LAG Brandenburg 7. Kammer, Berufungsurteil vom 13. Mai 1998, 7 Sa 446/97

LAG Brandenburg 7. Kammer, Berufungsurteil vom 13. Mai 1998, 7 Sa 446/97

Schadensersatz wegen Nichteinbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR

Gericht

LAG Brandenburg 7. Kammer


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

13. 05. 1998


Aktenzeichen

7 Sa 446/97


Leitsatz des Gerichts

Es besteht kein Schadensersatzanspruch eines Ingenieurs in der Tätigkeit eines Abteilungsleiters bzw als Werksdirektor gem § 270 AGB-DDR gegen den Rechtsnachfolger eines volkseigenen Betriebes wegen unterlassener Nichtanmeldung zur Sonderversorgung der technischen Intelligenz, weil dem in der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz genannte Personenkreis kein unbedingter Rechtsanspruch auf eine Einbeziehung in dieses zusätzliche Versorgungssystem eingeräumt worden ist.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichteinbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Der am 24.06.1934 geborene Kläger war seit dem 01.09.1955 bei dem ehemaligen VEB Stahl- und Walzwerk B aus dem die Beklagte hervorging, zunächst als Ingenieur, sodann als Abschnittsleiter Hauptmechanik, als Abteilungsleiter, Bereichsleiter und schließlich ab dem 01.07.1980 als Direktor des Betriebes Stahl- und Maschinenbau beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung im Dezember 1991.

Am 17.08.1950 erließ die Regierung der ehemaligen DDR eine “Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben” (GBl. 1950, Seite 844). Zu dieser Verordnung wurden eine 1. Durchführungsbestimmung vom 26.09.1950 sowie eine 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 erlassen; wegen der Einzelheiten dieser Regelungen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die Ablichtungen des Gesetzblattes der DDR (Bl. 44 ff. d. A.) Bezug genommen.

Während der Geltungsdauer der Verordnung wählte der VEB Stahl- und Walzwerk die Arbeitnehmer der “technischen Intelligenz”, die er zu der Zusatzversorgung anmeldete, nach Qualifikation sowie Tätigkeit und Leistung aus. Die Zahl der Ausgewählten richtete sich nach den Kontingenten, die dem VEB von dem zuständigen Ministerium zugeteilt wurden. Der Kläger wurde von dem VEB nicht zu der Sonderversorgung angemeldet.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lehnte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht Brandenburg ohne Erfolg; auf das Urteil des Landessozialgerichts (Ablichtung Bl. 277 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der ihm gezahlten Rente und dem Rentenbetrag, den er bei Anmeldung zu der zusätzlichen Altersversorgung erhalten würde. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, daß die von ihm geleisteten Beiträge zur freiwilligen Zusatzversorgung der DDR bei einer Einbeziehung in das Sonderversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht notwendig gewesen wären; aus diesem Grunde begehrt er auch die Zahlung der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen einer Rente ohne jegliche Zusatzversorgung und der ihm tatsächlich gezahlten Rente.

Er hat die Auffassung vertreten, es habe einen Anspruch auf Einbeziehung in das zusätzliche Versorgungssystem für die technische Intelligenz bestanden. Da der VEB ihn pflichtwidrig nicht angemeldet habe, habe die Beklagte als Rechtsnachfolgerin gemäß §§ 267 ff. AGB hierfür einzustehen.

Vor dem Arbeitsgericht ist gegen den Kläger ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen.

