LG Saarbrücken, Urteil vom 5. August 1999, 4 O 93/97

LG Saarbrücken, Urteil vom 5. August 1999, 4 O 93/97

Verpflichtung zum Ersatz des Haushaltsführungsschadens

Gericht

LG Saarbrücken


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

05. 08. 1999


Aktenzeichen

4 O 93/97


Leitsatz des Gerichts

Die Verpflichtung zum Ersatz des sog. Haushaltsführungsschadens besteht auch, wenn ein Ehemann bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall verletzt wird und deshalb nicht mehr bei der Hausarbeit mithelfen kann.

Entscheidungsgründe

Aus den Entscheidungsgründen:
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Da der Kl. bei dem Unfall unstreitig schwer verletzt wurde, steht ihm auch ein Schmerzensgeld sowie der Ersatz des Verdienstausfalls und der fiktiven Haushaltskosten zu.

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Haushaltsführungsschaden: 10.093,36 DM

Der Anspruch ergibt sich aus § 843 BGB. Danach ist bei der Verletzung eines Ehegatten sowohl unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse als auch im Hinblick auf die geschuldete Unterhaltsleistung für Familienangehörige Schadensersatz zu leisten (Palandt/Thomas, BGB, § 843 Rz. 8, m.w.N.). Maßgebend sind dabei die Verhältnisse, wie sie ohne die Verletzung vorgelegen hätten, d. h. es kommt darauf an, welchen Wert die ohne die Verletzung tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung des Kl. vor dem Unfall hatte (vgl. BGH, NJW 1974, 1651 = FamRZ 1974, 526).

Das Gericht geht davon aus, daß der Kl. vor dem Unfall wöchentlich im Durchschnitt zehn Stunden im Haushalt gearbeitet hat. Die Zeugin A. bekundete insoweit, daß der Kl. montags morgens zu seiner Arbeitsstelle gefahren sei und daß er in aller Regel donnerstags mittags gegen 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr nach Hause gekommen sei. Den Haushalt hätten sie im allgemeinen gemeinsam am Wochenende gemacht, wobei der Kl. Einkäufe getätigt, gekocht, gestaubsaugt und auch die Betten gemacht habe. Darüber hinaus habe der Kl. auch den zur Wohnung gehörenden Garten gepflegt und sich um die Fahrzeuge und die zwei Hunde gekümmert.

Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich, daß der Kl. in erheblichem Umfange bei der Hausarbeit mitgewirkt hat. Die Aussage ist insgesamt glaubhaft und erscheint auch plausibel, da die Zeugin nach ihren Angaben damals selbst voll beschäftigt war und zwar von morgens 6:00 Uhr bis mittags 14:00 Uhr. Angesichts der beruflichen Beanspruchung der Zeugin ist es daher ohne weiteres nachvollziehbar, daß der Kl. an den Wochenenden, insbesondere wenn er bereits donnerstags nachmittags nach Hause kam, im Haushalt mitgeholfen hat. Angesichts dessen, daß es sich um eine relativ kleine Wohnung gehandelt hat – nach der Aussage der Zeugin war sie etwa 50 bis 60 qm groß -, erscheint ein Aufwand von zehn Stunden pro Woche als realistisch. Er entspricht im wesentlichen auch den Zeitangaben der Zeugin, die bekundete, daß der Kl. vor allem freitags morgens und samstags morgens Hausarbeit verrichtet hat. Auch war der zum Anwesen gehörende Garten nach der Beschreibung durch die Zeugin nicht sonderlich aufwendig zu pflegen, da er überwiegend aus Rasen bestand.

Ausgehend davon, daß bei 17 Wochenstunden unstreitig ein Nettolohn nach der Besoldungsgruppe BAT X von monatlich 1.072,42 DM in Ansatz zu bringen wäre, ergibt sich bei einer Arbeitszeit von zehn Stunden pro Woche ein monatlicher Schaden von 630,84 DM. Zu einem ähnlichen Ergebnis käme man auch, wenn man die Stunde mit 15 DM ansetzen würde.

Da der Kl. in der Zeit von Oktober 1994 bis Januar 1996, also für insgesamt 16 Monate, im Haushalt ausfiel, weil er in dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig war, ergibt sich insgesamt ein Ausfallschaden von 10.093,44 DM.

Darüber hinaus besteht ein Ausfallschaden nicht. Nach dem eigenen Vorbringen des Kl. war er danach nur noch zu 25 % in der Haushaltstätigkeit eingeschränkt, so daß letztlich ein meßbarer Schaden nicht mehr besteht, da die Haushaltstätigkeit zumutbarerweise so verteilt werden kann, daß die schwierigeren Arbeiten, welche den Kl. besonders belastet hätten, von dessen Ehefrau übernommen werden konnten.

Der Anspruch besteht auch, wenn man berücksichtigt, daß der Kl. keine Ersatzkraft eingestellt hat, denn der Haushaltsführungsschaden kann ohne weiteres auch fiktiv berechnet werden, wie dies vorliegend vom Kl. gemacht wurde.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht

Normen

BGB § 843