EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, Rs. C-408/01

EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, Rs. C-408/01

EuGH: Voraussetzungen für Schutz bekannter Marken

Gericht

EuGH


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

23. 10. 2003


Aktenzeichen

Rs. C-408/01


Leitsatz des Gerichts

  1. Art. 5 II RL 89/104 EWG des Rates vom 12.12.1988 gebietet einen erweiterten Schutz bekannter Marken. Macht ein nationaler Gesetzgeber von dieser Richtlinie Gebrauch, so hat er für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen einen mindestens genauso umfassenden Schutz wie für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen vorzusehen.

  2. Für diesen erweiterten Schutz bekannter Marken ist das Erfordernis einer Verwechslungsgefahr zwischen der bekannten Marke und dem prioritätsjüngeren Zeichen nicht erforderlich; ausreichend ist es, wenn die beteiligten Verkehrskreise die bekannte Marke aufgrund der Zeichenähnlichkeit gedanklich mit diesem in Verbindung gebracht wird.

  3. Fasst der Verkehr das prioritätsjüngere Zeichen als Verzierung auf, so steht dies dem erweiterten Schutz der bekannten Marke nicht entgegen, wenn aufgrund der hohen Ähnlichkeit zur bekannten Marke ein gedankliches Miteinanderverknüpfen stattfindet. Dieser erweiterte Schutz entfällt nur dann, wenn das prioritätsjüngere Zeichen ausschließlich als Verzierung aufgefasst wird.

Tenor


Tenor des Gerichts

  1. Macht ein Mitgliedstaat von der ihm durch Art 5 II Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, so muss er den besonderen Schutz, der bei der Benutzung einer mit der bekannten eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen jüngeren Marke oder eines solchen jüngeren Zeichens durch einen Dritten in Rede steht, sowohl für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen als auch für Waren oder Dienstleistungen vorsehen, die mit denjenigen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind.

  2. Der durch Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG gewährte Schutz setzt nicht voraus, dass zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen ein Grad der Ähnlichkeit festgestellt wird, der so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden besteht. Es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen.

  3. Dass ein Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen als Verzierung aufgefasst wird, steht für sich genommen dem durch Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG gewährten Schutz nicht entgegen, wenn der Grad der Ähnlichkeit doch so hoch ist, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen. Fassen diese Verkehrskreise das Zeichen nach der Tatsachenwürdigung durch das nationale Gericht hingegen nur als Verzierung auf, so stellen sie naturgemäß keine gedankliche Verknüpfung mit der eingetragenen Marke her, so dass damit eine der Voraussetzungen für den durch Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 89/104/EWG gewährten Schutz nicht gegeben ist.

Tatbestand


Sachverhalt:

Mit Urteil vom 12. 10. 2001 hat der Hoge Raad der Nederlanden gem. Art. 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung des Art. 5 II Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABlEG 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Adidas-Salomon AG und der Adidas Benelux BV einerseits und der Fitnessworld Trading Ltd (im Folgenden: Fitnessworld) andererseits über die Vermarktung von Sportkleidung durch Fitnessworld.


Das Ausgangsverfahren

Die Adidas-Salomon AG mit Sitz in Deutschland ist Inhaberin einer Bildmarke, die beim Benelux-Markenamt für bestimmte Kleidungsarten eingetragen ist. Diese Marke besteht aus einem Motiv aus drei vertikalen, parallel verlaufenden und stark auffallenden Streifen derselben Breite, die an der Seitenkante und über die gesamte Länge des Kleidungsstücks verlaufen. Das Motiv kann in verschiedenen Größen und in verschiedenen Farbzusammenstellungen mit der Maßgabe ausgeführt werden, dass es immer mit der Grundfarbe des Kleidungsstücks kontrastiert. Für diese Marke wurde für die Benelux-Länder eine ausschließliche Lizenz an die Adidas Benelux BV mit Sitz in den Niederlanden erteilt. Fitnessworld mit Sitz im Vereinigten Königreich vertreibt Sportkleidung unter dem Namen Perfetto. Einige der betreffenden Kleidungsstücke sind mit einem Motiv aus zwei parallel verlaufenden Streifen derselben Breite versehen, die mit der Hauptfarbe kontrastieren und auf den Seitennähten der Kleidung angebracht sind. Zwischen der Adidas-Salomon AG und der Adidas Benelux BV einerseits (gemeinsam im Folgenden: Adidas) und Fitnessworld andererseits ist beim Hoge Raad der Nederlanden ein Rechtsstreit über den Vertrieb der Perfetto-Kleidung durch Fitnessworld in den Niederlanden anhängig. Adidas macht geltend, dass dieser Vertrieb von Kleidung, die zwei Streifen trage, eine Verwechslungsgefahr beim Publikum hervorrufe, da es die betreffenden Kleidungsstücke gedanklich mit Sport- und Freizeitkleidung der Marke Adidas in Verbindung bringen könnte, die drei Streifen trage. Fitnessworld mache sich so die Wertschätzung der Marke Adidas zu Nutze. Die Exklusivität dieser Marke könne Schaden nehmen. Der Hoge Raad der Nederlanden hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 5 II Erste Richtlinie 89/104/EWG dahin auszulegen, dass sich der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat bekannten Marke auf Grund eines nationalen Gesetzes, in dem diese Bestimmung umgesetzt worden ist, auch gegen die Benutzung der Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens auf die dort beschriebene Art und Weise und unter den dort beschriebenen Umständen für Waren oder Dienstleistungen wehren kann, die mit denen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist?

