OVG Münster, Urteil vom 15. März 2007, 10 A 998/06

OVG Münster, Urteil vom 15. März 2007, 10 A 998/06

Duldung von Lichtimmissionen

Gericht

OVG Münster


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

15. 03. 2007


Aktenzeichen

10 A 998/06


Tatbestand


Tatbestand:

Die Kl. wendet sich gegen die der Beigeladenen durch den Bekl. erteilte Baugenehmigung vom 24. 2. 2004 zur Errichtung eines Werbepylons mit Leuchtwerbeschildern in B. -P. .

Die Kl. ist Miteigentümerin des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 1, Flurstück 790 (N.—–straße 29) in B. -P. , welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 004 „N.—- -straße Teil B neu“. Der Bebauungsplan setzt für dieses Grundstück ebenso wie für die umliegenden Grundstücke bis zur westlich gelegenen B1. Straße ein Allgemeines Wohngebiet fest.

Das Gebiet jenseits der B1. Straße, in welchem sich die streitige Lichtwerbeanlage befindet, war mehrfach Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens. Nachdem der 7a. Senat des erkennenden Gerichts durch Urteil vom 10. 8. 2000 – 7a D 162/98 – die Bebauungspläne Nr. 012 N – 1. Änderung „Gewerbegebiet P. Teil A“ und 012 Süd – 1. Änderung „Gewerbegebiet P. /J. „ sowie deren jeweils 2. Änderung für unwirksam erklärt hatte, nahm die Gemeinde B. das Planverfahren neu auf, um die beiden Plangebiete zu einem Plangebiet – Bebauungsplan Nr. 090 „N1. Straße“ – zusammenzuführen. Dieser Plan wurde am 23. 3. 2002 bekannt gemacht. Durch eine 1. Änderung wurde dieser Plan u.a. dahingehend modifiziert, dass ein Sondergebiet (SO 2) mit der Zweckbestimmung „Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter“ festgesetzt wurde. Die zugehörige textliche Festsetzung Nr. 1.5 lautet: „Werbeanlagen – Innerhalb des gem. § 11 II BauNVO festgesetzten Sondergebiets SO 2 mit der Zweckbestimmung ‚Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter’ sind zwei Werbetürme zulässig. Sie dürfen eine maximale Höhe von 109,00 m über Normal-Null (NN) nicht überschreiten …“ Mit rechtskräftigem Urteil vom 3. 12. 2003 hat der 7a. Senat des erkennenden Gerichts auch diesen Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung für unwirksam erklärt, weil bestimmten Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel die städtebauliche Rechtfertigung fehlte.

Am 21. 5. 2004 ist der Bebauungsplan Nr. 090 „N1. Straße“ nebst 1. Änderung in der Fassung des „Heilungsplans“, der die im Urteil des 7a. Senats des erkennenden Gerichts vom 3. 12. 2003 beanstandeten Fehler behob, bekannt gemacht worden. Im Hinblick auf das Sondergebiet 2, in welchem auch der streitgegenständliche Werbepylon steht, hat der Plan keine Änderung erfahren. Mit Urteil des 7. Senats vom 16. 12. 2005 – 7 D 90/04.NE – ist auch dieser Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden, weil ein Verfahrensmangel vorlag. Am 7. 7. 2006 ist der Bebauungsplan Nr. 090 „N1. Straße“ nebst 1. Änderung als „Heilungsplan II“ zur Behebung der durch den 7. Senat des erkennenden Gerichts beanstandeten Verfahrensmängel erneut bekannt gemacht worden. Inhaltliche Änderungen zum für unwirksam erklärten Vorgängerplan hat der Plan nicht erfahren.

