OLG Karlsruhe, Berufungsurteil vom 24. September 1999, 10 U 85/99

OLG Karlsruhe, Berufungsurteil vom 24. September 1999, 10 U 85/99

Kausalitätsnachweis bei einem HWS-Schleudertrauma

Gericht

OLG Karlsruhe


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

24. 09. 1999


Aktenzeichen

10 U 85/99


Leitsatz des Gerichts

Trotz der Beweiserleichterung des § 287 ZPO ist für den Nachweis einer Dauerschadens als Folge einer HWS-Distorsion bei vorbestehender degenerativer HWS-Veränderung erforderlich, dass die unfallbedingte Entstehung der behaupteten Beschwerden wahrscheinlicher ist als ihr unfallunabhängige Entstehung (Bestätigung von OLG Hamm OLGR 1995, 212).

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 21. 4. 1992 geltend. Die volle Haftung des bekl. Verbandes für die Folgen des Unfalls, bei dem der Kl. verletzt wurde, ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten über das Ausmaß und die Folgen der Verletzungen des Kl, der zum Unfallzeitpunkt als Obermonteur beschäftigt war und seit 1. 3. 1993 selbständig ist.

Bei dem Unfall war ein bei dem Bekl. haftpflichtversicherter Lkw seitlich links auf den vom Kl. gesteuerten vorfahrtsberechtigten Pkw geprallt. Der verletzte Kl. wurde zur Erstuntersuchung in das Städtische Klinikum gebracht. Dort gab er an, mit dem Kopf gegen den Türholm des Fahrzeuges gestoßen zu sein. Eine Beule oder Schramme konnte jedoch nicht festgestellt werden; der Kl. wurde nach der Untersuchung mit dem Taxi wieder nach Hause geschickt. Die Diagnose lautete: „Schädelprellung links parietal, leichte HWS-Distorsion“. Arbeitsunfähigkeit lag bis 19. 5. 1992 vor. Der Hausarzt des Kl., der ihn am 23. 4. 1992, also zwei Tage nach dem Unfall untersuchte, vermerkte in seinem Bericht für den Bekl. vom 10. 6. 1992 „bis auf noch leichten schmerzhaften Druck der Nackenmuskulatur links keine Unfallfolgen nachweisbar“. Im August 1993 suchte der Kl. den Orthopäden Dr. A wegen Nackenschmerzen auf. Eine weitere Behandlung bei diesem Arzt schloss sich im September 1994 an. Im Dezember 1993 hatte der Kl. außerdem eine neurologische Untersuchung durchführen lassen. Im Rahmen der Schadensregulierung wurde der Kl. auf Wunsch des Bekl. in der orthopädischen Universitätsklinik am 23. 9. 1994 untersucht. Der Sachverständige Prof. Dr. C kam in seinem Gutachten vom 17. 10. 1994 zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass am Untersuchungstag (23. 9. 1994) orthopädischerseits keine Unfallfolgen feststellbar seien. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit gab er wie folgt an: „100% vom 21. 4. bis 21. 6. 1992; 50% vom 22. 6. bis 22. 8. 1992 und 25% vom 23. 8. bis 23. 10. 1992“. Im Januar und April 1996 wurden beim Kl. im Bereich der Halswirbelsäule kernspintomographische Untersuchungen durchgeführt. Schließlich ließ sich der Kl. im September 1996 im Städtischen Klinikum von Dr. D begutachten.

Der Kl. hat in erster Instanz vorgetragen, unmittelbar nach dem Zusammenstoß hätten kaum auszuhaltende Kopfschmerzen eingesetzt. Nach der Erstuntersuchung im Krankenhaus habe er kaum laufen und den Kopf nicht mehr drehen können. Seit dem Unfall leide er fast ständig an Nackenschmerzen. Beim Drehen des Kopfes verspüre er häufig vom Nacken ausgehend eine Art elektrisierenden Schlag, der mit Schwindelgefühlen verbunden sei, die mehrere Minuten oder sogar einen ganzen Tag andauern könnten. Wegen seiner Beschwerden sei er mehrfach arbeitsunfähig geschrieben worden. Vor dem Unfall sei er gesund gewesen; inzwischen sei er über einhundertmal bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen gewesen. Der Kl. hat ferner behauptet, Ende 1993 seien zusätzlich depressive Reaktionen aufgetreten. Er habe lange Zeit versucht, sich nach dem Unfall in ein normales berufliches Leben einzufügen und habe deshalb oft Urlaub genommen oder sich von Kollegen vertreten lassen, wenn er starke Schmerzen oder Schwindelgefühle gehabt habe.

