LG Frankfurt a. M. , Urteil vom 4. März 2010, 2-24 S 103/09

LG Frankfurt a. M. , Urteil vom 4. März 2010, 2-24 S 103/09

Abtretungsverbot in AGB des Reisevertrages ist unwirksam

Gericht

LG Frankfurt a. M.


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

04. 03. 2010


Aktenzeichen

2-24 S 103/09


Leitsatz des Gerichts

1. Ein Abtretungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.
2. Eine zunächst vollmachtlose Anmeldung von Ansprüchen kann durch den Anspruchsinhaber auch rückwirkend gem. § 177 I, 184 I BGB genehmigt werden. Die nachträgliche Genehmigung muss nicht innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 651g I BGB erfolgen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.04.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 32 C 265/09 (84), teilweise wie folgt abgeändert:

Auf ihr Teilanerkenntnis hin wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 188,94 Euro zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 922,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.111,41 Euro seit dem 14.02.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger zu 29% und die Beklagte zu 71% zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben der Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87% zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht gegen die Beklagte als Reiseveranstalter wegen Reisemängeln reisevertragliche Minderungsansprüche geltend.

Der Kläger informierte sich am 12.04.2008 gemeinsam mit seinen drei Mitreisenden in einem Reisbüro über eine einwöchige Reise an das Rote Meer in Ägypten. Bei den Mitreisenden handelte es sich um die Ehefrau des Klägers, Frau S., weiterhin deren Schwester, Frau P., sowie deren Ehemann Herr P.

Die Einzelheiten des Buchungsgesprächs sind zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger buchte sodann bei der Beklagten für sich und die oben genannten Mitreisenden eine Flugreise nach Ägypten in das Hotel „T.“ für die Zeit vom 10.05.-17.05.2008 zu einem Gesamtreisepreis von 3.112,- Euro.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Reisebestätigung vom 12.04.2008 (Bl. 13/14 d. A.) Bezug genommen.

Nach Ankunft in Ägypten am 10.05.2008 wurden der Kläger und seine Mitreisenden nicht im gebuchten Hotel sondern im Hotel M. untergebracht. Hinsichtlich dieser Unterbringung macht der Kläger verschiedene Reisemängel geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den Mängeln wird insbesondere auf die Klageschrift nebst Anlagen vom 20.01.2009 (Bl. 1 ff. d. A.) Bezug genommen.

Am 15.05.2008 zogen der Kläger und seine Mitreisenden in das ursprünglich gebuchte Hotel. Auch hinsichtlich dieser Unterbringung macht der Kläger verschiedene Reisemängel geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den Mängeln wird insbesondere auf die Klageschrift nebst Anlagen vom 20.01.2009 (Bl. 1 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18.05.2008 machte der Kläger für sich und auch im Namen seiner Mitreisenden reisevertragliche Minderungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 18.05.2008 (Bl. 17-21 d. A.) Bezug genommen.

Unter dem 12.09.2008 traten die drei Mitreisenden schriftlich ihre etwaigen Ansprüche aus der streitbefangenen Reise gegen die Beklagte an den Kläger ab, der die jeweiligen Abtretungen annahm. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Abtretungserklärungen vom 12.09.2008 (Bl. 25-27 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich eine Reisepreisminderung in Höhe von 50% des Gesamtreisepreises für alle Reisenden geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er für die Geltendmachung der Minderungsansprüche aller Reisenden aktivlegitimiert sei. Insoweit hat er behauptet, er habe bereits bei der Buchung im Reisebüro deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er der alleinige Reiseanmelder sei.

Der Kläger hat behauptet, dass ihm bei Abschluss des Reisevertrages weder ein Katalog der Beklagten noch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgelegt bzw. übergeben worden seien.

Darüber hinaus hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass selbst wenn ein Abtretungsverbot im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsinhalt geworden sei, sei dieses Abtretungsverbot unwirksam.

Weiterhin hat der Kläger behauptet, dass er mit dem Schreiben vom 18.05.2008 sowohl im Namen als auch mit Vollmacht für seine Mitreisenden die Minderungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.556,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13.02.2009) zu zahlen.

Mit der Klageerwiderung hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 172,65 Euro anerkannt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 25.02.2009 (Bl. 36 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat im Übrigen erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger für Ansprüche der Mitreisenden nicht aktivlegitimiert sei. Insoweit handele es sich nicht um eine Familienreise.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung gewesen, dass die Abtretungen der Mitreisenden an den Kläger unwirksam seien. Insoweit hat die Beklagte behauptet, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Reisevertrag einbezogen worden seien. In diesen AGB sei auch ein entsprechendes Abtretungsverbot enthalten gewesen. Insoweit hat die Beklagte zwei unterschiedliche Fassungen von AGB mit jeweils Stand Juni 2008 (Bl. 43-48 d. A. und Bl. 74-79 d. A.) vorgelegt. Die Klausel bzgl. des Abtretungsverbots lautet danach: „Zwischen den Reisenden und E. wird ein Abtretungsverbot vereinbart; danach ist jeder Reisende, so auch der Buchende selbst, nicht berechtigt, aus abgetretenem Recht Ansprüche Mitreisender in eigenem Namen geltend zu machen.“

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ein solches Abtretungsverbot in AGB auch wirksam sei.

Weiterhin hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass der Kläger auch deshalb keine Ansprüche für die Mitreisenden geltend machen könne, da die Abtretungen nicht in der Frist des § 651 g I BGB erfolgt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.04.2009 (Bl. 94-99 d. A.) gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Durch dieses Urteil hat das Amtsgericht der Klage teilweise stattgegeben.

Zunächst hat das Amtsgericht die Verurteilung der Beklagten auf ein Teilanerkenntnis der Beklagten in Höhe eines Betrages von 188,94 Euro gestützt. Im Übrigen sei die Klage aufgrund von vorliegenden Reisemängeln teilweise begründet.

Zunächst hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Kläger nur für seine und die Ansprüche seiner Ehefrau aktivlegitimiert sei. Insoweit seien die Grundsätze einer Familienreise anzuwenden. Dagegen sei der Kläger für Ansprüche der beiden weiteren Mitreisenden nicht aktivlegitimiert, da insoweit ein wirksames Abtretungsverbot im Rahmen von AGB in den Reisevertrag einbezogen worden sei. Auch sei diesbezüglich keine Familienreise anzunehmen.

Hinsichtlich der abweichenden Hotelunterbringung hat das Amtsgericht einen Reisemangel gesehen und insoweit eine Minderung des Reisepreises für 2 Personen für die Zeit vom 10.05.2008-14.05.2008 in Höhe von 35% für angemessen erachtet.

Hinsichtlich des Umzugtages hat das Amtsgericht eine Minderung von 50% eines Tagesreisepreises für 2 Personen für gerechtfertigt erachtet.

Hinsichtlich nicht zur Verfügung stehender 12 Restaurants hat das Amtsgericht einen Reisemangel gesehen und insoweit eine Minderung des Reisepreises für 2 Personen für die Zeit vom 15.05.2008-17.05.2008 in Höhe von 5% für angemessen erachtet. Im Übrigen hat das Amtsgericht das Vorliegen weitergehender Minderungsansprüche verneint.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.04.2009 (Bl. 100-112 d. A.) Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger nimmt die vom Amtsgericht festgestellten und entsprechend mit einer Minderungsquote bewerteten Mängel hin. Die weitergehenden, vom Amtsgericht verneinten Reisemängel, werden von der Berufung nicht weiterverfolgt.

Mit der Berufung wird insbesondere geltend gemacht, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft Ansprüche des Klägers auch für die beiden weiteren Mitreisenden verneint hat.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass er auch für die Ansprüche der beiden weiteren Mitreisenden aktivlegitimiert sei. Insoweit wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.

Weiterhin ist der Kläger der Auffassung, dass das Amtsgericht den vom ihm ermittelten Teilanerkenntnisbetrag im Hinblick auf die Berechnung der Minderung für die letzten beiden Urlaubstage fehlerhaft berücksichtigt habe. Demnach stünden dem Kläger und seiner Ehefrau ein weiterer Minderungsbetrag von insgesamt 66,68 Euro, also 33,34 Euro pro Person, zu.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über den durch das Amtsgericht Frankfurt ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 666,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2009 zu zahlen insoweit unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über den durch das Amtsgericht Frankfurt ausgeurteilten Betrag hinaus Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 33,37 Euro seit dem 14.02.2009 zu zahlen insoweit unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere ist die Beklagte weiterhin der Auffassung, dass die Abtretungen aufgrund eines wirksam vereinbarten Abtretungsverbots unwirksam seien. Diesbezüglich behauptet die Beklagte, dass dem Kläger von der Reisebüromitarbeiterin vor Buchung der Reise der entsprechende Reisekatalog der Beklagten mit den AGB der Beklagten überreicht worden sei. In diesen AGB sei auch ein entsprechendes Abtretungsverbot vorhanden gewesen. Ein solches Abtretungsverbot sei schon seit über 10 Jahren in den AGB der Beklagten verankert.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1. Der Kläger hat aus eigenem Recht über den vom Amtsgericht ausgeurteilten Gesamtbetrag von 533,51 Euro einen weiteren Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651 c I, 651 d I, 638 III und IV BGB in Höhe von 33,34 Euro.

a. Zunächst bleibt festzuhalten, dass der Kläger die vom Amtsgericht festgestellten Reisemängel nebst den ausgesprochenen Minderungsquoten akzeptiert und nicht angreift.

Insoweit ist das Amtsgericht auch unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung der Kammer zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den Reisenden Kläger und dessen Ehefrau um eine Familienreisende gehandelt hat und der Kläger der Reiseanmelder gewesen ist. Danach haben dem Kläger die Minderungsansprüche für ihn und seine Ehefrau zugestanden.

Danach steht der vom Amtsgericht ermittelte Gesamtminderungsbetrag für den Kläger von 533,48 Euro im Berufungsverfahren fest.

b. Fraglich ist allein, wie bei diesem Betrag von 533,48 Euro das Anerkenntnis der Beklagten zu berücksichtigen ist.

Zunächst ist wiederum mangels (Anschluss-)Berufung der Beklagten davon auszugehen, dass aufgrund des für den Berufungsführer geltenden Verschlechterungsverbots das vom Amtsgericht berechnete Anerkenntnis maßgebend ist. Danach beträgt das Anerkenntnis betragsmäßig 188,94 Euro statt nur der von der Beklagten ausdrücklich anerkannten 172,65 Euro. Insoweit geht aber auch die Kammer davon aus, dass das Amtsgericht aufgrund der schriftsätzlichen Erläuterungen der Beklagten zum Anerkenntnis den Betrag von 188,94 Euro zutreffend ermittelt hat.

Zutreffend führt die Berufung aber aus, dass insoweit das Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der letzten beiden Urlaubstage über die vom Amtsgericht angesetzte Minderung hinausgeht. Die Beklagte hat insoweit 20% „anerkannt“ und das Amtsgericht jedoch nur 5% ausgeurteilt. Aber durch das pauschale Abziehen des Anerkenntnisbetrages vom Minderungsbetrag hat das Amtsgericht in der Tat dem Kläger wieder einen Teil des überschießenden Anerkenntnisses genommen, nämlich 15%. Diese 15% für die beiden letzten Urlaubstage sind daher der Minderung wieder hinzuzuaddieren.

Dies gilt aber entgegen der Berufung nur für die Minderung des Klägers selbst und nicht für seine Ehefrau, da sich das Anerkenntnis der Beklagten nämlich ausschließlich auf den Kläger allein bezog. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Argumentation der Beklagten. Die Beklagte hat nämlich erstinstanzlich durchgehend die Auffassung vertreten, dass der Kläger keinerlei Ansprüche für die drei weiteren Mitreisenden geltend machen könne. Insoweit kann das Teilanerkenntnis der Beklagten nur als Teilanerkenntnis auf Ansprüche des Klägers allein und insbesondere nicht auch in Bezug auf seine Ehefrau gewertet werden.

Danach war für den Kläger, wie auch begehrt, ein weiterer Minderungsbetrag von 33,34 Euro auszusprechen.

Danach ergibt sich für den Kläger über das Anerkenntnis von 188,94 Euro hinaus ein verbleibender Minderungsbetrag von insgesamt 377,88 Euro (344,54 Euro + 33,34 Euro).

2. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen weiteren Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651 c I, 651 d I, 638 III und IV BGB in Höhe von insgesamt 544,59 Euro.

a. Der Kläger ist für die Minderungsansprüche der beiden weiteren Mitreisenden, der Schwester der Ehefrau des Klägers und deren Ehemann, aktivlegitimiert. Es kann dahinstehen, ob auch im Hinblick auf die beiden weiteren Mitreisenden eine Familienreise vorgelegen hat. Insoweit behauptet der Kläger, er habe im Reisebüro das Verwandtschaftsverhältnis offen gelegt und erklärt, er solle der alleinige Reiseanmelder sein. Jedenfalls aufgrund der erfolgten Abtretungen seitens der Mitreisenden ist der Kläger Anspruchsinhaber auch der Minderungsansprüche der beiden weiteren Mitreisenden geworden. Den Abtretungen steht auch kein Abtretungsverbot entgegen. Ein wirksames Abtretungsverbot ist nämlich nicht in den Reisevertrag mit einbezogen worden.

aa. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte schon nicht ausreichend schlüssig vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 12.04.2008 die behaupteten vereinbarten AGB tatsächlich ein Abtretungsverbot enthalten haben. Es werden im Prozess zwei unterschiedliche AGB-Fassungen mit Stand Juni 2008 vorgelegt. Diese AGB können in dieser Fassung (welche auch immer) offensichtlich noch nicht zum Vertragsschluss im April 2008 vorgelegen haben. Welchen konkreten Inhalt die bei Vertragsschluss vereinbarten AGB tatsächlich gehabt haben wird nicht ausreichend dargetan, insbesondere ob diese tatsächlich ein Abtretungsverbot enthielten. Zwar enthalten beide vorgelegten AGB-Fassungen jeweils ein Abtretungsverbot. Dies reicht aber nicht für den zwingenden Schluss, dass die bei Vertragsschluss vereinbarten AGB zwingend ebenfalls ein Abtretungsverbot enthielten. Der pauschale Vortrag, das Abtretungsverbot gebe es schon 10 Jahre, ist unsubstanziert.

bb. Weiterhin ist vorliegend auch fraglich, ob die vom BGH (NJW 2009, 1486 ff.) aufgestellten strengen Einbeziehungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach der BGH-Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass dem Reisenden die AGB vollständig übermittelt werden müssen, d.h. das Reisebüro muss dem Reisenden das Prospekt zur Verfügung stellen, also es dem Reisenden aushändigen.

Dies kann letztlich dahinstehen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass in den Reisevertrag die von der Beklagten behauptete AGB-Klausel über ein Abtretungsverbot, wie sie in den vorgelegten AGB-Fassungen enthalten ist, einbezogen worden ist, bleibt festzuhalten, dass eine solches Abtretungsverbot unwirksam ist.

Die Klausel bzgl. des Abtretungsverbots lautet nochmals:

„Zwischen den Reisenden und E. wird ein Abtretungsverbot vereinbart; danach ist jeder Reisende, so auch der Buchende selbst, nicht berechtigt, aus abgetretenem Recht Ansprüche Mitreisender in eigenem Namen geltend zu machen.“

Die Vereinbarung eines umfassenden Abtretungsverbots, wie es hier seitens der Beklagten behauptet wird, zulasten des Kunden in den Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters ist wegen Verstoßes gegen § 307 II BGB unwirksam.

Der Ausschluss der Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche auch an Mitreisende erschwert bei Familien- und Gruppenreisen die Anspruchsdurchsetzung für diejenigen Teilnehmer, für die ein anderes Familienmitglied oder ein Gruppenmitglied die Reise gebucht hat. Das Abtretungsverbot wird in diesen Fällen auch nicht durch ein berechtigtes Interesse des Reiseveranstalters gerechtfertigt.

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass grundsätzlich die formularmäßige Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist und nicht gegen §§ 307 Abs. 1, 138 BGB verstößt. Ein allgemeines Interesse des Verwenders, durch die Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses die Vertragsentwicklung übersichtlich zu gestalten und damit zu verhindern, dass eine ihm nicht im Voraus übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegen tritt, wird zwar anerkannt (BGH v. 15.6.1989, BGHZ 108, 52, 55; v. 9.2.1990, BGHZ 110, 241, 243; jeweils m. w. N.). Allerdings erfährt dieser Grundsatz insoweit Einschränkungen, als ein formularmäßiger Abtretungsausschluss dann unwirksam ist, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (vgl. statt vieler BGH v. 9.2.1990, BGHZ 110, 241, 243 m. w. N.). Von der gesetzlichen Wertung, nach der ein Abtretungsausschluss zwischen den Parteien in der Regel frei vereinbar ist, § 399, 2. HS BGB, ist zugunsten des Verbrauchers abzuweichen, wenn dem Abtretungsausschluss überwiegende Gründe des Verbraucherschutzes entgegenstehen (BGH v. 15.6.1989, a. a. O.).

Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 08.12.2008 (RRa 2009, 18, 20 f.) überzeugend dargelegt, dass nach diesen Grundsätzen wesentliche Verbraucherschutzbelange gegenüber dem Interesse des Reiseveranstalters an einer übersichtlichen Vertragsgestaltung überwiegen. Bei Familien- und Gruppenreisen kann das Abtretungsverbot die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen mitreisender Familienangehöriger und Gruppenangehöriger erschweren, so dass es wegen entgegenstehender berechtigter Interessen der Verbraucher unwirksam ist (ebenso LG Hannover, RRa 2003, 117; LG Hannover, RRa 2003, 218; AG Köln, RRa 2004, 18; Münch/Komm/Tonner, BGB, 5. Aufl., § 651 a Rz. 82 f dazu tendierend; Führich, Reiserecht, Rz. 635; a. A. AG Hannover, NJW-RR 2002, 701; AG Düsseldorf, RRa 2004, 179 für den vertretenen Mitreisenden; LG Stuttgart, NJW-RR 1993, 1018). Dieses Ergebnis lässt sich nicht unmittelbar auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.6.1989 (a. a. O.) stützen, da dem damals zu beurteilenden Abtretungsverbot ein abweichender Sachverhalt zugrunde lag.

Das Abtretungsverbot muss vor dem Hintergrund der materiellrechtlichen Vorschriften des Reisevertrags gesehen werden. Danach müssen Gewährleistungsansprüche innerhalb der einmonatigen Ausschlussfrist gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden, § 651 g Abs. 1 BGB. Ferner ist bedeutsam, dass Schadensersatzansprüche nach § 651 f Abs. 2 BGB höchstpersönlicher Natur und deshalb von dem Anspruchsinhaber persönlich geltend zu machen sind (Münch/Komm/Tonner, BGB, 5. Aufl., § 651 f Rz. 44). Bei Familienreisen, bei denen regelmäßig nur ein Familienmitglied, sei es der Haushaltsvorstand, sei es das zahlende Familienmitglied, als Vertragspartner auftritt und die übrigen Mitreisenden Begünstigte nach § 328 Abs. 1 BGB sind (so die wohl h. M. vgl. Münch/Komm/Tonner, a. a. O., Rz. 84), werden sich die mitreisenden Familienmitglieder nicht um die weiteren Rechtsfolgen des Vertrages kümmern, sondern die Vertragsabwicklung einschließlich etwaiger Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen und Geltendmachung von Gewährleistungsrechten dem anmeldenden Familienmitglied überlassen. Handelt es sich indes um höchstpersönliche Ansprüche nach § 651 f Abs. 2 BGB, so hat das betroffene Familienmitglied diese selbst anzumelden, auch wenn er/sie nicht Vertragspartner des Reiseveranstalters geworden ist (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, RRa 2003, 211). Bis diese Notwendigkeit innerhalb der Familie bemerkt wird, wird häufig die Frist des § 651 g Abs. 1 BGB abgelaufen sein (so mit Recht Münch/Komm/Tonner, a. a. O., § 651 a Rz. 86, und § 651 g Rz. 31). Ob die Fristversäumnis dann noch nach § 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB entschuldigt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalles; darauf kann jedenfalls nicht bei einer allgemeinen Bewertung – wie hier erforderlich – vertraut werden. Ein sicherer Weg, um diesen drohenden Rechtsverlust zu vermeiden, stellt hingegen die frühzeitige Abtretung der Ansprüche dar, der § 399 BGB nicht entgegensteht. Dieses Vorgehen ist auch die naheliegende Lösung, wenn zuvor ein Familienmitglied die Reise gebucht hat. Denn dann liegen Vertragsschluss und Vertragsabwicklung einschließlich der Geltendmachung von Sekundäransprüchen in derselben Hand.

Das Abtretungsverbot führt zu gleichen Problemen bei Gruppenreisen, soweit bei diesen nicht von vornherein klargestellt ist, wer Vertragspartner geworden ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sämtliche Gruppenmitglieder ausdrücklich als Partner aufgeführt oder zumindest der Anmelder ausdrücklich als ihr Vertreter handelt und sie namensmäßig in Erscheinung treten. Im Übrigen ist inzwischen eine klare Abgrenzung zwischen einer Familien- und Gruppenreise wegen der fehlenden Namensgleichheit innerhalb einer Familie sowie der Möglichkeiten anderer Lebensgemeinschaften verloren gegangen (vgl. Münch/Komm/Tonner, a. a. O., § 651 a Rz. 81). Deshalb kann das Abtretungsverbot auch bei Mitreisenden einer Gruppe zu den erwähnten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Sekundärrechte führen.

Die dargestellte Abwicklung der Gewährleistungsrechte über die Abtretung sämtlicher etwaiger Schadensersatzansprüche sichert zum einen die Schadensersatzansprüche sämtlicher Mitreisender und entspricht zum anderen auch dem für einen Rechtsunkundigen naheliegenden Verhalten, der nach Auftreten von Mängeln sämtliche „Verhandlungen“ an den Haushaltsvorstand delegieren wird. Diese Überlegungen zeigen ferner, dass durch eine Abtretung sämtlicher Ansprüche anderer Familienmitglieder an den Vertragspartner die Interessen des Reiseveranstalters nicht beeinträchtigt werden. Denn für ihn vergrößert oder verändert sich die Zahl der Vertrags- und Verhandlungspartner nicht; er steht auch keinen neuen Gläubigern gegenüber, da es sich lediglich um Ansprüche von Mitreisenden handelt, denen er ohnehin ausgesetzt ist.

Die gebotene Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass ein Abtretungsverbot für Mitreisende Nachteile bei der Durchsetzung ihrer Gewährleistungsrecht befürchten läßt, während ein berechtigtes Interesse des Veranstalters nicht erkennbar ist (mit ähnlichen Erwägungen BGH v. 15.6.1989, BGHZ 108, 52).

Diesen überzeugenden Ausführungen des OLG Köln (a. a. O.) schließt sich die Kammer vollumfänglich an.

Nach all dem ist das behauptete Abtretungsverbot, wenn es dann tatsächlich wirksam in den Reisevertrag einbezogen worden sein sollte, jedenfalls unwirksam.

Es ist vorliegend auch nicht erheblich, dass die Abtretungen nicht in der Frist des § 651 g I BGB erfolgt sind. Dies ist nur erforderlich wenn der Anmeldende im Anspruchsschreiben gem. § 651 g I BGB Ansprüche Dritter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend macht. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Im Stadium der Anspruchsanmeldung hat der Kläger ausweislich des Anspruchsschreibens vom 18.05.2008 nämlich ausdrücklich im Namen der Mitreisenden gehandelt.

Danach bleibt festzuhalten, dass der Kläger auch für die Ansprüche der beiden weiteren Mitreisenden aktivlegitimiert ist.

b. Den beiden Mitreisenden steht ein Minderungsanspruch wegen der mangelhaften Reiseleistungen zu.

Wie oben bereits ausgeführt hat der Kläger die vom Amtsgericht festgestellten Mängel akzeptiert und macht diese zur Grundlage der weiterverfolgten Ansprüche hinsichtlich der beiden Mitreisenden.

Die für die abweichende Unterbringung vom Amtsgericht angesetzte Minderungsquote von 35% ist nicht zu beanstandenden und daher für die Berechnung der Minderung anzusetzen.

Die Minderung ist vorliegend für die Zeit vom 10.05.-14.05.08 anzusetzen. Dies entspricht nach Nächten berechnet 4 Urlaubstagen.

Der 10.05.2008 ist mitzurechnen, da laut Reisebestätigung die Unterbringung ab diesem Tag läuft.

Die Reisezeit war vom 10.05.-17.05.2008, was nach der Kammerrechtsprechung einer Urlaubszeit von 7 Tagen entspricht, nämlich berechnet nach Nächten.

Bei einem Gesamtreisepreis von 3.112,- Euro ergibt sich bei einer Reisezeit von 7 Tagen ein Tagesreisepreis für vier Personen von 778,- Euro. Dies ergibt einen Tagesreisepreis von 111,14 Euro pro Person. Also für zwei Personen ergibt sich ein Tagesreisepreis von 222,28 Euro.

Bei einem maßgeblichen Tagesreisepreis von 222,28 Euro für zwei Personen ergibt sich bei einer Minderungsquote von 35% für 4 Tage ein Minderungsbetrag von 311,20 Euro.

Für den Umzugstag in Form eines Hotelwechsels am 15.05.2008 ist nach der ständigen Kammerrechtsprechung eine Minderungsquote von 100% bezogen auf einen Tagesreisepreis anzusetzen. Dies ergibt für die beiden Mitreisenden einen weiteren Minderungsbetrag von 222,28 Euro.

Für die Zeit vom 16.-17.05.2008, was berechnet nach Nächten einem Urlaubstag entspricht, ist die nicht zu beanstandende Minderungsquote von 5%, die das Amtsgericht angesetzt hat, anzusetzen. Wie bereits in Bezug auf die Ehefrau des Klägers ausgeführt greift auch für das mitreisende Ehepaar das Anerkenntnis der Beklagten von 20% nicht.

Bei einem maßgeblichen Tagesreisepreis von 222,28 Euro für zwei Personen ergibt sich bei einer Minderungsquote von 5% für 1 Tag ein Minderungsbetrag von 11,11 Euro.

Insgesamt ergibt sich danach ein Minderungsbetrag für das mitreisende Ehepaar von 544,59 Euro.

c. Die Ansprüche der beiden Mitreisenden sind auch rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist gem. § 651 g I BGB gegenüber der Beklagten angemeldet worden.

Der Kläger hat nämlich mit Schreiben vom 18.05.2008 auch ausdrücklich im Namen der beiden weiteren Mitreisenden deren Ansprüche wegen der Reisemängel gegenüber der Beklagten angemeldet und Minderungsansprüche geltend gemacht.

Nach den Gesamtumständen spricht schon vieles dafür, dass der Kläger, wie von ihm behauptet, auch eine entsprechende Vollmacht hatte. Dies kann aber letztlich dahinstehen.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger bei der Anspruchsanmeldung als vollmachtloser Vertreter gehandelt hat, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass die beiden weiteren Mitreisenden das Vertreterhandeln des Klägers rückwirkend genehmigt haben.

Die Anmeldung von Ansprüchen von Mitreisenden durch den Buchenden kann erfolgen, ohne dass es der Vorlage einer Vollmacht bedarf. Dies folgt aus § 651 g Abs. 1 S. 2 BGB, wonach § 174 BGB für die Anspruchsanmeldung nicht anzuwenden ist.

Eine zunächst vollmachtlose Anmeldung kann auch rückwirkend gemäß §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB genehmigt werden kann. Denn die Geltendmachung von Ansprüchen ist eine Erklärung i. S. einer geschäftsähnlichen Handlung (vgl. Palandt/Sprau, 69. Aufl., 2010, § 651 g Rn. 2), auf die die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechend anwendbar sind (vgl. Palandt/Ellenberger, 69. Aufl., 2010, vor § 104, Rn. 7). Die Genehmigungen der Mitreisenden erfolgte hier jedenfalls durch die Abtretungsvereinbarungen, weil damit kenntlich gemacht wurde, dass sie ihre Minderungsansprüche weiter verfolgen wollen.

