EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000, C-58/98 (Josef Corsten)

EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000, C-58/98 (Josef Corsten)

Keine Eintragungspflicht in Handwerksrolle für ausländische Dienstleister

Gericht

EuGH


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

03. 10. 2000


Aktenzeichen

C-58/98 (Josef Corsten)


Leitsatz des Gerichts

Art. 59 EGV (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) und Art. 4 Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. 7. 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbstständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten in dessen Hoheitsgebiet durch die anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende von einem Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis abhängig macht, das geeignet ist, die Ausübung des rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu verzögern oder zu erschweren, nachdem die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits geprüft worden sind und festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem dürfte das etwaige Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle des Aufnahmelandes – gesetzt den Fall, es ist gerechtfertigt – weder grundsätzliche Verwaltungskosten noch die obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammer nach sich ziehen.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Das AG Heinsberg hat dem EuGH gem. Art. 177 EGV (jetzt Art. 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Art. 59 EGV (nach Änderung jetzt Art. 49 EG), der Art. 60, 65 EGV (jetzt Art. 50 EG, und 55 EG) und der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. 7. 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbstständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 – 40 (Industrie und Handwerk) (ABlEG 1964 Nr. 117, S. 1863) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Frage stellt sich in einem bei diesem Gericht anhängigen Verfahren gegen Herrn Corsten der beschuldigt wird, gegen die deutschen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen zu haben. Art. 59 I EGV bestimmt:

Art. 59 (1) Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einen anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben.

Nach Art. 66 EGV finden die Art. 55 EGV (jetzt Art. 45 EG), 56 und 57 EGV (nach Änderung jetzt Art. 46 EG) und 58 EGV (jetzt Art. 48 EG), die im Dritten Teil Titel III Kapitel 2 (Das Niederlassungsrecht) des Vertrages stehen, auf den freien Dienstleistungsverkehr Anwendung. Art. 56 I EGV lautet:

Art. 56. (1) Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

Am 18. 12. 1961 verabschiedete der Rat auf der Grundlage der Art. 54 I und 63 I EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 44 I EG und 52 I EG) zwei Allgemeine Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs (ABlEG 1962 Nr. 2, S. 36 und S. 32). Um die Verwirklichung dieser Programme zu erleichtern, erließ der Rat u.a. am 7. 7. 1964 die Richtlinie 64/427/EWG. Diese Richtlinie sieht im Wesentlichen ein System der gegenseitigen Anerkennung der im Herkunftsland erworbenen Berufserfahrung vor und gilt sowohl bei der Niederlassung als auch bei der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat. Art. 3 und 4 Richtlinie 64/427/EWG lauten:

Art. 3. Wird einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Art. 1 II genannten Tätigkeiten [selbstständige Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie oder Handwerk)] oder die Ausübung dieser Tätigkeit von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen an:

  1. bei ununterbrochener sechsjähriger Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter;

  2. bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;

  3. bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Begünstigte in dem betreffenden Beruf eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweisen kann;

  4. bei ununterbrochener fünfjähriger Tätigkeit in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

In den Fällen der lit. a und c darf diese Tätigkeit der Antragstellung gem. Art. 4 III an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

Art. 4. Für die Anwendung von Art. 3 gilt Folgendes:

(1) Die Mitgliedstaaten, in denen die Aufnahme einer der in Art. 1 II genannten Tätigkeiten oder die Ausübung dieser Tätigkeit von dem Besitz allgemeiner kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht wird, unterrichten mit Hilfe der Kommission die übrigen Mitgliedstaaten über die wesentlichen Berufsmerkmale (Tätigkeitsbeschreibung dieser Berufe).

(2) Die vom Herkunftsland zu diesem Zeck bezeichnete zuständige Stelle bestätigt, welche Berufstätigkeiten der begünstigte tatsächlich ausgeübt hat und wie lange er sie ausgeübt hat. Diese Bestätigung ist auf das Berufsbild abgestellt, das von dem Mitgliedstaat, in dem der Begünstigte den Beruf ständig oder vorübergehend ausüben will, mitgeteilt worden ist.