Der Kl. verlangt über gezahlte 5000 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld, dessen Größenordnung er mit 15000 DM angibt, und Ersatz für Verdienstausfall und der Kosten für Arztbesuche in Höhe von insgesamt 38894,54 DM. Er hat behauptet, seine andauernden Beschwerden seien auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die von Prof. C festgestellte physiologische Krümmung der Halswirbelsäule und die paravertebrale Verspannung der Muskulatur seien eine Folge des Unfalls. Außerdem habe ein Muskelriss zur Hämatombildung zwischen den Halswirbeln geführt, was Ursache der massiven Schmerzen gewesen sei.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

… Das LG ist nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass sich eine Kausalität zwischen den seit Jahren andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kl. und dem Unfall nicht nachweisen lasse. Dieser Bewertung des Beweisergebnisses tritt der Senat bei. Dabei wird nicht verkannt, dass dem Verletzten für den Nachweis, dass bestimmte Beschwerden einschließlich Dauerfolgen und psychische Erkrankungen auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt (vgl. BGH VersR 1970, 924; VersR 1987, 310; OLG Hamm r+s 1999, 64). Bei einem feststehenden HWS-Schleudertrauma wird für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit verlangt, die strengen medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien standhält, vielmehr kann es ausreichen, dass für die Kausalität eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht (BGH NJW 1992, 3298; OLG Hamm, a.a.O.). Zwar genügt insoweit eine Mitursächlichkeit, nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K ist auch diese jedoch nicht nachgewiesen.

Auszugehen ist von dem unstreitigen Befund, dass der Kl. bei dem Unfall durch den Aufprall Verletzungen im Bereich des Kopfes und des Nackens, u.a. ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, erlitten hat. Sowohl das Ergebnis der Erstuntersuchung im Städtischen Klinikum als auch der Befundbericht des Hausarztes, der den Kl. zwei Tage nach dem Unfall untersucht hat, sprechen jedoch von eher leichten Verletzungen. Die Diagnose des Krankenhauses lautete auf Schädelprellung und leichte HWS-Distorsion, während der Hausarzt diagnostizierte, dass bis auf einen leichten schmerzhaften Druck der Nackenmuskulatur keine Unfallfolgen nachweisbar seien. Dem entspricht, dass der Kl. nach relativ kurzer Zeit seine Arbeit, die mit körperlichen Anstrengungen verbunden ist, wieder aufgenommen hat. Einen Arzt hat er erst im August 1993, also über ein Jahr nach der letzten Behandlung durch den Hausarzt, aufgesucht und über Beschwerden im Nackenbereich und Schwindelgefühle geklagt. Zwar haben die in erster Instanz als Zeugen vernommenen Angehörigen und Arbeitskollegen des Kl. bestätigt, dass der Kl. in der Zeit nach dem Unfall immer wieder über Schmerzen im Nacken und Schwindelgefühle geklagt habe. Die Aussagen der Zeugen reichen angesichts der Ergebnisse der von den Parteien vorgelegten und vom Gericht eingeholten Gutachten nicht für den Nachweis aus, dass die Beeinträchtigungen, unter denen der Kl. heute noch leidet, auf den Unfall zurückzuführen sind. Die Angaben der Arbeitskollegen und Angehörigen stützen sich auf Äußerungen des Kl.; sie sind, was Art und Dauer der Beeinträchtigungen angeht, naturgemäß wenig präzise. Bereits die Untersuchung durch Prof. Dr. C in der Orthopädischen Universitätsklinik im September 1994 förderte beim Kl. eine physiologische Krümmung der Halswirbelsäule mit paravertebralen Verspannungen der Muskulatur zutage. Die Auswertung der Röntgenbilder, auch von früheren Behandlungen nach dem Unfallereignis, erbrachte jedoch keine Hinweise für stattgehabte knöcherne oder discoligamentäre Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule, so dass Prof. Dr. C zu dem zusammenfassenden Ergebnis kam, aus orthopädischer Sicht seien keine Unfallfolgen mehr feststellbar. Diesen Befund des von dem Beklagten eingeschalteten Gutachters bestätigt der gerichtliche Sachverständige Dr. K im Rahmen seiner sehr differenzierten Ausführungen: Bei seinen Darlegungen hat dieser Sachverständige berücksichtigt, dass es dank der Verbesserung der Sicherheitseinrichtungen in den Kraftfahrzeugen bei Zusammenstößen vermehrt zu sog. Non-Kontakttraumen (ohne Kopfanprall an Fahrzeuginnenteile) kommt, die zu therapeutisch gelegentlich sehr hartnäckigen Verletzungsformen mit protrahiertem Beschwerdeverlauf führen. Unter Auswertung des verfügbaren radiologischen Bildmaterials und der vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte sowie unter Einbeziehung neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Kl. durch den Unfall eine sogenannte nicht strukturelle Verletzung der Halswirbelsäule erlitten hat, bei dem die knöchernen und discoligamentären Elemente der Halswirbelsäule ohne Verletzungsfolgen geblieben sind. Das Unfallbild und das Verhalten des Kl. unmittelbar nach dem Unfall sind mit einem stattgehabten weichgewebigen Trauma der Halswirbelsäule im Sinne einer Beschleunigungsverletzung zu vereinbaren. Die weichgewebige Verletzung sei auf eine vorbestehende habituelle und auch degenerative Veränderung der Halswirbelsäule „aufgepfropft“ worden. Die von Dr. F bei der Untersuchung im Jahre 1996 festgestellte Zystenbildung kann mit dem Unfallereignis nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht in Verbindung gebracht werden. Auch die Gefügelockerung im Bereich der Halswirbelsäule, die das im Auftrag des Klägers erstellte neurochirurgische Gutachten von Dr. D vom 4. 10. 1996 konstatierte, konnte nicht bestätigt werden. Die radiologischen Aufnahmen ließen keine Verletzungen der knöchernen oder discoligamentären Elemente der Halswirbelsäule erkennen, die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Die anderslautenden Feststellungen im Befundbericht von Dr. F werden in ihrem Ausgangspunkt von allen übrigen Ärzten, die den Kl. untersucht haben, nicht geteilt. Obwohl der Sachverständige beim Kläger weder skelettale Schäden noch neurologische Defizite erkennen konnte, konnte er nicht mit letzter Sicherheit angeben, dass es sich bei der Symptomatik, die den Kläger zum Aufsuchen des Orthopäden Dr. A im August 1993 bewegte, um eine Neuerkrankung auf dem Boden degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule handelte. Er hält dies allerdings für wahrscheinlich.

Der Nachweis, dass eine bei dem Unfall erlittene HWS-Distorsion zu einem Dauerschaden beim Kl. geführt hat, ist damit trotz der Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht erbracht, da die unfallbedingte Entstehung der behaupteten Beschwerden jedenfalls nicht wahrscheinlicher ist als ihre unfallunabhängige Entstehung (vgl. OLG Hamm OLGR 1995, 212).

III. Die Voraussetzungen für die vom Kl. beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens (§ 412 ZPO) liegen nicht vor. Der Sachverständige Dr. K ist seit vielen Jahren an der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik tätig, die einen hohen Anteil von HWS-Verletzungen aller Schweregrade konservativ und operativ versorgt. Sein Gutachten enthält keine Mängel oder unaufklärbare Widersprüche; es ist im Gegenteil sehr eingehend und nachvollziehbar begründet. Der erfahrene Gutachter hat sich sorgfältig und gründlich mit den ihm gestellten Fragen auseinandergesetzt und auch kritische allgemeine und spezielle Einwände gegen die Begutachtung in HWS-Fällen ernst genommen. Dass ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt, ist nicht dargetan. Dies gilt auch für das beantragte biomechanische Gutachten. Der Sachverständige hat die Erkenntnisse der Biomechanik berücksichtigt und anerkannt, dass Beschwerden, wie sie der Kl. behauptet, aus biomechanischer Sicht aus einem Unfallereignis der vorliegenden Art herrühren können. Insoweit kann ein Gutachten eines biomechanischen Sachverständigen keine weiteren Erkenntnisse bringen.

IV. Dass auch weichgewebige Verletzungen durchaus längerfristige subjektive Beschwerden hervorrufen können, ist von Prof. Dr. C bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt. Dem hat auch der Bekl. Rechnung getragen, indem er alle geltendgemachten Schadenspositionen bis zum Ende des Jahres 1992 ausgeglichen hat. Auch das von ihm gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 5000 DM, zu dem sich das landgerichtliche Urteil nicht äußert, ist nach Auffassung des Senats angemessen. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch der Feststellungsantrag des Kl. keinen Erfolg haben konnte und zu Recht abgewiesen wurde.

Rechtsgebiete

Arzthaftungsrecht