OLG Celle, Berufungsurteil vom 9. Dezember 1988, 4 U 130/87

OLG Celle, Berufungsurteil vom 9. Dezember 1988, 4 U 130/87

Belästigungen durch Brieftauben in ländlichem Gebiet

Gericht

OLG Celle


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

09. 12. 1988


Aktenzeichen

4 U 130/87


Leitsatz des Gerichts

  1. Unter Berücksichtigung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses sind von Brieftauben auf das Nachbargrundstück ausgehenden Störungen entsprechend § 906 BGB zu beurteilen.

  2. Eine Begrenzung der Zahl der gehaltenen Brieftauben, sowie eine Begrenzung der Flugzeiten kann auch in einem ländlichen Gebieten erforderlich sein, wenn damit die Interessen des Grundstücksnachbarn entsprechend berücksichtigt werden.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Der Ehemann der Bekl. hält auf deren Grundstück – in ländlicher Gegend – 30 Brieftauben. Hierdurch fühlt sich der Kl. (Grundstücksnachbar) gestört. Der Auflage des Landkreises, die Brieftauben während der Aussaat nicht, ansonsten nur zweimal täglich eine Stunde ausfliegen lassen, kommt der Ehemann der Bekl. nach. Das LG hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Die Berufung des Kl. war nur teilweise erfolgreich: es dürfen nicht mehr als 20 freifliegende Brieftauben gehalten werden.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

1. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und eines Teils der Literatur geht der Senat davon aus, daß § 906 BGB nicht nur auf die vom Grundstück des Taubenhalters ausgehende Geräusche anzuwenden ist, eine entsprechende Anwendung vielmehr auch geboten ist, wenn Tauben auf ein Nachbargrundstück fliegen oder es überfliegen und dabei Geräusche verursachen oder es durch Staub und Kot verunreinigen (so OLG Düsseldorf, OLGZ 1980, 16; MDR 1968, 841; OLG Oldenburg, VersR 1976, 644, für Flugenten; Meisner-Stern-Hodes-Dehner, NachbarR im Bundesgebiet, 6. Aufl., § 16 II 2; Soergel-Mühl, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdnr. 13; Säckner, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 906 Rdnr. 72; Staudinger-Seufert, BGB, 11. Aufl., § 906 Rdnr. 7; a. A. Staudinger-Roth, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdnr. 111; einschränkend – es entspreche einem „praktischen Bedürfnis“ – Augustin, in: RGRK, 12. Aufl., § 906 Rdnr. 24). Eine entsprechende Anwendung von § 906 ist ähnlich wie im Falle von Bienen (RGZ 141, 406; BGHZ 16, 366 = NJW 1955, 747 = LM § 906 BGB Nr. 3) deshalb geboten, weil der Flug von Brieftauben ebenso wie der von Bienen von den Haltern nicht geleitet und kontrolliert werden kann, so daß das allgemeine Abwehrrecht aus § 1004 BGB praktisch zur Ausrottung solcher frei fliegender Tiere führen würde, insbesondere also auch der Brieftauben, selbst dann, wenn sie ein Nachbargrundstück nur unwesentlich beeinträchtigen und/oder ihre Haltung ortsüblich ist. Da – wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt – die von den auf ein Nachbargrundstück einfliegenden Tauben ausgehenden Beeinträchtigungen überwiegend denen durch Immissionen von einem Nachbargrundstück gleichen, entspricht es einer sowohl dem Gesetzeszweck, als auch der nachbarrechtlichen Interessenabwägung Rechnung tragenden Auslegung, die von Brieftauben unmittelbar auf oder über dem Nachbargrundstück verursachten Störungen als Immissionen entsprechend § 906 BGB zu beurteilen, allerdings mit der Maßgabe, daß der Taubenzüchter im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses gehalten ist, seinerseits auf die Belange seiner Nachbarn besondere Rücksicht zu nehmen.

2. Obwohl nicht die Bekl., sondern ihr Ehemann Eigentümer der Tauben ist, haftet sie für Beeinträchtigungen des Klägergrundstücks, da die Taubenhaltung mit ihrem Einverständnis geschieht und die Beseitigung von ihrem Willen abhängt. Sie ist mithin mittelbare Störerin (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 47. Aufl., § 1005 Anm. 4a m. w. Hinw.) und haftet für nicht rechtmäßige Einwirkungen der Tauben auf das Klägergrundstück (§ 1004 i. V. mit § 906 BGB).

3. Die vom Kl. beanstandeten Einwirkungen der Brieftauben auf sein Grundstück sind überwiegend unwesentlich i. S. von § 906 I BGB. Für diese Beurteilung maßgebend ist nicht das subjektive Empfinden des Kl., sondern das eines „normalen Durchschnittsmenschen”, wobei Art und Zweckbestimmung, insbesondere auch die planungsrechtliche Bewertung des betreffenden Grundstücks von Bedeutung sind (vgl. Palandt-Bassenge, § 906 Anm. 3a).

Entgegen der vom Kl. vertretenen Auffassung liegt sein Grundstück nicht in einem reinen Wohngebiet i. S. der Baunutzungsverordnung. Es ist gerichtsbekannt und ergibt sich auch aus dem zu den Akten gereichten Ortsplan, daß es sich bei dem Ortsteil Z. um ein Bauerndorf handelt, zu dem im Ortskern etliche Höfe, daran anschließend einige Wohnsiedlungen meist jüngeren Datums gehören. Der Ort ist umgeben von Feldmark und Wäldern. Das Grundstück des Kl. liegt dicht am Ortskern und grenzt im Süden unmittelbar an einen größeren Bauernhof. Nördlich und westlich davon schließen sich zahlreiche neu errichtete Wohnhäuser an. Ein Bebauungsplan existiert für den Ort unstreitig nicht. Schon die unmittelbare Nachbarschaft des Klägergrundstücks zu einem Bauernhof und die ganz geringe Entfernung zu weiteren Höfen im Osten verbieten eine Gleichstellung des Grundstücks der Parteien mit solchen in einem reinen Wohngebiet. Die Grundstücke liegen vielmehr in einem Bereich, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen; hier besteht in besonderem Maße eine gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme, also insbesondere auch in der Toleranz gegenüber Beeinträchtigungen, wie sie von typisch landwirtschaftlicher Tierhaltung – zu der traditionell auch Taubenhaltung gehört – ausgehen.

Nach einem Urteil des OVG Lüneburg vom 26. 9. 1980 (ZfBR 1981, 98 = BRS 36 Nr. 49) ist die Brieftaubenhaltung in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich unbedenklich; denn eine kleine Brieftaubenzucht sei mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines reinen Wohngebiets generell vereinbar. Es handele sich um eine typische Hobbytierhaltung, deren Zulassung mit der Novellierung des § 14 I BauNVO gerade habe erleichtert werden sollen. Das OVG hat dann im einzelnen dargelegt, daß ernsthafte Belästigungen der Nachbarn von den Brieftauben nicht ausgingen. Diese Frage bedarf aber im Einzelfall jeweils einer gesonderten Überprüfung. Hier gilt folgendes:

a) Soweit der Kl. lautes Flügelklatschen und Gurren der Tauben beim Überfliegen des Grundstücks sowie Scharren in der Dachrinne beanstandet, handelt es sich allenfalls um unwesentliche Beeinträchtigungen, sofern nicht sogar – wie hinsichtlich des Scharrens in der Dachrinne – ein artfremdes Verhalten behauptet wird. Das Flügelklatschen und Gurren sind ohne besonderen Informationswert und werden deshalb bei einem normal toleranten Nachbarschaftsverhältnis zumal im ländlichen Bereich nicht als nennenswert störend empfunden. Dabei ist von Bedeutung, daß sich die genannten Geräusche auf zweimal eine Stunde Freiflug täglich beschränken, und während dieser Zeit befinden sich die Vögel erfahrungsgemäß überwiegend außerhalb der Hörweite des Klägergrundstücks.

Entsprechendes gilt hinsichtlich des Pfeifgeräusches, mit dem der Ehemann der Bekl. zögernde Tauben in den Schlag zurücklockt. Auch dieses Geräusch hat für den Kl. keinerlei Informationswert, so daß er sich – zumal er die Funktion des Geräuschs kennt – bei einer vernünftigen nachbarlichen Einstellung dadurch nicht gestört zu fühlen braucht.

b) Die Behauptung des Kl., die Taubenhaltung auf dem Grundstück der Bekl. sei „mit einer konkreten gesundheitlichen Gefährdung“ für ihn und seine Familie verbunden, weil „solche Tauben” zu 70 bis 80 % mit für Menschen schädlichen und ansteckenden Krankheiten verseucht seien, die durch den beim Überfliegen des Grundstücks abfallenden Staub oder den Kot der Tauben übertragen würden, ist zu pauschal, um den geltend gemachten Abwehranspruch gegen die Taubenhaltung zu rechtfertigen. Der Kl. hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die Tauben des Ehemanns der Bekl. verseucht sind. Die Bekl. hat darauf hingewiesen, daß diese Tauben im eigenen Interesse und als Voraussetzung für ihre Teilnahme an Übungs- und Preisfliegen der Vereine regelmäßig tierärztlich überwacht und geimpft würden; auf das – prozessual verspätete – Bestreiten dieser Behauptung seitens des Kl. in seinem Schriftsatz vom 24. 10. 1988 hat die Bekl. eine Bescheinigung des Biologischen Laboratoriums vom 1. 11. 1988 darüber vorgelegt, daß die Tauben des Ehemanns der Bekl. in parasitologischer und bakteriologischer Hinsicht ohne Befund waren. In den vom Kl. überreichten Druckwerken und den angeführten Zitaten werden meist verwilderte Stadttauben undifferenziert mit Zucht- und Sporttauben behandelt. Die darin erwähnte häufige Infizierung von „Tauben“ ergibt für die behauptete konkrete Gesundheitsgefährdung nichts, und auch die genannten Prozentsätze einer Verseuchung von Tauben sind nicht überzeugend begründet. Insbesondere die vom Kl. überreichte Dissertation von X aus dem Jahre 1981 ist ohne Beweiswert. Die refferierten Prozentsätze über festgestellte Infektionen von Tauben schwanken stark und sind deshalb nicht aussagefähig. Es fehlt an Angaben, wie die untersuchten Tauben ausgewählt worden sind. Insbesondere aber handelt es sich lediglich um eine „Literaturübersicht“, die in hohem Maße von Zufälligkeiten abhängig ist und allenfalls als Vorarbeit für eine weitere wissenschaftliche Arbeit dienen kann.

c) Bedeutsamer hingegen ist die Behauptung des Kl., die Tauben würden sein Grundstück durch Kot verunreinigen. Dabei soll unterstellt werden, daß Vogelkot zu den von § 906 BGB erfaßten Beeinträchtigungen zählt. Ob eine wesentliche Beeinträchtigung des Klägergrundstücks vorliegt, hängt von dem Umfang der Verunreinigungen ab. Insoweit ist davon auszugehen, daß sich Tauben erfahrungsgemäß im Regelfall in Ruhestellung ihres Kots entledigen, aber auch im Flug Kot absondern (vgl. dazu auch die Feststellungen des OVG Lüneburg, ZfBR 1981, 98 = BRS 36 Nr. 49). Die Haltung einer größeren Anzahl von Tauben führt mithin unvermeidbar dazu, daß benachbarte Häuser und Grundstücke nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden. Nach der Überzeugung des Senats ist es jedenfalls sehr wahrscheinlich, daß das Maß des dem Kl. insoweit Zumutbaren bei der Haltung von 30 Tauben auf dem Nachbargrundstück überschritten wird, auch wenn die Tauben nur stundenweise frei fliegen dürfen; das Gegenteil hat die Bekl., die insoweit die Beweislast trägt, nicht nachgewiesen.

4. Taubenhaltung ist jedoch in A. als ortsüblich i. S. von § 906 II BGB anzusehen. Wie bereits erörtert, handelt es sich um einen in seinem Ortskern von Hofstellen geprägten Ort in ländlicher Umgebung. In solchen dörflichen Ansiedlungen ist jedenfalls im hiesigen Raum Taubenhaltung herkömmlich üblich. Sie wird nach dem Vortrag der Bekl. auch tatsächlich in A. von sieben weiteren Züchtern neben ihrem Ehemann ausgeübt. Der Kl. hat diese Behauptung zunächst mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten war jedoch gem. § 138 IV ZPO unbeachtlich, weil ein kurzer Spaziergang es ihm ermöglicht hätte, festzustellen, ob auf den genannten Grundstücken Taubenschläge vorhanden sind. Bestehen solche eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten, bedeutet das Bestreiten mit Nichtwissen rechtlich ein Nichtbestreiten i. S. von § 138 III ZPO (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 45. Aufl., § 138 Anm. 5 A) …

5. Ortsübliche Beeinträchtigung hat der Kl. nur dann zu dulden, wenn sie nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können (§ 906 II BGB).