Nach Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger sinngemäß beantragt,

unter Aufhebung des klageabweisenden Versäumnisurteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.776,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.10.1995 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,

das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie hat vorgetragen, auf die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung habe keine Rechtsanspruch bestanden; die Entscheidung habe im Ermessen des Arbeitgebers gelegen. Darüber hinaus habe der Kläger seinen Anspruch verwirkt. Der Kläger sei in seiner Funktion als Werksdirektor verpflichtet gewesen, einen eventuellen Anspruch zu verfolgen. Ihm habe zudem ein Beschwerderecht zugestanden. Die Berechnung des Schadens sei unschlüssig. Schließlich sei ein etwaiger Anspruch verjährt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 09.01.1997 hat das Arbeitsgericht Brandenburg a. d. H. im Ergebnis die Klage als unbegründet erachtet. Es hat dies im wesentlichen damit begründet, daß ein haftungsbegründendes Verschulden bzw. ein der Beklagten zurechenbares Verschulden nicht vorliege. Der Rechtsstreit sei nach den Vorschriften des BGB zu entscheiden. Die Beklagte hafte nicht nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, da dem VEB als Rechtsvorgänger kein Verschulden zur Last gelegt werden könne. Der VEB habe sich in einem entschuldigten Rechtsirrtum befunden, da in der Rechtspraxis und der Literatur der DDR die Auffassung vertreten wurde, daß ein Rechtsanspruch auf Einbeziehung in die Sonderversorgung nicht bestehe. Dagegen treffe den Kläger ein Verschulden, weil er sich zumindest seit 1973 in herausgehobener Stellung bei dem VEB befunden habe, jedoch keine Veranstaltungen getroffen habe, seine angeblichen Ansprüche zu realisieren. Etwaige Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB seien verjährt.

Gegen das ihm am 05.06.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.07.1997 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 04.09.1997 an diesem Tage begründet.

Der Kläger trägt vor: Bereits aus dem Wortlaut der Verordnung bzw. der 2. Durchführungsbestimmung ergebe sich, daß die bloße Ausübung der Tätigkeit eines Ingenieurs dazu führe, daß ein Anspruch auf Anmeldung zur zusätzlichen Altersversorgung bestanden habe. Nach der 2. Durchführungsverordnung werde fingiert, daß Ingenieure hervorragenden Einfluß auf die Produktion nähmen. Weder sei eine Kontingentierung noch der Nachweis besonderer Leistungen vorgesehen. In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes könne sich die Beklagte nicht auf einen Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum des VEB berufen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung sei gehemmt gewesen, da der VEB ihn nicht über seinen Anspruch auf Anmeldung belehrt habe. Die Beklagte habe die Einrede der Verjährung rechtsmißbräuchlich erhoben, da der VEB ihn spätestens bei der Einführung der freiwilligen Zusatzrente über seine Ansprüche nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung für die technische Intelligenz hätte aufklären müssen. Schließlich könne sich die Beklagte auch gemäß Artikel 231 § 6 EGBGB i. V. m. § 472 Abs. 2 ZGB nicht auf Verjährung berufen. Bei der Berechnung des geltend gemachten Schadens habe er sich bisher anspruchsmindernd die Hälfte der von ihm zu beanspruchenden freiwilligen Zusatzrente anrechnen lassen. Die Anrechnung der freiwilligen Zusatzrente im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Zusatzrente für die technische Intelligenz sei jedoch nicht zulässig.

Der Kläger beantragt,

1.
das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a. d. H. unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20.06.1996 – 1 Ca 2761/95 – vom 09.01.1997 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.776,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 19.043,14 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 11.05.1998 zu zahlen;

hilfsweise zum Antrag zu 2):

die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils an ihn 5.043,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie weitere 12.298,90 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 11.05.1998 zu zahlen;

3.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm monatlichen Schadensersatz – beginnend mit dem 01.05.1998 – in Höhe der Differenz zwischen zu beanspruchender gesetzlicher Sozialversicherungsrente unter Berücksichtigung einer Meldung zur Altersversorgung der technischen Intelligenz auf der Grundlage der Verordnung vom 23.08.1950 der DDR und der gesetzlichen Sozialversicherungsrente ohne Berücksichtigung dieser Meldung auf der Grundlage einer jeweiligen Dynamisierung der zu beanspruchenden gesetzlichen Sozialversicherungsrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, nach dem Beschwerdewert zulässig sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage ist bereits deshalb unbegründet, weil der VEB Stahl- und Walzwerk Brandenburg es nicht pflichtwidrig unterlassen hat, den Kläger zur zusätzlichen Altersversorgung für die technische Intelligenz anzumelden.