Falls Frage 1a verneint wird: Ist, falls die Bestimmung des Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG in einem nationalen Gesetz umgesetzt worden ist, der in Art. 5 I lit. b Richtlinie 89/104/ EWG erwähnte Begriff der Verwechslungsgefahr so auszulegen, dass diese gegeben ist, wenn ein anderer als der Markeninhaber eine bekannte Marke oder ein ihr ähnliches Zeichen auf die in Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG beschriebene Art und Weise und unter den dort beschriebenen Umständen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist?

Falls Frage 1a bejaht wird: Ist die Frage nach der Ähnlichkeit der Marke und des Zeichens in einem solchen Fall anhand eines anderen Maßstabs als desjenigen der (unmittelbaren oder der mittelbaren) Herkunftsverwechslung zu beurteilen, und wenn ja, anhand welches Maßstabs?

Welches Gewicht kommt bei der Frage nach der Ähnlichkeit der Marke und des Zeichens dem Umstand zu, dass das beanstandete Zeichen in einem solchen Fall von den beteiligten Verkehrskreisen nur als Verzierung aufgefasst wird?

Der EuGH beantwortet die Vorlagefragen wie im Leitsatz aufgeführt.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Zur ersten Frage.

Zu Frage 1a

13. Die Frage 1a geht dahin, ob Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG, obwohl er nur die Benutzung eines Zeichens durch einen Dritten für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich erfasst, so auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaaten die Befugnis gibt, einen besonderen Schutz einer bekannten eingetragenen Marke vorzusehen, wenn die jüngere Marke oder das jüngere Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden soll oder benutzt wird, die mit den Waren oder Dienstleistungen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind.

14. Nach Eintragung des Vorlagebeschlusses in das Register hat der EuGH diese Frage in seinem Urteil vom 9. 1. 2003 in der Rechtssache C-292/00 (EuGH, Slg. 2003, I-389 = EuZW 2003, 347 = GRUR 2003, 240 – Davidoff) bejaht.

15. Unter Berücksichtigung dieser Auslegung und im Hinblick auf eine der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits dienliche Antwort ist die Frage 1a so zu verstehen, dass auch geklärt werden soll, ob ein Mitgliedstaat den besonderen Schutz, der bei der Benutzung einer mit der bekannten eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen jüngeren Marke oder eines solchen jüngeren Zeichens durch einen Dritten in Rede steht, sowohl für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen als auch für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind, vorsehen muss, wenn er von der ihm durch Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht.

16. Adidas und die Kommission machen geltend, dass dies zu bejahen sei. Nach Ansicht der Kommission ergibt sich dies zwingend aus Rdnr. 25 des Urteils Davidoff.

17. Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt hingegen vor, die Frage zu verneinen. Einem Mitgliedstaat stehe es frei, Bestimmungen zu erlassen, die sich auf den ausdrücklichen Wortlaut des Art. 5 II Richtlinie 89/ 104/EWG beschränkten, d.h. auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Er sei nicht verpflichtet, denselben Schutz für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu gewähren. Jedenfalls obliege die Auslegung einer Vorschrift, die Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG umsetze, hinsichtlich der Frage, welchen Schutz ein Mitgliedstaat den Inhabern bekannter Marken habe gewähren wollen, den nationalen Gerichten.

18. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat den Inhabern bekannter Marken einen Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG entsprechenden Schutz einräumen muss, wenn er von der ihm durch diese Bestimmung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht.

19. Im Urteil Davidoff (Rdnrn. 24 und 25) hat der EuGH für seine Auslegung angeführt, dass Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG unter Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und der Ziele der Regelung, in die er sich einfügt, keine Auslegung erhalten kann, die zur Folge hätte, dass bekannte Marken im Fall der Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen in geringerem Maße geschützt wären als im Fall der Benutzung eines Zeichens für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Anders ausgedrückt, muss die bekannte Marke, so der EuGH weiter, im Fall der Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen einen mindestens genauso umfassenden Schutz genießen wie im Fall der Benutzung eines Zeichens für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen (Davidoff, Rdnr. 26).

20. In Anbetracht dieser Feststellungen muss der Mitgliedstaat bei einer Umsetzung von Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen einen mindestens genauso umfassenden Schutz wie für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen vorsehen. Die Wahlmöglichkeit des Mitgliedstaats erstreckt sich somit darauf, ob bekannte Marken überhaupt stärker geschützt werden sollen, nicht aber darauf, welche Sachverhalte von diesem Schutz erfasst werden sollen, wenn er gewährt wird.

21. Nach ständiger Rechtsprechung muss das nationale Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts und insbesondere auch der Gesetzesbestimmungen, die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen werden, seine Auslegung dieses Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten (u.a. EuGH, Slg. 1984, 1891 Rdnr. 26, Colson und Kamann, und Slg. 1984, 1921 Rdnr. 26 – Harz, Slg. 1998, I-5199, Rdnr. 18 – Coote).

22. Auf die Frage 1a ist folglich zu antworten, dass ein Mitgliedstaat den besonderen Schutz, der bei der Benutzung einer mit der bekannten eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen jüngeren Marke oder eines solchen jüngeren Zeichens durch einen Dritten in Rede steht, sowohl für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen als auch für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind, vorsehen muss, wenn er von der ihm durch Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht.

Zu Frage 1b

23. Da die Frage 1b nur für den Fall der Verneinung der Frage 1a gestellt worden ist, braucht sie nicht beantwortet zu werden.

Zur zweiten Frage

Zu Frage 2a

24. Mit seiner Frage 2a will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der durch Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG gewährte Schutz voraussetzt, dass zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen ein Grad der Ähnlichkeit festgestellt wird, der so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden besteht.

25. Adidas ist der Ansicht, dass die Feststellung einer Verwechslungsgefahr nicht erforderlich sei. Es genüge, dass das nationale Gericht die Gefahr einer gedanklichen Verbindung auf Grund einer Ähnlichkeit im Optischen, im Klang oder in der Bedeutung zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen feststelle. Auch nach Meinung der Kommission reicht die Gefahr einer gedanklichen Verbindung aus.

26. Fitnessworld trägt hingegen vor, die Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen müsse so groß sein, dass sie bei den beteiligten Verkehrskreisen auf Grund der Gemeinsamkeiten im Optischen, im Klang oder in der Bedeutung zu Verwechslungen führen könne.

27. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG – anders als Art. 5 I lit. b Richtlinie 89/104/EWG, der nur dann anwendbar ist, wenn für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht – für bekannte Marken einen Schutz einführt, der nicht voraussetzt, dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG gilt nämlich für Fälle, in denen die spezifische Voraussetzung für den Schutz in einer Benutzung des streitigen Zeichens besteht, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. EuGH, Slg. 2000, I-4861 Rdnrn. 34 und 36 = EuZW 2000, 504 – Marca Mode).

28. Die in Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG aufgestellte Voraussetzung einer Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen erfordert insbesondere Gemeinsamkeiten im Optischen, im Klang oder in der Bedeutung (vgl. zu Art. 5 I lit. b Richtlinie 89/104/EWG EuGH Slg. 1997, I-6191 Rdnr. 23a.E. = EuZW 1998, 20 = NJW 1998, 741 – Sabèl, Slg. 1999, I-3819, Rdnrn. 25 und 27a.E. = GRUR Int 1999, 734 – Lloyd Schuhfabrik Meyer).