Unter dem 24. 2. 2004 erteilte der Bekl. der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die streitige Lichtwerbeanlage mit einer Höhe von 109 m über Normal-Null. Sie besteht aus einem 24 m hohen Mast aus verzinktem Stahlrohr, der auf ein Blockfundament aufgeschraubt wird. Gegenstand der Baugenehmigung sind ferner an diesem Mast mittels einer Unterkonstruktion befestigte Werbetafeln, welche im Winkel von 120 Grad um den Mast in drei Richtungen (Nordost, Südost und West) angeordnet sind. In jeder dieser Richtungen wurden jeweils vier Tafeln genehmigt (von oben nach unten): ein orangefarbener „P2. „-Schriftzug (Lochblechblende mit aufgesetzten hinterbeleuchteten Einzelbuchstaben), eine hinterbeleuchtete Werbefläche „I. „, eine hinterbeleuchtete Werbefläche „C. „ und schließlich eine mit Strahlern ausgeleuchtete Werbefläche „G. U. „. Mit Bescheid vom 1. 12. 2005 genehmigte der Bekl. die Änderung zweier beleuchteter Werbetafeln für jede der drei Seiten an dem streitgegenständlichen Werbemast. Es handelt sich jeweils um die zweite Werbetafel von oben („seats and sofas“ statt „I. „) und die unterste Werbetafel („T. „ statt „G. U. „). Der mit Schreiben vom 24. 1. 2006 hiergegen eingelegte Widerspruch ist bislang nicht beschieden worden. Der Standort der Werbeanlage befindet sich am Kundenparkplatz eines großflächigen P1. -Baumarktes mit Gartencenter an der B1. Straße 35 – 37 in unmittelbarer Nähe des als Einfahrt zum Baumarkt dienenden Kreisverkehrs B1. Straße/ N.—–straße .

Mit Schreiben vom 2. 11. 2004 teilte die Kl. dem Bekl. mit, dass sie Anstoß an der Höhe des P1. -Werbeturmes und seines äußeren Erscheinungsbildes in der Funktion eines Werbeträgers nehme. Es handele sich um eine grobe Verunstaltung und eine grobe Störung der Nachbarschaft. Sie bitte um Prüfung und Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 26. 11. 2004 ergänzte der Bekl. die Baugenehmigung vom 24. 2. 2004 um die Auflage, dass die Beleuchtung der Werbeanlage in süd-östlicher Richtung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen auszuschalten ist.

Unter dem 1. 12. 2004 teilte der Bekl. der Kl. mit, dass er ihr Schreiben als Nachbarwiderspruch gegen die erteilte Baugenehmigung ansehe. Am 9. 1. 2005 wandte sich die Kl. per e-mail an die Bezirksregierung L. und führte aus, „dass zum jetzigen Zeitpunkt mir die Kenntnis über das Petitionsverfahren ausreicht und ich an einer förmlichen Entscheidung über den Nachbarwiderspruch nicht mehr interessiert (bin). Von Interesse ist nur für mich, wie das von Ihnen angesprochene Petitionsverfahren ausfällt…“

Nach Stellung einer „Strafanzeige“ bei der Polizei wegen der abendlichen bzw. nächtlichen Einschaltung der Beleuchtung der Werbefläche in nord-östlicher Richtung teilte die Kl. am 4. 4. 2005 dem Bekl. mit, dass es ihr nicht verständlich sei, dass die in nord-östliche Richtung leuchtende Werbefläche – von ihrem Grundstück aus allein wahrnehmbar – nicht von der Auflage betroffen sei; sie bat um ausführliche Stellungnahme.

Unter dem 7. 4. 2005 wies der Bekl. die Kl. darauf hin, dass im Hinblick auf die Strafanzeige eine Ordnungswidrigkeit nicht vorliege. Eine zeitliche Beschränkung der Beleuchtung in nördliche Richtung halte er nicht für erforderlich, da dort nur wenige Grundstücke im näheren Einwirkungsbereich lägen. Insbesondere das Wohnhaus der Kl. liege etwa 140 Meter vom Standort der Werbeanlage entfernt, so dass eine konkrete Beeinträchtigung nicht zu erkennen sei. Im Übrigen sei die Werbeanlage wie beantragt genehmigt und ausgeführt worden.

Mit Schreiben vom 11. 4. 2005 legte die Kl. hiergegen Widerspruch ein. Die Anzahl der von der Werbeanlage negativ betroffenen Grundstücke in nord- östlicher Richtung sei größer als in süd-östlicher Richtung. Zudem werde durch die Werbung ihr Schlafzimmer ausgeleuchtet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. 7. 2005 legte die Kl. dar, dass sie mit dem Widerspruch das Ziel verfolge, dass der Bekl. als Baugenehmigungs- und Bauaufsichtsbehörde anordne, die Beleuchtung der Werbeanlage auch in nord-östliche Richtung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen auszuschalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. 5. 2005, der Kl. am 25. 8. 2005 zugestellt, wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beleuchtung der Werbeschilder in nord-östlicher Richtung nicht durch eine Auflage eingeschränkt sei.

Am Montag, dem 26. 9. 2005, hat die Kl. Klage erhoben und zur Begründung auf ihr Vorbringen im Vorverfahren verwiesen.

Die Kl. hat beantragt,

den Bekl. unter Aufhebung des Bescheides vom 7. 4. 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 18. 5. 2005 zu verpflichten, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. 2. 2004 zur Errichtung einer Werbeanlage um die Auflage zu ergänzen, dass die Beleuchtung der Werbeanlage in nord-östlicher Richtung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen auszuschalten ist.

Der Bekl. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zur Begründung vorgetragen, das Grundstück der Kl. liege etwa 140 Meter von der Werbeanlage entfernt, so dass eine konkrete Beeinträchtigung, die den Grad der Unzumutbarkeit erreichen könne, nicht erkennbar sei.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Nach Durchführung eines Ortstermins durch den Berichterstatter hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 16. 1. 2006 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung vom 24. 2. 2004 sei gegenüber der Kl. nicht bestandskräftig geworden, weil die von der Kl. per e-mail möglicherweise erklärte Rücknahme ihres Widerspruchs formunwirksam sei. Die Kl. habe den geltend gemachten Anspruch, da die Beleuchtung der streitbefangenen Anlage ihr gegenüber rücksichtslos sei. Zwar führe die Lichtstärke der Werbeanlage an sich nicht zu einer Rücksichtslosigkeit. Die Unzumutbarkeit der Beleuchtung ergebe sich aber auf Grund ihrer örtlichen Positionierung, ihrer farblichen Ausgestaltung und ihres Informationsgehalts. Es könne der Kl. auch nicht zugemutet werden, sich durch Vorhänge oder Jalousien vor der Lichtimmission zu schützen. Soweit auf dem Grundstück der Kl. auch weitere beleuchtete Werbeanlagen des Baumarktes sichtbar seien, könne die Auswirkung der Werbung von einem Werbeturm nicht mit der Auswirkung solcher allgemein üblicher Werbeanlagen an einem Gebäude verglichen werden.

Gegen das der Beigeladenen am 2. 2. 2006 zugestellte Urteil hat diese am 23. 2. 2006 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. 7. 2006 die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss ist der Beigeladenen am 2. 8. 2006 zugestellt worden. Mit am 21. 8. 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beigeladene die Berufung begründet. Sie führt aus, dass der Inhalt der e-mail der Kl. den Absender und dessen Willen eindeutig erkennen lasse, so dass der Widerspruch zurückgenommen bzw. verwirkt sei. In der Sache sei es der Kl. zuzumuten, sich selbst vor der Wahrnehmung der Lichtwerbung zu schützen. Gerade die nach Nordosten gerichtete Werbung sei für die Beigeladene von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Der Abstand zwischen der Werbung und dem Haus der Kl. werde auf etwa 200 Meter geschätzt, so dass schon im Hinblick auf diese Entfernung eine Belästigung durch Lichtimmissionen nicht gegeben sei. Es liege weder eine Raumaufhellung noch eine psychologische Blendung vor.

Die Beigeladene beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kl. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Klage sei zulässig, weil eine Rücknahme eines Widerspruchs durch e-mail nicht den Formvorschriften entspreche. Materiell-rechtlich sei es ihr nicht zumutbar, sich in der fraglichen Zeit vor der Wahrnehmung der Lichtwerbung selbst zu schützen. Es komme durch das intensive orangefarbene Licht zu einer psychologischen Blendung. Indem sich die Beigeladene weigere, die Werbetafel in der fraglichen Zeit abzuschalten, unterlasse sie die ihr zumutbaren Minderungsmaßnahmen.

Der Bekl. beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 20. 11. 2006 hat der Bekl. ein lichttechnisches Gutachten des U1. S. vom 23. 10. 2006 nebst ergänzender Stellungnahme des Gutachters vom 8. 11. 2006 übersandt. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf die Beiakte Heft 3 verwiesen. Der Berichterstatter des Senats hat am 12. 2. 2007 eine Ortsbesichtigung in der Zeit von 17.30 Uhr bis 19.50 Uhr durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

Die Klage ist zulässig.