1.
Es kann dahinstehen, ob als Grundlage für die vom Kläger geltend
gemachten Schadensersatzansprüche die Vorschriften und Grundsätze des
BGB in der bis zum 11.04.1961 geltenden Fassung in Betracht kommen –
insoweit hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß zum Zeitpunkt der Begründung sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Artikel 232 EGBGB die Vorschriften des BGB anzuwenden waren – oder ob auch die Vorschriften über die Schadensersatzleistungen des Betriebes §§ 267 bis 272 AGB DDR in Betracht kommen. Denn auch die für den Kläger günstigere Vorschrift des § 270 AGB DDR setzt eine Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers voraus, die hier nicht vorliegt. Die Auslegung der Vorschriften über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz ergibt nämlich, daß der dort genannte Personenkreis keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Einbeziehung in dieses System der Zusatzversorgung hatte.

a)
Der Wortlaut der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung vom 17.08.1950 ist nicht eindeutig. Aus § 1 läßt sich nur entnehmen, daß für die Angehörigen der technischen Intelligenz eine Versorgungsversicherung eingeführt wird. § 3 regelt die Höhe der Zusatzrente, während § 4 sich mit den Beiträgen befaßt.

b)
Sinn und Zweck der Regelung wird in dem Vorspruch zu dieser Verordnung vom Verordnungsgeber selbst beschrieben. Hieraus ergibt sich insbesondere, daß die technische Intelligenz “einen Anspruch auf einen höheren Lebensstandard” habe. In diesem Vorspruch wird jedoch auch an die besonderen Leistungen der technischen Intelligenz angeknüpft, so daß auch dem Vorspruch mit hinreichender Deutlichkeit nicht zu entnehmen ist, daß der “Anspruch auf einen höheren Lebensstandard” gleichbedeutend ist mit einem Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in die Zusatzversorgung.

c)
Auch die 1. Durchführungsbestimmung vom 26.09.1950 gibt keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Auslegung und Anwendung der Verordnung selbst. § 1 der 1. Durchführungsbestimmung gibt jedoch einen Hinweis darauf, daß zwischen der Einbeziehung in die Zusatzversorgung und den Leistungen des Angehörigen der technischen Intelligenz ein Zusammenhang bestehen muß, indem der Kreis der Versorgungsberechtigten nicht einfach dahingehend definiert wird, daß als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure etc. gelten, sondern diese Berufsbezeichnungen mit einem Relativsatz (“die konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig sind und hervorragenden Einfluß auf die Herstellungsvorgänge nehmen etc.” -) eingeschränkt werden. Auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 der 1. Durchführungsbestimmung spricht eher gegen einen Rechtsanspruch, da dort davon die Rede ist, daß die volkseigenen Betriebe “ihre Vorschläge” beim zuständigen Ministerium einreichen und die spätere Anmeldung bei der Versicherungsanstalt eine Bestätigung der zuständigen Behörden voraussetzt.

d)
Maßgeblich für das Verständnis der Verordnung ist jedoch die 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung waren die Werksdirektoren verpflichtet, für die bereits beschäftigten Personen Gutachten über die Zweckmäßigkeit der Versicherung bei der zuständigen Behörde einzureichen, während für alle neu eingestellten Personen Vorschläge einzureichen waren. Die Entscheidungsbefugnis lag bei dem jeweiligen Leiter der Hauptverwaltung der Fachministerien, der innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Vorschläge in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Durchführungsbestimmung Beschluß zu fassen hatte. Dies spricht dafür, daß bspw. ein Ingenieur nicht allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Kreis der technischen Intelligenz einen Anspruch erwarb, sondern zusätzlich eine Leistungsbewertung durch den Werksdirektor und ein darauf fußender Vorschlag, über den die zuständige Behörde zu entscheiden hatte, zu erfolgen hatte.

