OLG Koblenz, Beschluss über Beschwerde vom 8. April 2002, 3 W 59/02

OLG Koblenz, Beschluss über Beschwerde vom 8. April 2002, 3 W 59/02

Haftung von Ehepartnern für Darlehensschulden bei Scheidung

Gericht

OLG Koblenz


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

08. 04. 2002


Aktenzeichen

3 W 59/02


Leitsatz des Gerichts

  1. Wenn Eheleute gemeinsam ein Darlehen aufgenommen haben zur Finanzierung der Ehewohnung, so muss derjenige nach der Scheidung allein die Kreditraten zahlen, der Alleineigentümer des Objekts wird.

  2. Ebenso muss derjenige Ehepartner nach der Scheidung allein die Kreditraten zahlen, der nach der Scheidung allein in dem Haus wohnen bleibt, sofern er nach Absprache der Eheleute Alleineigentümer werden sollte und es dazu nur deshalb nicht gekommen ist, weil das Objekt zwangsversteigert wurde.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Antragstellerin (im Folgenden: die Klägerin) beabsichtigt, gegen ihren geschiedenen Ehemann (im Folgenden: der Beklagte) Klage zu erheben: 1. auf Erstattung eines Betrages von 12.200 DM (6.237,76 Euro), den sie zur Rückführung eines Darlehens aufgewandt hat, welches die Eheleute während der Ehezeit aufgenommen haben, 2. auf Freistellung von dem noch bestehenden Anspruch auf Rückzahlung dieses Darlehens i.H.v. 15.880 DM (8.119,32 Euro). Hierzu hat sie Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Das LG hat der Klägerin durch den angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe nur insoweit bewilligt, als die Klage auf Zahlung von 6.100 DM und Freistellung i.H.v. 7.940 DM zzgl. Zinsen und Kosten gerichtet ist.

Die Klägerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, soweit ihr die begehrte Prozesskostenhilfe versagt worden ist. Das LG hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 23.1.2002 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F.) und begründet.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der Klägerin ist die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung in vollem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Klägerin hat schlüssig dargetan, dass für die Darlehensverpflichtung gegenüber der Landestreuhandstelle (LTH) der Beklagte als Gesamtschuldner im Innenverhältnis allein haftet.

Die Parteien sind beide Darlehensnehmer und daher Gesamtschuldner der LTH. Als solche sind sie im Verhältnis zueinander nur dann zu gleichen Anteilen verpflichtet, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 BGB). Eine ausdrückliche Bestimmung hierüber haben die Parteien nicht getroffen. Ziff. 3 des Ehescheidungsvergleichs vom 1.10.1982 lässt, wie das LG zutreffend festgestellt hat, nicht die Deutung zu, dass der Ehemann sich darin verpflichten wollte, auch die Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber der LTH zu übernehmen. Eine abweichende Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 BGB kann sich jedoch auch aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben, insbesondere aus dem Zweck und der Verwendung des Darlehens (vgl. z.B. BGH v. 17.5.1983 – IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845 [1846]).

Das von der LTH gewährte Darlehen wurde unstreitig nur dazu aufgenommen und verwendet, Kredite zurückzuführen, mit denen der Bau des gemeinsamen Hauses der Parteien finanziert worden war. Es diente also ausschließlich der Finanzierung des Hauses. Da die Klägerin bis zur Zwangsversteigerung zu 1/2 Miteigentümerin dieses Hauses war, sprechen zwar die Regeln der Miteigentumsgemeinschaft dafür, dass die Klägerin im Innenverhältnis die Darlehensschulden tragen muss (vgl. dazu BGH v. 17.5.1983 – IX ZR 14/82 = NJW 1983, 1845 [1846]). Das Haus war jedoch dazu bestimmt, der gemeinsamen Wohnung der Eheleute zu dienen, so dass die Eigentümergemeinschaft durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert war: Der Beklagte übernahm als verdienender Ehemann die Zins- und Tilgungsleistungen allein. Mit ihrem Scheitern ist die Ehe als Grund für eine alleinige Verpflichtung des Beklagten im Innenverhältnis entfallen. Stattdessen haben sich aber andere Umstände ergeben, aus denen sich eine Alleinhaftung des Beklagten im Innenverhältnis ergibt.

Dass der Beklagte das Haus seit der Trennung der Eheleute allein bewohnte, ist für sich allein zwar kein ausreichender Grund, eine anteilige Haftung der Klägerin auszuschließen. Vielmehr ist in einem solchen Fall die aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogene Ehefrau i.d.R. darauf beschränkt, von ihrem Ehemann ex nunc eine Nutzungsentschädigung oder die Übernahme der Lasten einschließlich der Darlehensverpflichtungen zu verlangen (vgl. dazu BGH v. 17.5.1983 – IX ZR 14/82 = NJW 1983, 1845 [1846, 1847]). Zur alleinigen Nutzung durch den Beklagten trat jedoch hinzu, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin auch die Miteigentümergemeinschaft an dem Haus nach der Ehescheidung beendet werden sollte. So war den Eheleuten das Baugrundstück von der Großmutter des Beklagten unter dem Vorbehalt geschenkt worden, dass die Ehe Bestand haben werde. Wenngleich dieser Vorbehalt offenbar nicht urkundlich festgehalten worden war, so beabsichtigten die Parteien doch, wie ebenfalls nicht bestritten wird, den Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Hausgrundstück auf den Beklagten zu übertragen. Hierzu kam es, wie die Klägerin vorträgt, nur deshalb nicht, weil das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet wurde.

Der mit Hilfe des Darlehens der LTH geschaffene Vermögenswert wäre also voll dem Beklagten zugefallen, wenn es nicht zur Zwangsversteigerung gekommen wäre. Das hätte zur Folge gehabt, dass er im Verhältnis zur Klägerin auch die gegenüber der LTH bestehenden Darlehensverbindlichkeiten zu tragen gehabt hätte. Diese Verpflichtung des Beklagten hätte sich auf sämtliche – also auch auf die möglicherweise vor Erlangung des Alleineigentums angefallenen – Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehen bezogen. Denn die Klägerin hatte nach der Trennung der Eheleute keinerlei Vorteile mehr von ihrem Miteigentum. Davor hatte sie unstreitig nur während eines zu vernachlässigenden Zeitraums in dem Haus gewohnt.

Dass die Übertragung des Miteigentumsanteils der Klägerin auf den Beklagten durch die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens verhindert wurde, hat nicht zur Folge, dass die Klägerin nunmehr einen Anteil an den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der LTH zu tragen hätte. Vielmehr haftet der Beklagte im Innenverhältnis bereits deshalb allein, weil nach dem unbestrittenen Tatsachenvortrag der Klägerin zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestand, dass die Eigentumsgemeinschaft nicht fortbestehen sollte. Der Umstand, dass der Beklagte das Haus mit Zustimmung der Klägerin allein bewohnte, ist deshalb nicht als zeitweise Gestattung, sondern als erster Schritt der beabsichtigten Übertragung aller Rechte und Pflichten auf den Beklagten zu werten. In einem solchen Fall ist es nicht mehr erforderlich, dass die Miteigentümerin ihren Anspruch auf Übernahme der Lasten gegenüber dem anderen besonders geltend macht, sondern hierüber war zwischen den Parteien eine Einigung bereits dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin dem Beklagten das mit dem Darlehen finanzierte Haus im Vorgriff auf das ihm einzuräumende Alleineigentum überließ.

Der Klägerin kann nicht entgegengehalten werden, der Vermögenswert des Hausgrundstücks sei ihr dadurch zugute gekommen, dass sie im Rahmen der Zwangsversteigerung von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Deutschen Bank und der Deutschen Beamtenversicherung befreit worden sei. Denn aus den vorausgegangenen Ausführungen folgt, dass auch bezüglich dieser gesamtschuldnerischen Verpflichtungen der Klägerin der Beklagte ihr im Innenverhältnis Freistellung schuldete. Es bedarf daher keiner Erörterung der Frage, ob eine solche Verpflichtung des Beklagten auch dem Vergleich vom 1.10.1982 zu entnehmen ist. Von seiner Freistellungspflicht gegenüber der Klägerin wurde der Beklagte dadurch befreit, dass das Haus zwangsversteigert wurde und so die Darlehensnehmer befriedigt wurden. Im Verhältnis der Prozessparteien untereinander war somit der Beklagte alleiniger Nutznießer der Zwangsversteigerung. …

Das einzusetzende Einkommen der Klägerin liegt unterhalb des Mindestbetrages, ab dem nach der Tabelle zu § 114 ZPO Raten zu zahlen sind.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht