FG Niedersachsen, Urteil vom 24. Januar 2001, 9 K 234-99

FG Niedersachsen, Urteil vom 24. Januar 2001, 9 K 234-99

Anspruch auf Eigenheimzulage für Eigentumswohnung in einem Ferienhaus- und Wochenendhaus-gebiet

Gericht

FG Niedersachsen


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

24. 01. 2001


Aktenzeichen

9 K 234-99


Leitsatz des Gerichts

Eigenheimzulage ist auch für eine Eigentumswohnung zu gewähren, die in einem Ferienhaus- und Wochenendhausgebiet liegt, wenn dem Rechtsvorgänger abweichend von der bauplanungsrechtlichen Situation der Bau eines Einfamilienhauses genehmigt, das Haus materiell baurechtmäßig errichtet wurde und seitdem als Dauerwohnung genutzt wird.

Tatbestand

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger (Kl.) 1997 erworbene Eigentumswohnung ein begünstigtes Objekt i. S. des Eigenheimzulagengesetzes ist und ihm deshalb Eigenheimzulage zu gewähren ist.

Der Kl. war im Streitjahr 1997 ledig. Er bezog Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Durch Kaufvertrag vom 5. 6. 1997 erwarb er eine von zwei Eigentumswohnungen im Gebäude W in R. Der Kaufpreis betrug X DM. Nutzen und Lasten gingen nach dem Kaufvertrag zum 20. 11. 1997 über. Seit 29. 12. 1997 nutzt der Kl. die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und ist dort seit dem 23. 12. 1997 amtlich gemeldet.

Seinen Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage vom 29. 5. 1998 lehnte der Beklagte (FA) ab, weil das Haus – die Wohnung in einem bauplanungsrechtlich als Sondernutzungsgebiet (Ferien- und Wochenendhausgebiet) ausgewiesenen Bereich liege.

Im Einspruchsverfahren bemühte sich der Kl. zunächst eine Bescheinigung der Gemeinde und des Landkreises zu erhalten, aus der hervorgehen sollte, dass das Grundstück dauerhaft bewohnt werden dürfe. Dem Kl. gelang es jedoch nicht, eine solche Bescheinigung zu erhalten. Er legte statt dessen dem FA ein Urteil des VG Braunschweig vom 27. 5. 1975 (III A 77-74) vor, mit dem der Voreigentümer und Bauherr des ursprünglichen Einfamilienhauses die Anerkennung des Gebäudes als steuerbegünstigt i. S. des II. Wohnungsbaugesetzes erstritten hatte.

Im Jahr 1973 hatte der Voreigentümer den Antrag auf Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung gestellt. Der Landkreis lehnte diesen Antrag ab, weil das Gebäude in einem ausgewiesenen Wochenendhausgebiet liege und in Wochenendhausgebieten liegende Wohnungen nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden könnten. Der Voreigentümer hatte mit seiner Klage vor dem VG Erfolg. Das Gericht führte damals aus, dass das vom Voreigentümer errichtete Haus unstreitig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „W“ der Gemeinde V liege. Dass das Baugebiet als Wochenendhausgebiet ausgewiesen worden sei, stehe einer Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung aber nicht entgegen. Dem Voreigentümer sei nämlich entgegen dieser bauplanungsrechtlichen Lage die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses genehmigt worden. Maßgeblich für die baurechtlich zulässige Nutzung eines Hauses sei nicht die planungsrechtliche Lage, sondern die verbindliche Entscheidung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde über die jeweilige Nutzung. Dass die Baugenehmigung eine Nutzung erlaube, die planungsrechtlich an sich nicht vorgesehen sei, stehe einer Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nicht entgegen.

Der Einspruch des Kl. hatte trotz des vorgelegten Urteils aus dem Verwaltungsrechtsstreit des Voreigentümers keinen Erfolg.

Dagegen richtet sich die Klage. Der Kl. trägt vor, er könne zwar keine aktuelle Bescheinigung der zuständigen Behörden bekommen, dass die von ihm genutzte Wohnung zum dauerhaften Wohnen geeignet sei, doch müsse auf Grund der früheren Anerkennung als begünstigte Wohnung i. S. des Wohnungsbaugesetzes steuerrechtlich heute die Konsequenz gezogen werden, die Wohnung als begünstigtes Objekt nach dem Eigenheimzulagengesetz anzuerkennen.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Klage ist begründet.

Die Ablehnung der Eigenheimzulage durch das FA ist rechtswidrig. Dem Kl. steht für die streitbefangene Wohnung die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz zu.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Ferien- oder Wochenendwohnungen nicht begünstigt.

Baurechtliche Genehmigung, nicht die Lage des Objekts ist entscheidend

Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i. S. von §§ 1 Abs. 2, 10 der Niedersächsischen Bauverordnung (Ferien- und Wochenendhausgebiete), die baurechtlich nicht dauernd bewohnt werden dürfen, sind nach dem Eigenheimzulagengesetz ausdrücklich nicht begünstigt (vgl. dazu BFH v. 31. 5. 1995, X R 140-93, BFHE 178, 140; BStBl II 1995, 720 DStR 1995, 1463, schon zu § 10e EStG). Auch nach dem Eigenheimzulagengesetz hängt die Begünstigung einer Wohnung davon ab, ob nach der verbindlichen Entscheidung der zuständigen Behörde die Dauernutzung der Wohnung baurechtlich genehmigt worden ist. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser sich aus der Lage des Objekts ergebenden Einschränkungen nicht gegeben. Die Wohnung des Kl. ist trotz ihrer Lage in einem Sondernutzungsgebiet ein begünstigtes Objekt nach dem Eigenheimzulagengesetz. Sie ist keine Ferien- oder Wochenendwohung.

Zum Begriff der Ferien- oder Wochenendwohnung

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist unter einer Ferien- und Wochenendwohnung eine Wohnung zu verstehen, die entweder baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden darf oder die sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Wohnen eignet (BFH v. 28. 3. 1990, X R 160-88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, DStR 1990, 520, und v. 31. 5. 1995, X R 140-93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720, DStR 1995, 1463). Hinter dieser Einschränkung der Förderung steht die gesetzgeberische Absicht, solche Wohnungen von der Begünstigung auszuschließen, bei denen die Befriedigung des allgemeinen Wohnbedürfnisses nicht im Vordergrund steht (BFH v. 18. 11. 1998, X R 110-95, BStBl II 1999, 225, DStR 1999, 453) und die nicht zur Linderung des zunehmenden Wohnraumbedarfs beitragen. Diese Einschränkungen treffen auf alle Wohnungen zu, die mit den materiellen Vorschriften des Baurechts nicht zu vereinbaren sind und deren Beseitigung die zuständige Behörde jederzeit fordern kann.

Im Streitfall ergeben sich aus der Bauweise des Hauses keine Bedenken gegen die Zuerkennung der Begünstigung nach dem Eigenheimzulagengesetz. Trotz der Lage in einem Ferien- und Wochenendhausgebiet ist die Wohnung zum dauernden Bewohnen geeignet und wird vom Kl. tatsächlich auch so genutzt. Es ist seine einzige Wohnung.

Wohnung des Klägers nicht materiell baurechtswidrig

Die Wohnung verstößt offensichtlich auch nicht gegen materielle Vorschriften des Baurechts. Bei dieser Beurteilung kann es dahin stehen, ob die Lage des Gebäudes in einem Sondernutzungsgebiet und den sich daraus ergebenden Nutzungsbeschränkungen zu den bauplanungsrechtlichen Vorgaben im Widerspruch steht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Nutzung der Wohnung durch den Kl. bereits deshalb nicht materiell baurechtswidrig ist, weil die Baugenehmigungsbehörde dem Rechtsvorgänger die Errichtung und dauernde Nutzung des Gebäudes als Einfamilienwohnhaus genehmigt hatte.

Baugenehmigung des Rechtsvorgängers maßgebend

Aus dem vorgelegten Urteil des VG Braunschweig vom 27. 5. 1975 (III A 77-74) geht hervor, dass der Rechtsvorgänger des Kl. mit Antrag vom 27. 2.-6. 3. 1970 die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Bungalow mit Garage und Abstellraum beantragt hat. Mit Bauschein vom 21. 5. 1970 wurde dem Rechtsvorgänger die Erlaubnis erteilt für den „Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in V, W“. Durch einen Nachtragsbauschein vom 14. 10. 1970 wurde dem Rechtsvorgänger ferner die Erlaubnis zum Einbau einer Ölheizung in den Bungalow erteilt. Der Vorgänger hat entsprechend den Bauerlaubnissen das Haus errichtet und 1971 als Dauerwohnung bezogen. Das VG ging auf Grund dieser Bauerlaubnisse davon aus, dass dem Rechtsvorgänger die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses genehmigt worden war. Maßgeblich für die baurechtlich zulässige Nutzung eines Hauses sei die verbindliche Entscheidung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde über die Nutzung.

Urteilsgründe aus Vorprozess heute noch aktuell

Der erk. Senat folgt den Urteilsgründen des VG Braunschweig, die auch der späteren Rechtsprechung des BFH entsprechen, dass bei Wohnungen in Sondernutzungsgebieten der Nachweis der baurechtlich zulässigen Nutzung nur durch eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Bau-Behörde erbracht werden könne (BFH v. 13. 12. 1995, X R 103-94, BFH-NV 1996, 536, und v. 18. 11. 1998, X R 110-95, BStBl II 1999, 225, DStR 1999, 453; vgl. auch Niedersächsisches FG v. 7. 3. 2000, EFG 2000, 673, DStRE 2000, 682, nicht rkr., BFH-Az. X R 24-00). Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Streitfall die zuständige Baubehörde nicht die jederzeitige Beseitigung des Hauses oder eine Einschränkung der Nutzung fordern kann. Das Gebäude, in dem sich die Eigentumswohnung des Kl. befindet, erfüllt damit alle Voraussetzungen, die der Gesetzgeber für ein förderwürdiges Objekt i. S. des Eigenheimzulagengesetzes fordert.

Dem Kl. kann deshalb die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz nicht versagt werden.

Rechtsgebiete

Steuerrecht

Normen

EigZulG § 2 Abs. 2