(3) Das Aufnahmeland erteilt auf Antrag die Erlaubnis zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit, wenn die nachgewiesene Tätigkeit mit den wesentlichen Punkten des nach Absatz 1 mitgeteilten Berufsbildes übereinstimmt und etwaige sonstige, in den Vorschriften des Aufnahmelandes vorgesehene Bedingungen erfüllt sind.

Hinzuzufügen ist, dass die Richtlinie 64/427/EWG, die im für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt galt, durch die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 6. 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise (ABlEG L 201, S. 77) aufgehoben wurde.

In Deutschland wird der Handwerksbereich durch die Handwerksverordnung (im Folgenden: HandwO) geregelt, die im für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt i.d.F. vom 20. 12. 1993 (BGBl I 1993, 2256) anwendbar war.Gem. § 1 I 1 HandwO ist der selbstständige Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Diese Eintragung entspricht der Erteilung einer gewerblichen Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeit.Gem. § 7 I 1 HandwO wird [i]n die Handwerksrolle … eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Nach § 8 I 1 HandwO ist [i]n Ausnahmefällen … eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbstständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. § 9 HandwO ermächtigt den Bundeswirtschaftsminister, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle außer in den Fällen des § 8 I HandwO zu erteilen ist. Auf Grund dieser Vorschrift erließ der Bundeswirtschaftsminister am 4. 8. 1966 die Verordnung über die für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle (BGBl I 1966, 496; im Folgenden: EWG-Handwerk-Verordnung). Durch die EWG-Handwerkverordnung wurden die Art. 3 und 4 II und III Richtlinie 64/427/EWG in deutsches Recht umgesetzt. In § 1 EWG-Handwerkverordnung in der geänderten Fassung vom 20. 12. 1993 (BGBl I 1993, 2256) heißt es:

§ 1. Die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle … ist einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für ein Gewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung mit Ausnahme der in den Nrn. 17, 89 bis 91 und 93 bis 95 genannten Gewerbe außer in den Fällen des § 8 I HandwO zu erteilen, wenn

  1. der Antragsteller nach Maßgabe folgender Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat die betreffende Tätigkeit ausgeübt hat:

    1. mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,

    2. mindestens drei Jahre ununterbrochen als selbstständiger oder als Betriebsleiter, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat,

    3. mindestens drei Jahre ununterbrochen als selbstständiger und mindestens fünf Jahre als Unselbstständiger oder

    4. mindestens fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens drei Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat und

  2. die ausgeübte Tätigkeit mit den wesentlichen Punkten des Berufsbildes desjenigen Gewerbes übereinstimmt, für das die Ausnahmebewilligung beantrag wird.

Nach dem Vorlagebeschluss läuft das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung handwerklicher Tätigkeiten und die Eintragung in die Handwerksrolle folgendermaßen ab: Zunächst muss die zuständige Stelle des Herkunftslandes des Unternehmers diesem eine Bescheinigung über die Dauer seiner gewerblichen Tätigkeit und über die erworbenen Qualifikationen ausstellen. Diese Bescheinigung ist der zuständigen Handwerkskammer durch den Unternehmer persönlich vorzulegen, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzt. Die Handwerkskammer prüft, ob die in der EWG-Handwerk-Verordnung enthaltenen Bestimmungen erfüllt sind, und leitet die Bescheinigung zusammen mit einem vom Unternehmer ausgefüllten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung an den Regierungspräsidenten weiter. Für die Ausnahmebewilligung ist eine Gebühr zwischen 300 und 500 DM zu entrichten. Wenn der Regierungspräsident die Ausnahmebewilligung erteilt, wird sie an die private Adresse des Unternehmers übermittelt. Unter Vorlage dieser Ausnahmebewilligung und eines Handelsregisterauszugs jüngeren Datums sowie nach Entrichtung einer weiteren Gebühr kann der Unternehmer dann bei der für ihn zuständigen Handwerkskammer seine Eintragung in die Handwerksrolle beantragen. Daraufhin wird für den ausländischen Unternehmer eine Handwerkskarte an dessen Firmenadresse übermittelt. Mit dem Empfang dieser Handwerkskarte ist der ausländische Unternehmer berechtigt, in Deutschland selbstständige handwerkliche Tätigkeiten auszuüben.

Herr Corsten, ein selbstständiger Architekt, beauftragte ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen mit Estricharbeiten im Rahmen eines Bauvorhabens in Deutschland. Das mit diesen Arbeiten beauftragte Unternehmen führte in den Niederlanden zulässigerweise solche Arbeiten aus, war aber in Deutschland nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Der von diesem Unternehmen für die Estricharbeiten verlangte Quadratmeterpreis lag deutlich unter dem Preis, den deutsche Handwerksbetriebe für diese arbeiten berechnet hätten. Mit Bescheid vom 2. 1. 1996 verhängte die zuständige deutsche Ordnungsbehörde gegen Herrn Corsten ein Bußgeld in Höhe von 2000 DM wegen Verstoßes gegen die deutschen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Danach begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der ein Unternehmen, das nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, mit selbstständigen Handwerksarbeiten beauftragt. Es ist unstreitig, dass zu solchen Handwerksarbeiten in Deutschland auch Estricharbeiten gehören. Herr Corsten legte gegen diesen Bescheid Einspruch beim AG Heinsberg ein. Da das AG Heinsberg Zweifel hat, ob die deutsche Regelung, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis zum freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH gelangt zu dem Ergebnis, dass das deutsche Recht insoweit mit Art. 59 EGV nicht vereinbar ist.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

20. Zunächst ist klarzustellen, dass die frage des vorlegenden Gerichts nicht unmittelbar die Situation von Herrn Corsten, sondern die des niederländischen Unternehmens betrifft, das er mit der Ausführung von Handwerksarbeiten in Deutschland beauftragt hatte. Aus der Akte ergibt sich nämlich, dass Herr Corsten nicht wegen Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit hätte verfolgt werden können, wenn dieses Unternehmen in Deutschland nicht zur Eintragung in die Handwerksrolle verpflichtet gewesen wäre, die vereinbarten Arbeiten also ohne Erfüllung dieser Formalität hätte vornehmen können.

21. Unter diesen Umständen ist die Frage so aufzufassen, dass mit ihr geklärt werden soll, ob das Gemeinschaftsrecht zum freien Dienstleistungsverkehr der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten in dessen Hoheitsgebiet durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende davon abhängig macht, dass diese in die Handwerksrolle des erstgenannten Mitgliedstaats eingetragen sind.

22. Der Kreis Heindsberg bestreitet die Richtigkeit der vom vorgelegten Gericht vorgenommenen Darstellung des Verfahrens für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung handwerklicher Tätigkeiten und die Eintragung in die Handwerksrolle. Er trägt vor, dass der Unternehmer zunächst einen Antrag auf Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle an die Genehmigungsbehörde, d.h. im Ausgangsverfahren an die zuständige Bezirksregierung, richten müsse. Bevor diese eine Entscheidung treffe, höre sie die zuständige Handwerkskammer an. Sobald die Ausnahmebewilligung erteilt sei, lege der Unternehmer sie der betreffenden Handwerkskammer vor, die dann die Eintragung in die Handwerksrolle vornehme.

23. Dieses gesamte Verfahren werde gewöhnlich in vier bis sechs Wochen, also innerhalb eines völlig angemessenen Zeitraums, abgewickelt. Entgegen den Feststellungen des vorlegenden Gerichts habe der Unternehmer bei der Eintragung in die Handwerksrolle weder einen Handelsregisterauszug jüngeren Datums vorzulegen noch eine weitere Gebühr zu entrichten.

24. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH weder befugt ist, über die Richtigkeit der Auslegung nationaler Rechtsvorschriften durch das vorlegende Gericht zu entscheiden, noch sie im Rahmen eines Vorabentscheidungsversuches zur Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem gemeinschaftsrecht zu äußern. Es steht dem Gerichtshof lediglich zu, die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auszulegen, um dem vorlegenden Gericht alle sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden zweckdienlichen Hinweise zu geben, damit es den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden kann.

25. In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, was im Übrigen auch nicht bestritten wird, dass das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung handwerklicher Tätigkeiten und die Eintragung in die Handwerksrolle in mehreren Phasen abläuft. Das Unternehmen, das seine Eintragung in die Handwerksrolle beantragt, muss sich nicht nur an die zuständige Handelskammer, sondern auch an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. So verleiht die dem Unternehmen von der Verwaltungsbehörde erteilte Ausnahmebewilligung diesem nicht das Recht, irgendeine handwerkliche Tätigkeit auszuüben, sondern enthält lediglich die Erlaubnis, ausnahmsweise die Eintragung in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer zu erlangen.

26. Wer seine Eintragung in die Handwerksrolle beantragt, muss in der Regel die Meisterprüfung bestanden haben, die im nationalen Recht vorgeschrieben ist. Nur ausnahmsweise wird auf dieses Erfordernis verzichtet, um – zum Zweck der Befolgung des Gemeinschaftsrechts – die Eintragung anderer Personengruppen, einschließlich der angehörigen anderer Mitgliedstaaten, zu ermöglichen.

27. Die Frage, ob die in der EWG-Handwerk-Verordnung enthaltenen Bestimmungen erfüllt sind, wird geprüft, bevor die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilt wird.

28. Die deutsche Regierung trägt vor, dass die nach der Handwerksordnung obligatorische Eintragung in die Handwerksrolle mit der folge der Pflichtmitgliedschaft der betroffenen Unternehmen in der Handwerkskammer nicht gegen gemeinschaftliches Sekundärrecht verstoße. Denn die Richtlinie 64/427/EWG habe nur die Anerkennung von Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die erstmalige Ausübung einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat betroffen, nicht aber das Verfahren zur Eintragung in die Handwerksrolle geregelt.

29. Die Kommission weist zunächst auf die Voraussetzungen hin, unter denen die zuständigen Stellen des Aufnahmelandes gem. Art. 4 Richtlinie 64/427/EWG die Erlaubnis zur Ausübung der betreffenden Berufstätigkeit erteilen, und stellt dann fest, dass die Richtlinie hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung der Erlaubnis keine näheren Regelungen enthalte. Art. 4 III Richtlinie 64/427/EWG verleihe dem Aufnahmeland sogar ausdrücklich die Befugnis, zusätzliche Bedingungen für die Erlaubniserteilung aufzustellen. Das Aufnahmeland sei jedoch in diesem Bereich nicht völlig frei, sondern müsse das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis so ausgestalten, dass die Richtlinie 64/427/EWG nicht völlig ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werde.

30. Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 64/427/EWG die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für ein breites Spektrum von Berufstätigkeiten in Industrie und Handwerk bis zur Harmonisierung der Bedingungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten, die eine unerlässliche Voraussetzung für eine vollständige Liberalisierung in diesem Bereich ist, erleichtern sollte (EuGH, Slg. 1998, I-6747 Rdnr. 19 – De Castro Freitas und Escallier).

31. In Ermangelung einer solchen Harmonisierung bezüglich der im ausgangsverfahren betroffenen Tätigkeiten bleiben die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich befugt, die Bedingungen für die Aufnahme dieser Tätigkeiten festzulegen. Sie müssen jedoch ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Beachtung der durch die Art. 52 EGV (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) und 59 EGV garantierten Grundfreiheiten wie auch der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen einer Richtlinie, die Übergangsmaßnahmen enthält, ausüben (Urteil De Castro Freitas und Escallier, Rdnr. 23). Das betrifft nicht nur die materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme dieser Tätigkeiten, sondern auch die Verfahrensanforderungen, die das nationale Recht aufstellt.

32. Unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten, um die es im Ausgangsverfahren geht, ist daher zu prüfen, ob die Eintragung in die Handwerksrolle und das Verwaltungsverfahren dafür mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar sind und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 64/427/EWG und insbesondere ihres Art. 4 nicht gefährden.

33. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 59 EGV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden auf Grund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Slg. 1991, I-4221 Rdnr. 12 = EuZW 1991, 542 = NJW 1991, 2693 – Säger; EuGH, Slg. 1994, I-3803 Rdnr. 14 = EuZW 1994, 600 – Vander Elst; EuGH, Slg. 1996, I-1905 Rdnr. 10 = EuZW 1996, 399 – Guiot; EuGH, Slg. 1996, I-6511 Rdnr. 25 = EuZW 1997, 53 – Reisebüro Broede; EuGH, Slg. 1997, I-3899 Rdnr. 18 – Parodi; EuGH, Slg. 1999, I-8453 Rdnr. 33 = EuZW 2000, 88 = NZA 2000, 85 = NJW 2000, 1553 – Arblade u.a.).

34. In dieser Hinsicht stellt es eine Beschränkung i.S. des Art. 59 EGV dar, wenn einem Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat ansässig ist und in einem anderen Mitgliedstaat als Dienstleistender eine handwerkliche Tätigkeit ausüben möchte, die Verpflichtung zur Eintragung in die Handwerksrolle des letztgenannten Mitgliedstaats auferlegt wird.

35. Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, kann nach ständiger Rechtsprechung eine solche Beschränkung des fundamentalen Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nur durch Regelungen gerechtfertigt werden, die aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmelandes tätigen Personen oder Unternehmen gelten, und soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (u.a. EuGH, Slg. 1981, 3305 Rdnr. 17 = NJW 1982, 1203 – Webb; EuGH, Slg. 1991, I-709 Rdnr. 17 = EuZW 1991, 352 – Kommission/Italien und EuGH, Slg. 1991, I-709 Rdnr. 18 = EuZW 1991, 352 – Kommission/Griechenland, sowie Urteile Säger, Rdnr. 15, Vander Elst, Rdnr. 16, Guiot, Rdnr. 11, und Arblade u.a.Rdnr. 34).

36. Die deutsche Regierung trägt vor, dass das Gesamtsystem handwerklicher Qualifikation, das auf dem Erfordernis der Meisterprüfung einschließlich der Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer beruhe, der Erhaltung des Leistungsstands und der Leistungsfähigkeit des Handwerks diene. Diese Belange stellten zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar und seien nicht durch Vorschriften des Mitgliedstaats gewährt, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen sei.

37. Der Kreis Heinsberg macht geltend, dass der Handwerksrolle die Funktion eines öffentlichen Register zukomme, das Auskunft über die im Bezirk der jeweiligen Handwerkskammer selbständig tätigen handwerklichen Gewerbetreibenden gebe. Die Handwerksrolle solle somit den Behörden und der Öffentlichkeit Auskunft darüber geben, welche Unternehmen in erlaubter Weise handwerkliche Tätigkeiten selbstständig im Bezirk der jeweiligen Handwerkskammer ausübten, und es ihnen damit ermöglichen, handwerkliche Arbeiten Dienstleistenden anzuvertrauen, die imstande seien, gute Leistungen zu erbringen.

38. Der Kreis Heinsberg bemerkt, stellt das Ziel, die Qualität der durchgeführten handwerklichen Arbeiten zu sichern und deren Abnehmer vor Schäden zu bewahren, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann.

39. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden jedoch geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (u.a. Urteile Säger, Rdnr. 15, und Arblade u.a. Rdnr. 35).

40. Eine Regelung wie die nationale Regelung des Ausgangsverfahrens geht, selbst wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Dienstleistenden gilt und zur Erreichung von Zielen geeignet erscheint, die alle darauf gerichtet sind, die Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu erhalten, über das hinaus, was zur Erreichung solcher Ziele erforderlich ist.

41. Die Prüfung, die der Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle vorausgeht, kann nur einen im Wesentlichen formellen Charakter haben, weil sie sich darauf beschränken muss, festzustellen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 Richtlinie 64/427/EWG vorliegen. Aus deren Art. 4 ergibt sich, dass die stellen des Aufnahmelandes bei dieser Prüfung sowohl hinsichtlich der Art als auch der Dauer der Berufstätigkeiten, die der betreffende Dienstleistende tatsächlich ausgeübt hat, grundsätzlich an die Feststellungen gebunden sind, die in der von seinem Herkunftsland ausgestellten Bestätigung enthalten sind. Bei der Eintragung in die Handwerksrolle wird keine zusätzliche Prüfung vorgenommen.

42. Sofern die Gründe für das Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle rein administrativer Natur sein sollten, ist darauf hinzuweisen, dass solche Erwägungen es nicht rechtfertigen können, dass ein Mitgliedstaat von den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abweicht, was erst recht dann gilt, wenn die Abweichung darauf hinausläuft, die Ausübung einer der Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts auszuschließen oder einzuschränken (u.a. EuGH, Slg. 1999, I-345 Rdnr. 45 = EuZW 1999, 380 – Terhoeve und Urteil Arblade u.a., Rdnr. 37).

43. Wie die österreichische Regierung zu Recht feststellt, darf ein Mitgliedstaat die Erbringung von Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen abhängig machen, die für eine Niederlassung gelten, und damit den Bestimmungen des Vertrages, deren Ziel es gerade ist, die Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten, jede praktische Wirksamkeit nehmen (Urteil Säger, Rdnr. 13).

44. Im Ausgangsverfahren unterscheidet das nationale Recht des Aufnahmelandes bezüglich der Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die handwerkliche Dienstleistungen in dem erstgenannten Mitgliedstaat erbringen möchten, nicht zwischen denjenigen, die nur im Herkunftsland niedergelassen sind, und denen, die auch im Aufnahmeland eine Niederlassung i.S. des Art. 52 EGV haben. Beide Gruppen von Unternehmen werden gleichermaßen der Verpflichtung unterworden, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, um im Aufnahmeland Handwerksarbeiten ausführen zu können.

45. Zwar könnte das Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle, die die Pflichtmitgliedschaft der betroffenen Unternehmen in der Handwerkskammer und damit die Zahlung von entsprechenden Beiträgen zur folge hat, im Fall einer Niederlassung im Aufnahmeland – um den es im Ausgangsverfahren aber nicht geht – gerechtfertigt sein. Doch gilt dies nicht notwendig auch für Unternehmen, die nur gelegentlich oder sogar nur ein einziges Mal im Aufnahmeland Dienstleistungen erbringen wollen.

46. Diese Unternehmen könnten davon abgehalten werden, ihr Vorhaben durchzuführen, wenn das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis wegen ihrer obligatorischen Eintragung in die Handwerksrolle zeit- und kostenaufwendiger wird, so dass der zu erwartende Gewinn zumindest bei kleineren Vorhaben wirtschaftlich gesehen nicht mehr attraktiv ist. Für diese Unternehmen könnten daher der freie Dienstleistungsverkehr, ein fundamentaler Grundsatz des Vertrages, sowie die Richtlinie 64/427/EWG ihre praktische Wirksamkeit einbüßen.

47. Folglich dürfte das durch das Aufnahmeland eingerichtete Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis die Ausübung des rechts einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person, ihre Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates zu erbringen, weder verzögern noch erschweren, nachdem die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit bereits geprüft worden sind und festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

48. Außerdem dürfte das etwaige Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle des Aufnahmelandes – gesetzt den Fall, es ist gerechtfertigt – weder zusätzliche Verwaltungskosten noch die obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammer nach sich zeihen.

Nach alledem ist auf die Frage zu antworten, dass Art. 59 EGV und Art. 4 Richtlinie 64/427/EWG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten in dessen Hoheitsgebiet durch die in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende von einem Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis abhängig macht, das geeignet ist, die Ausübung des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu verzögern oder zu erschweren, nachdem die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits geprüft worden sind und festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem dürfte das etwaige Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle des Aufnahmelandes – gesetzt der Fall, es ist gerechtfertigt – weder zusätzliche Verwaltungskosten noch die obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammer nach sich ziehen.

Rechtsgebiete

Verwaltungsrecht