Allerdings hat der Senat Bedenken, ob die Kl. in zulässiger Weise eine Verpflichtungsklage (§ 42 I Alt. 2 VwGO) mit dem Ziel erheben kann, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung um eine Auflage zur Einschränkung der Beleuchtungszeiten der nord-östlichen Seite des Werbepylons zu ergänzen. Ein Dritter kann sich darauf beschränken, eine Baugenehmigung, die seine Rechte berührt, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Dies entspricht auch dem System des § 80 a VwGO. Zudem wird es ihm in der Regel nur möglich sein, einen Bescheidungsantrag und nicht einen Verpflichtungsantrag auf Hinzufügung einer bestimmten Auflage zur Baugenehmigung zu stellen. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 36 Rn. 101; a.A. OVG Saarland, Urteil vom 10. 3. 1971 – II R 81/70 -, BRS 23 Nr. 184; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 42 Rn. 33; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 10. Auflage 2005, Rn. 271, jeweils m.w. Nachw.

Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Die Kl. hat – wie sie ausdrücklich klargestellt hat – hilfsweise die Anfechtung der Baugenehmigung vom 24. 2. 2004 beantragt (§ 42 I Alt. 1 VwGO). Unabhängig von der Antragsfassung bleibt die Klage erfolglos, weil – wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt – die Kl. nicht in ihren Nachbarrechten verletzt wird.

Der Zulässigkeit der Klage steht eine Bestandskraft der Baugenehmigung vom 24. 2. 2004 nicht entgegen. Denn die Kl. hat ihren hiergegen gerichteten Widerspruch vom 2. 11. 2004 nicht wirksam zurückgenommen. Ob die e-mail vom 9. 1. 2005 als Rücknahme ihres Widerspruchs vom 2. 11. 2004 verstanden werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Sie genügt jedenfalls nicht der Formvorschrift des § 70 I VwGO. Danach ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben. Für die Rücknahme eines Widerspruchs gelten, was die Form betrifft, dieselben Regeln wie für die Einlegung des Widerspruchs. BayVGH, Urteil vom 12. 11. 1998 – 12 B 95.857 -; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 69 Rn 76 m.w. Nachw.

Die von § 70 I VwGO verlangte Schriftlichkeit erfordert grundsätzlich, dass der Widerspruch bzw. dessen Rücknahme eigenhändig unterschrieben ist, so dass das Schriftstück dem Unterzeichner zuverlässig zugeordnet werden kann. Auch wenn das Schriftformerfordernis im Hinblick auf den Einsatz moderner Telekommunikationsmedien zunehmend gelockert wird (vgl. etwa § 55a VwGO für das gerichtliche Verfahren und § 3a VwVfG NRW für das behördliche Verfahren), kommt eine wirksame Rücknahme des Widerspruchs der Kl. durch e-mail nicht in Betracht, weil die Nachricht nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war, die das Schriftlichkeitserfordernis zu ersetzen imstande wäre. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung vor.

Die Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bekl. vom 24. 2. 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbeschieds der Bezirksregierung L. vom 18. 5. 2005 verletzt die Kl. nicht in ihren Nachbarrechten.

I. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Nach § 29 I BauGB gelten für Vorhaben, die u.a. die Errichtung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben, die §§ 30 bis 37 BauGB. Bei dem Werbepylon handelt es sich um ein Vorhaben i.S. des Bauplanungsrechts. Er ist in einer auf Dauer gedachten Weise über ein Blockfundament fest mit dem Erdboden verbunden. Vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 3. 12. 1992 – 4 C 27/91 -, BRS 54 Nr. 126.

Zudem besitzt er auf Grund seiner Höhe und der beleuchteten Werbeflächen städtebauliche Relevanz. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. 8. 1973 – IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59; OVG NRW, Urteil vom 14. 3. 2006 – 10 A 4924/05 -.

Eine Werbeanlage, welche auch Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanerisch eine eigenständige „Hauptnutzung“ dar, wenn sie als selbständige, also freistehende Anlage errichtet wird. Sie ist dann gerade in ihrer erkennbaren Funktion beurteilungsfähiges Objekt eigenständiger bauplanerischer Zuordnung. BVerwG, Urteile vom 7. 6. 2001 – 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79, und vom 3. 12. 1992, a.a.O.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2006, § 13 Rn. 14.

So liegt der Fall hier. Der Werbepylon dient nicht nur der Werbung für den angrenzenden P1. -Markt, sondern auch der Werbung für andere Gewerbe (T. , seats and sofas), die in einem anderen, nicht den Baumarkt betreffenden Sondergebiet angesiedelt sind. Ferner ist er bautechnisch als freistehende Anlage konzipiert.