… b) Eine weitere Begrenzung der Flugzeiten der Tauben ist hingegen unzumutbar. Im Gegensatz zu reinen Zuchttauben müssen Brief- und Sporttauben nahezu täglich Trainingsflüge ausführen können. Das leuchtet in einem solchen Maß als selbstverständlich ein, daß die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beantwortung dieser Frage überflüssig erscheint. Die Beschränkung auf zwei Stunden Freiflug täglich, sowie die Ausflugssperre während der Zeit der Aussaat der Felder erscheint als eine angemessene Maßnahme, um die Belange der Taubenzüchter mit denen von Tauben beeinträchtigter Nachbarn hinsichtlich der Flugdauer in Einklang zu bringen.

c) Angesichts der widerstreitenden Interessen zwischen einem Taubenhalter, dessen Vögel notwendigerweise benachbarte Grundstücke überfliegen müssen, und seinen Nachbarn insbesondere in Wohngebieten stellt sich jedoch die Frage, ob die Zahl der von einem Züchter gehaltenen Brieftauben nicht mit Rücksicht auf die Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses – die die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichten (vgl. Palandt-Bassenge, Vorb. § 903 Anm. 2b aa) – begrenzt werden muß. Der Senat bejaht das.

Die Taubenhaltung ist eine ganz persönliche Liebhaberei. Nach dem Vortrag der Bekl. bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß für die Brieftaubenzucht ihres Ehemannes eine Mindestzahl von 30 Tauben erforderlich wäre. Ebenso ist nicht ersichtlich, daß die von der Bekl. benannten sieben anderen Taubenzüchter in A. jeweils 30 Tauben oder mehr halten; insoweit unwidersprochen hat der Kl. vielmehr vorgetragen, jedenfalls ein Züchter halte nur vier Tauben. Mithin kann zum einen nicht festgestellt werden, daß die Haltung von mindestens 30 Tauben in A. ortsüblich wäre, zum anderen aber steht fest, daß der Umfang der Beeinträchtigungen durch die vom Ehemann der Bekl. gehaltenen frei fliegenden Tauben durch eine zahlenmäßige Reduzierung auf ein zumutbares Maß beschränkt werden kann. Im Hinblick darauf bemißt der Senat die zulässige Höchstzahl frei fliegender Tauben mit 20 Tieren. Für diese Bemessung hat der Senat bedacht, daß die Tauben des Ehemanns der Bekl. nur zweimal täglich je eine Stunde Freiflug erhalten. Geht man von einem lichten Tag von durchschnittlich zwölf Stunden aus, so entsprechen die von den Brieftauben der Kl. ausgehenden Störungen während der zweistündigen Freiflugzeit wenig mehr als den Störungsmöglichkeiten eines in einem Garten nistenden Taubenpaares, die bei vernünftiger Betrachtungsweise von einem Grundstückseigentümer in einem ländlichen Siedlungsgebiet hinzunehmen sind. Die Brieftauben des Ehemanns der Bekl. benutzen auch die Freiflugstunden dazu, auszufliegen; sie halten sich also nicht überwiegend auf den Nachbargrundstücken auf. Denn anders als verwilderte Stadttauben oder Wildtauben werden sie ständig gefüttert und benutzen deshalb die Freiflugzeit nicht zur Futtersuche, sondern zu Trainingsflügen. Die dabei von 20 Brieftauben ausgehenden Verunreinigungen seines Grundstücks sind vom Kl. hinzunehmen; denn das Grundstück liegt in einem naturnahen, ländlichen Bereich, in dem ohnehin auch andere Vögel (Singvögel, Rabenvögel usw.), speziell auch verwilderte oder Wildtauben leben können, ohne daß es naheläge, daß ein vernünftiger Eigentümer dagegen Abwehrmaßnahmen ergriffe.

6. Der Kl. kann seinen Anspruch, auf dem Grundstück der Bekl. die Haltung frei fliegender Tauben zu unterlassen, auch nicht auf § 823 II BGB i. V. mit Vorschriften des Bauordnungsrechts – hier: Fehlen der Genehmigung für eine Nutzungsänderung bezüglich des Dachraums der Garage – stützen. Zum einen ist die Genehmigung nach Einlegung der Berufung erteilt worden, und die Prognose für den Ausgang der dagegen vom Kl. eingelegten Verwaltungsklage ist im Hinblick auf das erwähnte Urteil des OVG Lüneburg vom 26. 9. 1980 wenig günstig. Auf den Ausgang dieses Verfahrens kommt es jedoch schon deshalb nicht an, weil sich die Versagung der vom Kl. bekämpften Genehmigung nur auf die Nutzung des Garagendachraums zur Unterbringung von Tauben bezieht, nicht hingegen die Nutzung des Grundstücks im übrigen zum Halten von Brieftauben, und unstreitig hält der Ehemann der Bekl. bereits Tauben auch in einer Voliere. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsverfahrens ist deshalb nicht geboten.

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht

Normen

BGB §§ 906 II, 1004