LAG Mecklenburg-Vorpommern, Berufungsurteil vom 31. August 2010, 5 Sa 156/10

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Berufungsurteil vom 31. August 2010, 5 Sa 156/10

Arbeitsvertragliche Grenzen des Direktionsrechts

Gericht

LAG Mecklenburg-Vorpommern


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

31. 08. 2010


Aktenzeichen

5 Sa 156/10


Leitsatz des Gerichts

Ein Redakteur einer Tageszeitung, der als Leiter einer Lokalredaktion beschäftigt wird und nach der Gehaltsgruppe IV des Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vergütetet wird, kann nicht einseitig im Wege des Weisungsrechts von diesem Posten enthoben und als einfacher Redakteur weiterbeschäftigt werden. Mit einer solchen Maßnahme überschreitet der Arbeitgeber die arbeitsvertraglichen Grenzen seines Weisungsrechts. Außerdem verletzt der Arbeitgeber damit den Beschäftigungsanspruch des Redakteurs.

Tenor


Tenor

  1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand


Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob das beklagte Verlagshaus berechtigt war, dem Kläger ohne Vertragsänderung die Funktion “Leiter der Lokalredaktion G./B.” zu entziehen und ihn stattdessen nur noch als Redakteur zu beschäftigen

Der 1969 geborene Kläger ist seit August 1999 in dem Verlagshaus, das eine in der Region stark verbreitete Tageszeitung mit vielen unterschiedlichen Lokalteilen herausgibt, angestellt. Zunächst war er als Redakteur Wort und Bild in der Lokalredaktion B. tätig. Er wurde nach der Tarifgruppe II (Redakteure im 1. bis 6. Berufsjahr) des Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vergütet. Unter Ziffer 2 des heute noch gültigen Arbeitsvertrages heißt es sodann: “Der Verlag behält sich vor, den Redakteur auch für andere Verlagsobjekte und andere zumutbare redaktionelle Aufgaben einzusetzen oder an einem anderen Ort zu beschäftigen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und dem Redakteur zumutbar ist.”

Im April 2000 war der Kläger dann Leitender Redakteur für die Lokalredaktion B. geworden. Entsprechend schlossen die Parteien eine Vereinbarung, die als “Anlage zum Redakteursvertrag” überschrieben ist (Kopie als Anlage K2 überreicht, hier Blatt 35; es wird Bezug genommen). Darin ist geregelt, dass der Kläger ab April 2000 unbefristet als Leitender Redakteur der Lokalredaktion B. in der Gehaltsgruppe IV des vorerwähnten Tarifvertrages eingruppiert ist.

Seit September 2008 ist der Kläger Leiter der nach einer Umstrukturierung neu entstandenen Lokalredaktion G./B. mit Sitz in G.. Auch dazu gibt es eine schriftliche Ergänzung des Arbeitsvertrages (vgl. Anlage K3, hier Blatt 36). Eine abermalige Änderung der Eingruppierung war mit dieser erneuten Aufgabenveränderung nicht verbunden.

Als Leiter der zusammengelegten Lokalredaktionen waren dem Kläger in den beiden Teilredaktionen insgesamt sechs Redakteure, zwei Volontäre, eine Pauschalistin und ein fester freier Mitarbeiter für den Sport unterstellt. Die Arbeitsaufgabe des Klägers umfasste zwar nach wie vor auch einfache Redaktionsarbeit, daneben war er aber auch durch die Führungsaufgabe gebunden. So gab es tägliche Redaktionskonferenzen und täglich auch Abstimmungen mit den in B. verbliebenen Redakteuren, die er geführt hat. Außerdem gab es regelmäßig Redaktionsleiterkonferenzen mit den Redaktionsleitern der anderen Redaktionen der Beklagten bzw. der ganzen Verlagsgruppe, an denen der Kläger teilzunehmen hatte.

Am 7. Oktober 2009 fand ein Gespräch des Klägers mit Herrn B., Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, statt. In diesem wurde dem Kläger eröffnet, dass er ab sofort – ohne Veränderung seiner Vergütung – nur noch als einfacher Redakteur arbeiten solle. Dies ist ihm später mit einem Schreiben unter dem Datum 7. Oktober 2009 nochmals schriftlich mitgeteilt worden. Die Redaktionsleitung sollte stattdessen durch den Mitarbeiter Herrn T. wahrgenommen werden, der zuvor schon in ähnlicher Stellung in R. für ein anderes Unternehmen aus der Verlagsgruppe tätig war und zukünftig beide Leitungsfunktionen in Personalunion ausüben sollte. In diesem Zusammenhang musste der Kläger dann auch seinen Schlüssel für die Redaktionsräume in G. an die Beklagte zurückgeben.