Für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am 24. 2. 2004 abzustellen. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, bestimmt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nur nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten dürfen berücksichtigt werden. BVerwG, Beschluss vom 23. 4. 1998 – 4 B 40.98 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. 6. 1992 – 3 S 829/92 -; HessVGH, Urteil vom 11. 5. 1989 – 3 UE 368/86 -.

Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für den Werbepylon am 24. 2. 2004 lag sein Aufstellungsort nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Zwar ist für das Gebiet, in welchem der Werbepylon steht, zuvor der Bebauungsplan erlassen worden, welcher ein Sondergebiet SO 2 mit der Zweckbestimmung „Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter“ festsetzt und der in der textlichen Festsetzung zwei Werbetürme in diesem Gebiet zulässt. Dieser Bebauungsplan Nr. 090 „N1. Straße“ in der Fassung der 1. Änderung ist allerdings durch Urteil des 7a. Senats des erkennenden Gerichts vom 3. 12. 2003 – 7a D 118/02 NE – für unwirksam erklärt worden.

Der Aufstellungsort des Werbepylons liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 I BauGB. Dieser umfasst den Bereich, der im Westen und Norden von der N1. Straße, im Osten von der B1. Straße und im Süden von dem B2.—weg begrenzt wird. Hier wird ein Sonnenstudio (T. ), ein großflächiger Möbelhandel (T1. B3. T2. ), ein Baustoffhandel (G. U. ) und der Bau- und Heimwerkermarkt nebst Gartencenter (P1. ) mit einer Bruttogeschossfläche von 11.042,60 qm, einer Verkaufsfläche von 8.940,00 qm und insgesamt 372 Parkplätzen, betrieben. Nach § 34 II BauGB entspricht die Eigenart der näheren Umgebung somit einem faktischen Sondergebiet. In einem solchen Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel sind Werbeanlagen und damit auch der streitige Werbepylon grundsätzlich planungsrechtlich zulässig, weil es sich hierbei um eine gewerbliche Nutzung i.S. der BauNVO handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. 12. 1992 – 4 C 27.91 – a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 14. 3. 2006, a.a.O., und Beschluss vom 27. 1. 2004 – 10 B 2581/03 – (McDonalds-Pylon in einem Mischgebiet mit gewerblicher Prägung).

Demgegenüber liegt das Grundstück der Kl. in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet. Dieses grenzt allerdings – nur getrennt durch die B1. Straße – an das Sondergebiet an.

Liegen somit der Werbepylon und das Grundstück der Kl. in unterschiedlichen Baugebieten, scheidet ein Abwehranspruch der Kl. aus dem sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruch aus, weil ein solcher nur innerhalb desselben Baugebiets gegeben sein kann. BVerwG, Beschluss vom 2. 2. 2002 – 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190, und – grundlegend – Urteil vom 16. 9. 1993 – 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110; VGH BW, Urteil vom 29. 6. 1994 – 5 S 2286/93 -, BRS 56 Nr. 151; BayVGH, Beschluss vom 25. 8. 1997 – 2 ZB 97.00681 , BRS 59 Nr. 66.

Treffen – wie hier – zwei unterschiedliche Baugebiete aufeinander, ist nach § 15 I Satz 2 BauNVO zu beurteilen, ob die Einwirkungen aus dem einen Gebiet dem Nachbarn im anderen Gebiet zumutbar sind oder nicht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Nach Satz 2 sind sie auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sind. Diese Vorschrift als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes hat drittschützende Wirkung sowohl für Nutzungen innerhalb eines Baugebietes als auch – bei grenzüberschreitender Auswirkung eines Vorhabens – für Nutzungen außerhalb des Gebiets. Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2006, § 15 BauNVO Rn. 33 m.w. Nachw.

Dabei ist die Anwendung des § 15 I BauNVO auf die Art der baulichen Nutzung beschränkt. Die Vorschrift ist im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar. Allerdings können nach dem Wortlaut der Vorschrift bauliche Anlage auch ihrem Umfang nach der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Das bedeutet aber nicht, dass § 15 I BauNVO auch die Maßfestsetzungen ergänzt. Vielmehr geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. BVerwG, Urteil vom 16. 3. 1995 – 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175.