Zur Wahrung der Frist des § 651 g Abs. 1 BGB ist dabei nicht erforderlich, dass die Abtretungserklärung innerhalb der Monatsfrist erfolgt, notwendig ist lediglich die Erklärung des vollmachtlosen Vertreters, dass auch für die Mitreisende Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Die Genehmigung der Erklärung kann auch noch nachträglich, außerhalb der Monatsfrist erfolgen (vgl. Urteil der Kammer v. 29.10.2009, Az. 2-24 S 47/09).

Zwar wird, soweit gesetzliche oder vertragliche Ausschlussfristen zu wahren sind, grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass eine Genehmigung auch innerhalb dieser Frist zu erteilen ist (vgl. BGHZ 32, 375 für ein gesetzliches Vorkaufsrecht; BGHZ 108, 21, 30 für eine satzungsmäßige Klagefrist; BVerwG NJW 99, 3357 für die Ausschlussfrist für einen Restitutionsanspruch). Nach dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist in § 651 g Abs. 1 BGB ist die Kammer jedoch der Auffassung, dass eine Genehmigung einer durch einen vollmachtlosen Vertreter erklärten Anspruchsanmeldung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen muss.

Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86; 145, 343, 349; Urt. v. 11.01.2005 Az. X ZR 163/02, NJW 2005, 1420; Urt. v. 9.6.2009, Az. Xa ZR 99/06, zit. nach juris). Durch die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen insbesondere durch den Buchenden für mitreisende Familienangehörige besteht für den Reiseveranstalter hinreichenden Anlass schnell die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen zu treffen, auch um ggf. bei der Durchsetzung von Regressansprüchen nicht in Beweisnot zu geraten. Die Veranlassung solcher für eine mögliche nachfolgende Auseinandersetzung nützlichen Maßnahmen ist für den Reiseveranstalter nicht unzumutbar, selbst wenn der jeweilige Anspruchsinhaber eine Genehmigung einer Anspruchsanmeldung durch einen vollmachtlosen Dritten erst wesentlich später oder gar nicht erteilt. Eine Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die Geltendmachung von Ansprüchen (vgl. BVerwG a. a. O.), die für die Notwendigkeit einer Genehmigung innerhalb von gesetzlichen oder vertraglichen Ausschlussfristen zur Begründung herangezogen wird, kann durch die Anspruchsanmeldung gemäß § 651 g Abs. 1 BGB nicht erreicht werden, da es trotz einer Anspruchsanmeldung nicht klar ist, ob die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich weiterverfolgt werden. Letztliche Klarheit erlangt der Reiseveranstalter erst mit Ablauf der Verjährungsfrist.

Für die Annahme, dass für die Anspruchsanmeldung gemäß § 651 g Abs. 1 BGB eine Genehmigung einer Anmeldung durch einen vollmachtlosen Vertreter nicht innerhalb der Frist erfolgen muss, spricht auch die Intention des Gesetzgebers, dass bei einer solchen Anmeldung keine strengen Formvorschriften einzuhalten sind. Denn der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 651 f Abs. 1 S. 2 BGB, wonach bei der Anmeldung durch einen bevollmächtigten Dritten die Vollmacht nicht vorgelegt werden muss (§ 174 BGB), zum Ausdruck gebracht, dass die Geltendmachung reisevertraglicher Ansprüche nicht gleichen strengen Formvorschriften unterliegt wie es bei einseitigen Rechtsgeschäften der Fall ist. Im Sinne erleichterter Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche insbesondere im Lichte des Verbraucherschutzes erscheint es deshalb nicht als notwendig, bei der nachträglichen Genehmigung vollmachtloser Erklärungen von strengen Voraussetzungen auszugehen.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I 2, 247 BGB.

Die von der Beklagten diesbezüglich erklärte Aufrechnung geht ins Leere, da das Amtsgericht dem Kläger im Ergebnis nicht zum Nachteil der Beklagten mehr zugesprochen hat als berechtigt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.

Die Revision war gem. § 543 I S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Wirksamkeit eines Abtretungsverbots in den Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt. Weiterhin hat die Rechtssache insofern grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob die Genehmigung einer Anspruchsanmeldung durch einen vollmachtlosen Vertreter für den Anspruchsinhaber bisher – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden wurde.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Vorinstanzen

AG Frankfurt am Main – 32 C 265/09 (84)

Rechtsgebiete

Reiserecht

Normen

BGB § 307; BGB § 651g