Der Kläger hat die Weisung der Beklagten zunächst als eine Änderungskündigung begriffen und daher die Maßnahme unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung akzeptiert und entsprechend Änderungskündigungsschutzklage erhoben. Nachdem die Beklagte im Rechtsstreit erklärt hat, die Maßnahme sei keine Änderungskündigung, hat der Kläger den Kündigungsschutzantrag fallen lassen und verlangt nur noch die gerichtliche Feststellung, dass der per Weisung und gegen seinen Willen angeordnete Entzug der Leitung der Lokalredaktion G./B. wegen Überschreitung der Grenzen des Direktionsrechts unwirksam sei.

Erst nachdem das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hatte, hat die Beklagte nunmehr unter dem 12. Mai 2010 auch eine Änderungskündigung zum Jahresende 2010 gegenüber dem Kläger ausgesprochen, mit der sie ebenfalls das Ziel verfolgt, dem Kläger die Position als Leiter der Lokalredaktion G./B. zu entziehen (Kopie als Anlage Ast1 von der Beklagten überreicht, hier Blatt 194). Der Kläger hat die Kündigung gerichtlich angegriffen. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung hat das Arbeitsgericht noch nicht entschieden. Der Kläger war seit seinem Aufgabenentzug in verschiedenen Redaktionen der Verlagsgruppe (u. a. in S. und P.) als Redakteur tätig.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 2. März 2010 dem klägerischen Begehren entsprochen und in der Hauptsache – bei Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts auf rund 10.000,00 EUR – wie folgt tenoriert:

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch das Schreiben der Beklagten vom 07.10.2009 unwirksam und die Beklagte nicht berechtigt war, dem Kläger die Leitung der Lokalredaktion G./B. mit Wirkung ab dem 12.10.2009 zu entziehen und den Kläger seit diesem Zeitpunkt nur noch als Redakteur zu beschäftigen,

2. Der Kläger ist als Leiter der Lokalredaktion G./B. weiterzubeschäftigen.

Auf dieses Urteil, das der Beklagten am 14. April 2010 zugestellt wurde, wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist beim Landesarbeitsgericht am 5. Mai 2010 eingegangen und mit Schriftsatz vom 4. Juni 2010, hier eingegangen am 14. Juni 2010 begründet worden.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Entzug der Position als Leiter der Lokalredaktion G./B. sei ihr im Rahmen des Direktionsrechts möglich, es habe daher keiner Änderungskündigung bedurft. Auch die bisherige Position des Klägers habe es mit sich gebracht, dass er überwiegend wie ein einfacher Redakteur tätig gewesen sei; Leitungstätigkeiten seien nur im Umfang von fünf bis zehn Prozent der Arbeitszeit angefallen. Insofern habe sich durch die Weisung vom 7. Oktober 2009 am Tätigkeitsbild des Klägers nur Unwesentliches geändert.

Außerdem stützt sich die Beklagte auf die formularmäßige Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahre 1999. Einer Beteiligung des Betriebsrats an der Versetzungsmaßnahme habe es wegen § 118 BetrVG nicht bedurft.

Mit dem Urteilstenor zu 2 (Verurteilung zur Beschäftigung) sei die Beklagte im Übrigen zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden, denn die Verbundredaktion G./B. gebe es gar nicht mehr, sie – die Beklagte – sei daher rein tatsächlich gar nicht (mehr) in der Lage, den Kläger dort weiter als Redaktionsleiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem klägerischen Begehren zurecht entsprochen. Das Berufungsvorbringen stellt die getroffene Entscheidung nicht in Frage.

1.

Der Kläger ist nach seinem Arbeitsvertrag nach wie vor Leiter der Lokalredaktion G./ B. Mit der streitigen Weisung vom 7. Oktober 2009 hat die Beklagte zwar ihr Weisungsrecht hinsichtlich der Art der vom Kläger zu erledigenden Arbeit ausgeübt und sich damit im dem Gestaltungsbereich bewegt, der durch § 106 GewO für den Arbeitgeber eröffnet ist. Die Beklagte hat bei der Ausübung des Direktionsrechts aber die arbeitsvertraglichen Grenzen des Direktionsrechts überschritten. Die Maßnahme ist daher unwirksam.

Das in § 106 GewO dem Arbeitgeber eingeräumte Direktionsrecht hinsichtlich der Art, des Ortes und der Zeit der Arbeit unterliegt, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, unter anderem den arbeitsvertraglich vereinbarten Grenzen. Ausweislich des Änderungsvertrages aus April 2000, den die Parteien aus Anlass der Übertragung der Aufgabe als Leiter der Lokalredaktion in B. abgeschlossen haben, sind dem Kläger Aufgaben nach der Gehaltsgruppe IV übertragen. In § 2 des Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen heißt es zur Beschreibung dieser Eingruppierungsstufe: “Alleinredakteure/Alleinredakteurinnen an selbständigen Zeitungen und an Bezirksausgaben sowie Redakteure/Redakteurinnen an Bezirksausgaben, die nicht einem Redakteur/einer Redakteurin dieser Bezirksausgaben unterstellt sind.”

Entsprechend der Vorgaben aus dem Tarifvertrag (§ 3 II) ist diese Eingruppierung vertraglich mit dem Kläger vereinbart worden, sie ist somit Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Diese arbeitsvertraglich geregelte Eingruppierung regelt nicht nur die Vergütung des Klägers, sie schränkt darüber hinaus auch das Direktionsrecht des Arbeitgebers ein. Die Beklagte darf bei dieser Vertragsregelung dem Kläger nur noch solche Arbeiten übertragen, die der Gehaltsgruppe IV entsprechen. Tätigkeiten der Gehaltsgruppe II/III (einfache Redakteure) können dem Kläger ohne Vertragsänderung nicht übertragen werden. Denn damit würde die Beklagte den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch des Klägers übergehen.

Soweit sich die Beklagte überhaupt zu den Einzelheiten der Tätigkeit geäußert hat, die dem Kläger für die Zeit ab Oktober 2009 übertragen wurde, muss man davon ausgehen, dass es sich lediglich noch um Tätigkeiten eines Redakteurs gehandelt hat. Diese können nach dem Gehaltstarifvertrag nur der Gehaltsgruppe II bzw. im Wege der Wahrung des Besitzstandes der inzwischen abgeschafften Gehaltsgruppe III (Redakteure mit entsprechend vielen Berufsjahren) zugeordnet werden. Die Beklage wollte dem Kläger also eine unterwertige Arbeit übertragen. Das ist ohne Einvernehmen der Parteien des Arbeitsvertrages nicht möglich. Also ist die dem Kläger ausgesprochene Weisung unwirksam.

2.

Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf die formularmäßige Erweiterung des Direktionsrechts aus dem Arbeitsvertrag berufen.

Nach dem Arbeitsvertrag darf die Beklagte den Kläger für “andere zumutbare redaktionelle Aufgaben” einsetzen, “wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und dem Redakteur zumutbar ist”. Es spricht bereits viel dafür, dass diese Klausel nicht wirksam vereinbart ist, da sie den Kläger im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligt, denn diese vertragliche Regelung lässt nicht erkennen, aus welchen Anlässen im Einzelnen die Zuweisung einer anderen Arbeit möglich sein soll. Einzelheiten zu dieser Frage können jedoch dahinstehen. Denn selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die Parteien diese Klausel wirksam vereinbart haben, kann sich die Beklagte hier nicht auf diese Klausel berufen, da sie nicht dargelegt hat, dass dem Kläger die neu übertragene Aufgabe zumutbar war. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es für den Kläger unzumutbar ist, die neue Aufgabe zu übernehmen. Denn die neue Aufgabe als einfacher Redakteur ist tariflich schlechter bewertet, sie führt also zu einer Dequalifizierung des Klägers, ohne dass die Unausweichlichkeit dieses Schrittes gegeben ist.

3.

Da die Weisung der Beklagten zum Entzug der Position als Leiter der Lokalredaktion G./B. unwirksam ist, ist dem Kläger diese Position nach wie vor übertragen. Damit ist der Feststellungsantrag begründet.

4.

Auch der Beschäftigungsantrag (Urteilstenor zu 2) ist begründet. Denn, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt, kann der Arbeitnehmer den streitigen Anspruch im Rahmen einer Leistungsklage durchsetzen.

Der Einwand der Beklagten, die Erfüllung der geforderten Leistung sei ihr objektiv unmöglich, vermag nicht zu überzeugen. Darauf hat das Gericht bereits im Beschwerdeverfahren zu dem Zwangsvollstreckungsverfahren, das der Kläger gegen die Beklagte zur Durchsetzung des Urteilstenors zu 2 geführt hat, hingewiesen (Beschluss des Beschwerdegerichts vom 5. Juli 2010, 5 Ta 24/10, hier Blatt 273 ff.; darauf wird Bezug genommen). Da es die Lokalredaktionen in B. und G. noch gibt, kann die Beklagte die geschuldete Leistung dadurch erfüllen, dass sie dem Kläger wieder den Schlüssel für die Redaktionsräume in G. aushändigt und ihm die dort und in B. tätigen Redakteure unterstellt.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

§ 106 GewO, § 611 Abs 1 BGB