorgung fortgeführt worden sei. Vier weitere Einbeziehungen hätten ausschließlich Direktoren betroffen. Danach ist in 32 Jahren keine der Einbeziehungen erfolgt, weil die Interflug GmbH als VEB oder versorgungsrechtlich gleichgestellter Betrieb angesehen worden ist. Die mit Blick auf den Personalbestand der Interflug GmbH nur außerordentlich geringe Zahl von einbezogenen Personen und darüber hinaus noch die Gründe für deren Einbeziehung, bestätigen somit, dass offensichtlich auch im Rechtsleben der DDR die Interflug GmbH bis zuletzt nicht als ein von der VO-AVItech und von ihrer 2. DB erfasster Betrieb angesehen worden ist.

Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 gegebenen abstrakt-generellen Regelungen der DDR, ist, auch soweit sie in sich willkürlich sind, durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig. Der EinigVtr hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 3. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von “Einbezogenen” in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (§ 22 Abs 1 RAnglG als Bundesrecht und Nr 9 Buchst a EinigVtr). Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von “DDR-Versorgungsregelungen” ist verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus wäre hingegen verfassungswidrig (Art 20 Abs 3 GG).

Die mit dem genannten Inhalt zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Vorschriften sind verfassungsgemäß, weil der Bundesgesetzgeber selbst an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen durfte. Art 3 Abs 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich die aufgezeigten Ungleichheiten ergeben, abzusehen, und sie “rückwirkend” zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im EinigVtr angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl BVerfGE 100, 138, 190 f = SozR 3-8570 § 7 Nr 1). Er hat in § 1 Abs 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür – wie aufgezeigt – ausgeschaltet. Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten und aus der DDR stammenden Versorgungsrechts und insbesondere dessen willkürlicher Handhabung war er schon deswegen nicht verpflichtet, weil er diesen gesamten Rechtsbereich ab 1. Januar 1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügenden Gesetz, nämlich dem SGB VI, unterstellt hat. Darüber hinaus tritt keine Perpetuierung versorgungsspezifischer DDR-Willkür im bundesrechtlichen Rentenversicherungsrecht ein. Im Übrigen kann der Kläger auch ohne Anwendung von § 6 Abs 1 AAÜG dieselben Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) im SGB VI erreichen wie bei Anwendung des AAÜG. Dies gilt für alle Beschäftigungszeiten vor 1971 ohnehin. Ab Einführung der FZR hängt dies allerdings davon ab, ob er von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich auch in der FZR in dem dort vorgesehenen “Höchstumfang” zu versichern. Da er von der DDR niemals eine Versorgungszusage erhalten hatte, konnte er auch zu keinem Zeitpunkt die FZR-Sicherung wegen eines Vertrauens auf Zusatzversorgung im Alter hintanstellen.

3. Da der Kläger am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft hatte, unterliegt er nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG. Damit hat er keinen Anspruch gegen die Beklagte, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die dabei erzielten tatsächlichen Verdienste festzustellen. Die Revision des Klägers konnte keinen Erfolg haben.

Rechtsgebiete

Sozialrecht