e)
Gegen die Annahme, die Arbeitgeber bzw. die zuständigen Behörden hätten bei Auswahl der in die Zusatzversorgung einzubeziehenden Arbeitnehmer einen Ermessensspielraum gehabt, sprechen weder § 6 Abs.1 der 2. Durchführungsbestimmung noch Ziff. 6 der Durchführungsbestimmung zu der Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz (GBl. der DDR 1951, Seite 485 ff.). § 6 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung regelt, daß für die Gewährung einer Rente von mehr als 60 % des Bruttogehaltes besondere Arbeitserfolge Voraussetzung seien. Hieraus läßt sich nicht zwingend schließen, daß der nach § 3 a der Verordnung vom 17.08.1950 vorgesehene Mindestrentenbetrag von 60 % ohne jede weitere Voraussetzung zu zahlen sei; vielmehr liegt in der Zusammenschau mit § 3 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung die Annahme näher, daß in einer ersten Prüfungsstufe die Werksleiter bei der Aufstellung ihrer Vorschläge zur Aufnahme in die zusätzliche Altersversorgung ein Gutachten über die Zweckmäßigkeit der Versicherung nach den im Vorspruch zur Verordnung vom 17.08.1950 genannten Grundsätzen zu erstellen hatten und sodann in einen zweiten Prüfschritt ggf. die über 60 % hinausgehende Rente mit besonderen Arbeitserfolgen zu begründen waren. Auch Ziff. 6 der Durchführungsbestimmung vom 24.05.1991 läßt erkennen, daß es für den Abschluß der Versicherungen neben der Zugehörigkeit zur Gruppe der technischen Intelligenz einer bestimmten Stellung bedurfte, um einen Anspruch auf Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem zu begründen.

f)
Für diese Auslegung spricht auch die Rechts- und Verwaltungspraxis in der DDR, soweit sie aus den zu den Prozeßakten gereichten Unterlagen erkennbar ist.

Aus einem Merkblatt für die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz der Staatlichen Versicherung der DDR aus dem Jahre 1970 (Kopie Bl. 50 ff. d. A.) geht hervor, daß auf die Einbeziehung in den Kreis der Versorgungsberechtigten kein obligatorischer Anspruch bestehe, vielmehr nähmen die Leiter der Betriebe nach strengen Gesichtspunkten (Qualifikation, Tätigkeit und Leistungen) eine Auswahl vor (Ziff. 2.1). Dies wird bestätigt in Ziff. 2.2 zu d), wenn es heißt, daß “bereits bei den Angehörigen der Intelligenz mit einem technischen Hoch- oder Fachschulabschluß eine entsprechende Auswahl vorzunehmen” sei.

Dem entspricht eine “Richtlinie zum Abschluß von Altersversorgungen der Intelligenz” des Staatlichen Amtes für Arbeit und Löhne beim Ministerrat vom 26.07.1972, nach der auf Grundlage eines Ministerratsbeschlusses aus dem Jahre 1972 unter III darauf hingewiesen wird, daß Angehörige der Intelligenz bei besonderen Verdiensten und Leistungen in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz einbezogen werden “können”. Unter III Ziff. 3 wird weiterhin darauf abgestellt, daß bei der Einbeziehung in die Zusatzversorgung auch eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen sei.

Dem steht nicht die Protokollabschrift über die erweiterte Sitzung des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 24.05.1951 (Ablichtung Bl. 373 ff. d. A.) entgegen. Aus den Ausführungen auf Seite 6 dieser Protokollabschrift ergibt sich, daß es Aufgabe der 2. Durchführungsbestimmung vom selben Tag insbesondere sein sollte, den Kreis der Angehörigen der technischen Intelligenz präziser als bisher zu formulieren. Eine Absicht des Ministerrates, die Einbeziehung in das Versorgungssystem allein an die Stellung als Angehöriger der technischen Intelligenz zu knüpfen, ist der Protokollabschrift jedoch nicht zu entnehmen, was insbesondere im letzten Satz auf Seite 7 (“das ist also der Kreis, der dafür in Frage kommt”) zu erkennen ist.