29. Treten die in Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG genannten Beeinträchtigungen auf, so sind sie die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen, auf Grund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und der Marke sehen, d.h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (EuGH Slg. 1999, I-5421 Rdnr. 23 – General Motors).

30. Eine solche gedankliche Verknüpfung ist wie eine Verwechslungsgefahr im Rahmen des Art. 5 I lit. b Richtlinie 89/104/EWG der Richtlinie unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen (vgl. zur Verwechslungsgefahr die Urteile Sabèl, Rdnr. 22, und Marca Mode, Rdnr. 40).

31. Auf die Frage 2a ist folglich zu antworten, dass der durch Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG gewährte Schutz nicht voraussetzt, dass zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen ein Grad der Ähnlichkeit festgestellt wird, der so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden besteht. Es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen.

Zu Frage 2b

32. Mit seiner Frage 2b will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welches Gewicht bei der Frage nach der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen der Tatsachenwürdigung durch das nationale Gericht zukommt, wonach das streitige Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen nur als Verzierung aufgefasst wird.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

33. Adidas trägt vor, der Umstand, dass ein Zeichen als Verzierung benutzt oder aufgefasst werde, sei für die Anwendbarkeit des Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG in Fällen wie dem vom vorlegenden Gericht beschriebenen unerheblich. Da diese Bestimmung es dem Inhaber einer bekannten Marke gestatte, sich der Benutzung jedes seiner Marke ähnlichen Zeichens zu widersetzen, sei nicht erforderlich, dass es sich um ein unterscheidungskräftiges Zeichen handele. Es könne sich um jedes beliebige Zeichen, wie etwa eine Verzierung, handeln.

34. Fitnessworld schlägt vor, auf die Frage zu antworten, dass keinesfalls eine Markenbeeinträchtigung vorliegen könne, wenn ein Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen nur als Verzierung aufgefasst werde.

35. Die niederländische Regierung ist der Ansicht, dass auch die Benutzung eines Zeichens als Verzierung eine bekannte Marke verwässern könne, insbesondere wenn es sich um eine Bildmarke handele.

36. Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt lediglich vor, der Umstand, dass ein Zeichen als bloße Verzierung aufgefasst werde, sei für die Frage, ob dieses Zeichen der bekannten Marke ähnele, unerheblich.

37. Nach Ansicht der Kommission geht es in Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG um den Schutz gegen die Benutzung eines Zeichens, das der bekannten Marke so sehr ähnele, dass diese Benutzung die Gefahr der Verwässerung oder einer Schädigung des guten Rufes der Marke in sich berge. In der Praxis sei es kaum vorstellbar, dass ein Zeichen, das eine solche Ähnlichkeit mit einer bekannten Marke aufweise, als bloße Verzierung betrachtet werden könne. Umgekehrt könne eine bloße Verzierung einer bekannten Marke begriffsnotwendig nicht ähnlich i.S. von Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG sein.

Antwort des Gerichtshofes

38. Aus der Antwort auf die Frage 2a ergibt sich, dass eine der Voraussetzungen für den durch Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG gewährten Schutz darin besteht, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen.

39. Dass ein Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen als Verzierung aufgefasst wird, steht für sich genommen dem durch Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG gewährten Schutz nicht entgegen, wenn der Grad der Ähnlichkeit doch so hoch ist, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen.

40. Fassen die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen nach der Tatsachenwürdigung durch das nationale Gericht hingegen nur als Verzierung auf, so stellen sie naturgemäß keine gedankliche Verknüpfung mit der eingetragenen Marke her. Der Grad der Ähnlichkeit zwischen dem Zeichen und der Marke ist dann also nicht hoch genug, um zu einer solchen Verknüpfung zu führen.

41. Auf die Frage 2b ist folglich zu antworten, dass der Umstand, dass ein Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen als Verzierung aufgefasst wird, für sich genommen dem durch Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG gewährten Schutz nicht entgegensteht, wenn der Grad der Ähnlichkeit doch so hoch ist, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen. Fassen diese Verkehrskreise das Zeichen nach der Tatsachenwürdigung durch das nationale Gericht hingegen nur als Verzierung auf, so stellen sie naturgemäß keine gedankliche Verknüpfung mit der eingetragenen Marke her, so dass damit eine der Voraussetzungen für den durch Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG gewährten Schutz nicht gegeben ist.

Rechtsgebiete

Markenrecht