OLG Dresden, Berufungsurteil vom 17. Juli 1996, 8 U 696/96

OLG Dresden, Berufungsurteil vom 17. Juli 1996, 8 U 696/96

Hoteleigentümerhaftung für von Schleppgauben-Dach abrutschende Schneemassen

Gericht

OLG Dresden


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

17. 07. 1996


Aktenzeichen

8 U 696/96


Leitsatz des Gerichts

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in Freiberg/Sachsen ist ein Hauseigentümer bei einem Dach mit einer Neigung von über 50° verpflichtet, auch auf Schleppgauben Schneefanggitter anzubringen, damit herabrutschende Schneemassen nicht über das unterhalb der Schleppgauben angebrachte Schneefanggitter hinwegrutschen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Bekl. sind Eigentümer und Betreiber eines Hotels in Freiberg/Sachsen. Das Hotel hat Erdgeschoß, zwei Stockwerke und ein ausgebautes Dachgeschoß. Entsprechend der historischen Bautradition in Freiberg hat das Dach einen Neigungswinkel von über 50 §. Über die gesamte Dachlänge verteilt befinden sich acht Schleppgauben mit jeweils einer Breite von einem bzw. zwei Dachfenstern. Unterhalb der Schleppgauben befindet sich in einem Abstand von ca. 60 cm von den Dachfenstern entfernt ein ca. 25 cm hohes durchgängiges Schneefanggitter. Auf den Schleppgauben sind keine Schneefanggitter angebracht. Das Hotel wurde nach der Wiedervereinigung restauriert. Am 16. 1. 1995 parkte der Kl. seinen Pkw BMW 520i vor dem Hotel. Das Parken ist dort mit Parkscheibe eine bestimmte Zeit lang zulässig. Gegen 9.30 Uhr rutschten Schneemassen über die Schleppgauben und fielen auf die gesamte Länge des kl. Kfz, das dadurch erheblich beschädigt wurde. Die Bekl. haben die Bezahlung des Schadens abgelehnt.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

1. Zu Recht bejaht das LG auch eine Verkehrssicherungspflicht der Bekl. als Eigentümer des Hotels.

Eine Verkehrssicherungspflicht trifft jeden, der Gefahrenquellen schafft, durch die Dritte geschädigt werden könnten. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt jedoch einerseits von den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs ab und andererseits von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für denjenigen, der den Verkehr eröffnet. Deshalb trifft den Hauseigentümer nach der Rechtsprechung des RG (DR 1942, 1759) und ihm nachfolgend des BGH (NJW 1955, 300) sowie der herrschenden Rechtsprechung (OLG Stuttgart, VersR 1973, 356; OLG Karlsruhe, VersR 1956, 542; OLG München, VersR 1967, 88 und 1037) grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Sofern jedoch besondere Umstände vorliegen, muß der Hauseigentümer je nach Notwendigkeit einerseits und Zumutbarkeit andererseits Maßnahmen zur Verhinderung der Schneelawinen ergreifen. Als besondere Umstände sind dabei von der Rechtsprechung die allgemeine Schneelage des Orts, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse und Witterungslage sowie die konkrete Verkehrseröffnung anerkannt.

So wie das LG bejaht auch der Senat das Vorliegen solcher besonderen Umstände. Freiberg, am Fuß des Erzgebirges gelegen, ist ein mittleres Schneegebiet. Dies haben auch die Zeugen bestätigt. Aufgrund der historisch bedingten Dachneigungen in der Altstadt kommt es relativ häufig vor, daß Schnee von den Dächern herabrutscht. Dies ergibt sich sowohl aus den Aussagen der Zeugen, die alle aus Freiberg oder Umgebung stammen, als auch aus der Erklärung des Beklagtenvertreters, wonach seine Kanzlei allein drei bis vier Schadensfälle wegen herabgestürzten Schnees pro Jahr bearbeitet. Diese Umstände haben auch nach Vortrag der Parteien und Aussagen der Zeugen dazu geführt, daß in Freiberg Schneefanggitter an den renovierten Häusern ortsüblich sind.

2. Entgegen der Ansicht des LG sind die Bekl. als Eigentümer des Hotels dieser Pflicht nicht nachgekommen. Zwar befindet sich auf der ganzen Breite des Dachs ein Schneefanggitter von ca. 25 cm Höhe unterhalb der Gauben. Dies reicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus, um das Abrutschen von Dachlawinen i.d.R. zu verhindern (OLG München, VersR 1967, 88). Im vorliegenden Fall ist ein ausreichender Schutz des Verkehrs durch dieses Schneefanggitter nicht erreicht. Denn aufgrund der Dachneigung, der Höhe des Dachs und der Konstruktion der Schleppgauben rutscht der Schnee oberhalb und über die Schneefanggitter auf die vor dem Hotel verlaufende öffentliche Straße. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aufgrund der Zeugenaussagen. (Wird ausgeführt.) Aufgrund der besonderen Dachkonstruktion sind die Bekl. verpflichtet, Schneefanggitter auch auf den Schleppgauben anzubringen.

3. Die Bekl. haben auch fahrlässig gem. § 276 BGB gehandelt, denn sie wußten bereits vor dem 16. 1. 1995 von der Konstruktionsschwäche ihres Dachs. Denn nach Aussage der Zeugin G ist immer wieder vom Dach Schnee herabgestürzt. Spätestens seit dem Winter 1993/94 wußten die Bekl., daß durch einen solchen Vorfall ein Pkw beschädigt werden kann.

4. Ein Mitverschulden an dem Unfall trifft den Kl. nicht. Unstreitig ist von der Stelle, wo er am 16. 1. 1995 parkte, nur das Schneefanggitter auf dem Dach des Hotels zu sehen. Nicht erkennbar ist, daß auf den Dachgauben keine Schneefanggitter sind. Infolgedessen durfte der Kl. davon ausgehen, daß er ausreichend vor herabstürzendem Schnee vom Dach des Hotels gesichert ist. Anders als in den Fällen des OLG Düsseldorf (VersR 1978, 545) und OLG München (VersR 1965, 908) war der Kl. auch nicht verpflichtet, auf die gegenüberliegende Straßenseite hinüberzugehen und die Schneelage auf dem Dach des Hotels zu begutachten. Denn da er von seinem Standort das i.d.R. ausreichende Schneefanggitter sehen konnte, mußte er nicht damit rechnen, daß aufgrund einer besonderen Dachkonstruktion (Schleppgauben) trotzdem die Gefahr herabstürzenden Schnees bestand.

Rechtsgebiete

Schadensersatzrecht; Schnee und Glatteis

Normen

BGB § 823