Diese Auffassung ist auch in der Literatur von einer Mitarbeiterin des Ministeriums für Arbeit der DDR (Zeitschrift “Arbeit und Sozialfürsorge” 1955, Seite 52, 54) vertreten worden; hier heißt es ausdrücklich, daß der Hoch- bzw. Fachschulabschluß allein nicht zur Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung berechtige, sondern die Auswahl der Versorgungsberechtigten nach dem Leistungsprinzip zu erfolgen habe. Neben der Zugehörigkeit zu dem in der Durchführungsbestimmung genannten Personenkreis setze die zusätzliche Altersversorgung in jedem Falle überdurchschnittliche bzw. bedeutende Erfolge auf dem jeweiligen Fachgebiet voraus. Dies wird mit dem Hinweis auf die Beitragsfreiheit sowie darauf, daß es gegenüber den die Mittel aufbringenden Werktätigen nicht zu verantworten sei, wenn ohne den Nachweis überdurchschnittlichen Erfolgs eine Aufnahme in die Zusatzversorgung erfolge, begründet.

Dem zu den Akten gereichten Werk “Rechtsnormen für Ingenieure” von Günter Grundmann (Bl. 163 ff. d. A.) läßt sich hingegen nicht entnehmen, ob die dort geäußerte, nicht begründete Rechtsauffassung, Ingenieuren und anderen müsse die zusätzliche Altersversorgung gewährt werden, der damaligen Rechtspraktik in der DDR entsprach. Soweit möglicherweise in dem vom Kläger zu den Akten gereichten Schreiben einer “Stellenplanverwaltung” – möglicherweise des Ministeriums der Finanzen – vom 19.12.1956 (Ablichtung Bl. 377 ff. d. A.) ein anderes Rechtsverständnis zum Ausdruck kommt, hat sich diese Auffassung offenbar in der Rechtspraxis nicht durchgesetzt, wie sich aus dem zu den Akten gereichten Schreiben des Stahl- und Walzwerkes Brandenburg an das Ministerium für Berg- und Hüttenwesen vom 19.11.1997 (Ablichtung Bl. 142 d. A.) sowie dem bereits erwähnten Merkblatt der Staatlichen Versicherung der DDR aus dem Jahre 1970 ergibt.

2.
Der Kläger hat nicht behauptet, die Beklagte sei nach den oben dargestellten Grundsätzen bei der Auswahl der in die Zusatzversorgung einzubeziehenden Ingenieure fehlerhaft vorgegangen; insbesondere hat er nicht vorgetragen, daß ihm aufgrund seiner Qualifikation, Tätigkeit oder Leistung ein Anspruch auf Einbeziehung in die Zusatzversorgung zugestanden hätte.

3.
Da die Beklagte nach alledem bereits eine objektive Pflichtverletzung nicht begangen hat, kam es auf die Frage des Verschuldens nicht an.

4.
Die von den Parteien angeschnittenen Fragen der Verjährung bzw. Verwirkung bedurften deshalb ebenfalls keiner Entscheidung.

5.
Auf die Frage der Anrechnung des Zahlbetrages der freiwilligen Zusatzrente kam es ebenfalls nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann der Kläger innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung beim

Bundesarbeitsgericht Graf-Bernadotte-Platz 5 34119 Kassel-Wilhelmshöhe

schriftlich Revision einlegen.

Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen.

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Vorinstanzen

ArbG Brandenburg, 1 Ca 2761/95, 9.1.1997; BAG, 8 AZR 834/98, 14.1.1999

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht