OLG Hamm, Berufungsurteil vom 25. Juni 1996, 27 U 68/96

OLG Hamm, Berufungsurteil vom 25. Juni 1996, 27 U 68/96

Kollision zwischen Ehegatten, von denen jeder den Pkw des anderen fährt; Bedeutung der Reparaturkostenübernahmebestätigung

Gericht

OLG Hamm


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

25. 06. 1996


Aktenzeichen

27 U 68/96


Leitsatz des Gerichts

Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss nicht für Schäden aufkommen, die der Ehegatte der Versicherten mit dem versicherten Auto an seinem eigenen Fahrzeug verursacht.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. begehrt von der Bekl., daß sie ihm aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung, die er bei ihr unterhält, umfassend Deckung gewährt anläßlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 14. 7. 1994 im Bereich einer BAB-Ausfahrt ereignete. An diesem Tag wollten der Kl. und seine Ehefrau mit ihrer Tochter und einem Neffen den B besuchen. Auf der Fahrt dorthin führte der Kl. den Sportwagen seiner Ehefrau, während sie mit seinem bei der Bekl. haftpflichtversicherten Pkw hinter ihm herfuhr. Als sie von der BAB abfuhren, um die Fahrt auf der Bundesstraße fortzusetzen, stoppte der Kl. am Ende der Autobahnausfahrt kurz ab, weil er glaubte, seine Ehefrau würde sich nicht unmittelbar nach ihm in den fließenden Verkehr der Bundesstraße einordnen können. Da sie den Verkehr auf der Bundesstraße beobachtete und ihr deshalb sein Abbremsen entging, fuhr sie mit seinem Pkw auf ihren eigenen Sportwagen auf. Die Eheleute verzichteten darauf, die Polizei hinzuzuziehen. Der Kl. meldete der Bekl. den Schadensfall.

In seinem Schadensgutachten vom 24. 8. 1994 gab der Sachverständige die Reparaturkosten (incl. MwSt.) mit 18756,70 DM, die voraussichtliche Reparaturdauer mit ca. acht Wochen und den täglichen Nutzungsausfall mit 128 DM an. Den trotz Reparatur verbleibenden merkantilen Minderwert schätzte er auf 4000 DM. Der Sportwagen befand sich vom 8. 8. bis 9. 11. 1994 zur Reparatur in der Werkstatt der Firma F. Am 20. 9. 1994 unterzeichnete die Ehefrau des Kl. ein als “Reparaturkosten-Übernahmebestätigung” überschriebenes Formular, in welchem sie die Bekl. unwiderruflich anwies, Zahlungen auf die Reparaturkosten direkt an die Firma F. zu leisten. Der Vordruck wurde anschließend der Bekl. zugeleitet, die darin ankreuzte, daß ihr Versicherungsnehmer zu 100 % für die Schäden am Fahrzeug seiner Ehefrau hafte und daß sie die Reparaturkosten dementsprechend begleichen werde. Das Formular wurde am 5. 10. 1994 auch von der Bekl. unterschrieben und sodann zurückgesandt. In einem Schreiben vom 9. 11. 1994 bezifferte die Ehefrau des Kl. der Bekl. gegenüber ihren weiteren Unfallschaden auf 16032 DM (merkantiler Minderwert: 4000 DM; Nutzungsausfallentschädigung für 94 Tage: 12032 DM). Unter dem 29. 11. 1994 schrieb die Bekl. dem Kl., für die Schäden an dem Sportwagen seiner Ehefrau nicht eintrittspflichtig zu sein, da es sich dabei um Eigenschäden handele. Zugleich widerrief sie ihre in der Reparaturkosten-Übernahmebestätigung gegebenen Zusagen. Gleichwohl bezahlte die Bekl. in der Folge die Reparaturkostenrechnung der Firma F. Eine weitere Schadensregulierung lehnte sie jedoch ab.

Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Kl. wurde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Allerdings ist die Klage entgegen der Auffassung des LG nicht unzulässig. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kl. im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft Schadensersatzansprüche seiner Ehefrau einklagen kann, stellt sich hier schon deshalb nicht, weil er mit der Klage seine eigenen Ansprüche aus der bei der Bekl. unterhaltenen Kfz-Haftpflichtversicherung durchsetzen will. Er führt einen Deckungsprozeß, nachdem die Bekl. mit Schreiben vom 29. 11. 1994 ihre Eintrittspflicht ihm gegenüber in Abrede stellte. Daß sie anschließend die Reparaturkostenrechnung der Firma F. bezahlte, ist unerheblich, da die Bekl. jede weitere Schadensregulierung ablehnte. Der Kl. kann im übrigen auf Feststellung klagen, zumal die Ansprüche seiner Ehefrau noch nicht rechtskräftig festgestellt sind (vgl. dazu BGH, NJW 1981, 870 (871)).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kl. kann von der Bekl. nicht verlangen, ihm wegen des Verkehrsunfalls vom 14. 7. 1994 Deckung zu gewähren. Insb. ist sie nicht verpflichtet, seiner Ehefrau den unfallbedingten Nutzungsausfall und/oder den merkantilen Minderwert ihres Sportwagens zu ersetzen.

Die Bekl. erkannte ihre Eintrittspflicht keineswegs nach § 781 BGB an, als sie am 5. 10. 1994 die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung vervollständigte und unterzeichnete. Die gegenteilige Ansicht des Kl. ist schon mit dem Wortlaut dieser Urkunde nicht zu vereinbaren. Darin hatte seine Ehefrau mit ihrer bereits am 20. 9. 1994 geleisteten Unterschrift die Bekl. unwiderruflich angewiesen (§ 783 BGB), Zahlungen auf die Reparaturkosten direkt an die Firma F. zu leisten. Die Bekl. nahm diese Anweisung an (§ 784 BGB), als sie die Urkunde gegenzeichnete. Ein weitergehender Erklärungswert kann ihrer Unterschrift schon deshalb nicht beigemessen werden, weil ihre in der Reparaturkosten-Übernahmebestätigung enthaltenen Willenserklärungen nicht an den Kl. sondern an die Firma F. gerichtet waren und ausschließlich die Reparaturkosten betrafen. Im übrigen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, aus welchem Grund die Bekl. ein (umfassendes) Schuldanerkenntnis i.S. des § 781 BGB hätte abgeben sollen. Daß sie die Reparaturkosten letztendlich bezahlte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Bekl. erfüllte damit lediglich ihre mit der Annahme der Anweisung gegenüber der Firma F. eingegangenen Verpflichtungen.

Die Bekl. ist auch aufgrund der vom Kl. bei ihr unterhaltenen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig, da sie nach § 10 I AKB nur die begründeten Ansprüche zu befriedigen hat, die Dritte gegen ihn geltend machen. Zwar ist seine Ehefrau – obwohl als Führerin seines Pkw nach § 10 IIc AKB mitversichert -“Dritte” i.S. des § 10 I AKB (arg. e § 11 Nr. 2 AKB). Die von ihr erhobenen Schadensersatzansprüche sind aber nicht begründet im Sinne der genannten Vorschrift. Seiner Ehefrau ist es nach § 8 Halbs. 2 StVG verwehrt, ihn gestützt auf § 7 I StVG für die Beschädigung ihres Sportwagens haftbar zu machen, da sie zum Unfallzeitpunkt seinen bei der Bekl. haftpflichtversicherten Pkw führte und damit als Verletzte beim Betrieb seines Kfz tätig war (vgl. dazu BGH, VersR 1956, 640; 1972, 959 (960); NZV 1989, 105 (106)).

Ob der Kl. zumindest als Fahrzeugführer des Sportwagens seiner Ehefrau nach § 18 I 1 StVG oder § 823 BGB dem Grunde nach für die Unfallfolgen haftet, kann unbeantwortet bleiben. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, eine Eintrittspflicht der Bekl. ließe sich daraus nicht ableiten, da der Sportwagen nicht bei ihr haftpflichtversichert war.

Ebenso kann dahinstehen, ob die Ehefrau des Kl. als Führerin seines Pkw nach § 18 I 1 StVG oder § 823 BGB für den Unfall einzustehen hat. Die Bekl. wäre auch in diesem Fall nicht eintrittspflichtig, da die Kfz-Haftpflichtversicherung bei Identität zwischen dem Anspruchsteller und dem in Anspruch genommenen Mitversicherten nicht eingreift (§ 10 I AKB).

Rechtsgebiete

Versicherungsrecht

Normen

StVG § 8; AKB § 10; BGB § 781