Davon ausgehend ist anerkannt, dass in Bereichen, in denen Baugebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist, was auch dazu führt, dass der Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die er außerhalb eines derartigen Grenzbereichs nicht hinzunehmen bräuchte. BVerwG, Urteil vom 12. 12. 1975 – IV C 71.73 -, BRS 29 Nr. 135, und Beschluss vom 5. 3. 1984 – 4 B 171.83 -, BRS 42 Nr. 66.

Dies gilt in besonderem Maße im vorliegenden Fall, weil in dem hier fraglichen Sondergebiet bereits seit etwa 30 Jahren gewerbliche Nutzung stattfindet und damit von einer Vorbelastung des angrenzenden Wohngebiets auszugehen ist.

Die Auswirkungen des Werbepylons auf das Grundstück der Kl. verletzen nicht das in § 15 I BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Infolgedessen scheidet ein Abwehranspruch der Kl. gegen die angefochtene Baugenehmigung aus. Dies gilt hinsichtlich der von der Kl. geltend gemachten erdrückenden oder optisch bedrängenden Wirkung des ca. 24 Meter hohen Werbepylons (1.) und auch für die von der Anlage ausgehenden Lichtimmission (2.).

1. Eine erdrückende oder optisch bedrängende Wirkung übt der Werbepylon auf das Grundstück der Kl. nicht aus. „Erdrückend“ ist ein Bauwerk dann, wenn ihm wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des erdrückenden Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder wenn das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 23. 5. 1986 – 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176, und vom 13. 3. 1981 – 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186; OVG NRW, Urteile vom 9. 8. 2006 – 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532, und vom 29. 8. 2005 – 10 A 3183/02 -.

Die Annahme einer derartigen erdrückenden Wirkung auf das Grundstück der Kl. scheidet schon deshalb aus, weil das Haus der Kl. ausweislich der in den Akten befindlichen Liegenschaftskarte ungefähr 150 Meter vom streitgegenständlichen Werbepylon entfernt ist und sich zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Pylon noch weitere Wohnbebauung sowie die das Sondergebiet und das Wohngebiet trennende B1. Straße befinden.

Da die Werbung statisch ist, kommt ihr auch keine optisch bedrängende Wirkung zu. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. 12. 2006 -4 B 72.06 -.

2. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung für die Werbeanlage gegen das in § 15 I Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme wegen unzumutbarer Lichtimmissionen verstößt. Ist nach den oben dargestellten Grundsätzen der Schutzanspruch der Kl. auf Grund der Nachbarschaft zu einem Sondergebiet gemindert, hat sie grundsätzlich auch hinzunehmen, dass durch die in diesem Gebiet angesiedelten Gewerbebetriebe (Licht-)Werbung stattfindet, die im angrenzenden Wohngebiet zu sehen ist. Sie hat keinen generellen Anspruch darauf, dass Lichtwerbung nicht auf ihr Wohngrundstück einwirkt. Entgegen der Auffassung der Kl. handelt es sich bei der Aufstellung und Anbringung von Anlagen der Außenwerbung grundsätzlich um eine zulässige gewerbliche Grundstücksnutzung. Art. 14 GG gewährleistet dem Gewerbetreibenden im Rahmen der Gesetze den „Kontakt nach außen“ und damit die Werbemöglichkeit für seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Art. 12 I GG schützt grundsätzlich das Recht, auch für Dritte Werbung zu betreiben. Somit ist das berechtigte Interesse der Beigeladenen, Werbung auch mit Hilfe eines Pylons zu betreiben, in die Beurteilung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme einzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. 2. 1980 – 4 C 44.76 -, BRS 36 Nr. 149, und vom 18. 10. 1974 – 4 C 4.72 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 155; OVG NRW, Urteil vom 14. 3. 2006 – 10 A 630/04 -, BauR 2006, 1117; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, a.a.O., § 13 Rn. 3.

Die Baugenehmigung ist in ihrer konkreten Ausgestaltung mit den §§ 22 I, 3 I und 2 BImSchG zu vereinbaren. Nach § 22 I BImSchG sind – nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz – nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche, nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen verhindert oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach § 3 I BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu den Immissionen zählt nach § 3 II BImSchG u.a. auch auf Menschen einwirkendes Licht.

Die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist daher unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Alle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung i.S. einer Güterabwägung einzustellen. OVG NRW, Urteil vom 11. 7. 1997 – 21 A 2145/96 -.

Auch der Gemeinsame Runderlass „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13. 9. 2000, MinBl. NRW vom 2. 11. 2000, S. 1283, berichtigt in MinBl. NRW vom 27. 3. 2001, S. 457, weitestgehend übereinstimmend mit der Licht-Leitlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 12. 5. 2000,abgedruckt in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: November 2006, Bd. 4, C 4.5, hat keinen quasi-normativen Charakter. Obwohl demzufolge eine starr an Candela- und Lux-Werten ausgerichtete Beurteilung der Zumutbarkeit von Lichtimmissionen anhand des gemeinsamen Runderlasses ausscheidet, ist der Senat nicht gehindert, diesen als sachverständige Beurteilungshilfe in seine Erwägungen einzubeziehen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. 12. 2006 – 7 B 2193/06 – („Orientierungshilfe“).

Der Gemeinsame Runderlass geht von dem nachvollziehbaren und den Senat überzeugenden Ansatz aus, dass „Raumaufhellung“ und „psychologische Blendung“ zu den maßgeblichen Kriterien bei der Beurteilung von Lichtimmissionen gehören. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar auf Grund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt. Eine solche Belästigung entsteht durch die ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die eine ständige Umadaptation des Auges auslösen kann. Davon ausgehend kann das Begehren der Kl. keinen Erfolg haben, weil keine schädliche Umwelteinwirkung vorliegt, und zwar weder in der Form einer Raumaufhellung (a) noch in der Form einer psychologischen Blendung (b).

a) Eine Aufhellung der dem Werbepylon zugewandten Räume und Außenbereiche des klägerischen Grundstücks konnte nicht festgestellt werden. Nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat – auch anhand des vorliegenden Lichtbildmaterials – vermittelt hat, ist schon auf Grund der großen Entfernung des Werbemastes vom Haus der Kl. (etwa 150 Meter) eine Lichteinwirkung in Form einer Aufhellung ersichtlich nicht gegeben. Dies liegt auch deshalb fern, weil der Werbemast nicht selbst Licht ausstrahlt, sondern (nur) die Werbeflächen beleuchtet sind, und zwar durch eine Hinterbeleuchtung bzw. durch eine indirekte Anstrahlung. Der Werbepylon sendet – anders als dies bei Scheinwerfern oder bei Straßenlaternen der Fall sein kann – keine direkten Lichtstrahlen auf das klägerische Grundstück.

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch das vom Bekl. in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen Dr. C1. (U1. S. J1. und F. GmbH) vom 23. 10. 2006, welches sich am oben erwähnten gemeinsamen Runderlass orientiert und in welchem im Hinblick auf eine Raumaufhellung die Beleuchtungsstärke ermittelt wurde. Zugunsten der Kl. wurde dabei von dem strengsten Immissionsrichtwert von 1,0 lux für die Vertikalbeleuchtungsstärke ausgegangen, der für reine und allgemeine Wohngebiete nachts (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) sowie für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten ganztägig Geltung beansprucht, obwohl im vorliegenden Verfahren – wie dargelegt – wegen des Nebeneinanders von Wohnnutzung einerseits und gewerblicher Nutzung andererseits ein niedrigerer Schutzanspruch in Ansatz zu bringen ist. Ebenfalls zugunsten der Kl. wurde wegen der orangen Farbe des P1. -Schriftzugs (Signalfarbe) das Messergebnis mit dem Faktor 2 (Farbzuschlag) multipliziert. Dennoch wird der Richtwert für eine Raumaufhellung am Immissionsort 1 (klägerisches Grundstück) sowohl für den Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) als auch für die Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) deutlich eingehalten: Es ergibt sich für die Vertikalbeleuchtungsstärke ein Wert von weniger als 0,08 lux, der so gering ist, dass er sich messtechnisch kaum noch feststellen lässt.

b) Zu Lasten der Kl. sind auch keine schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des § 22 I BImSchG in Form einer psychologischen Blendung zu befürchten. Nach dem Ergebnis der richterlichen Augenscheinseinnahme ist die etwa 150 Meter entfernte streitbefangene Werbeanlage aus dem Ankleidezimmer der Kl., welches dem Schlafzimmer vorgelagert ist, nur mit dem oberen Teil (insbesondere dem P1. -Schriftzug) zu sehen. Der untere Teil des Pylons wird verdeckt durch die zwischen dem klägerischen Grundstück und der Werbeanlage befindliche Wohnbebauung. Ein vergleichbares Bild bietet sich von der Terrasse des Hauses. Nur im hinteren Bereich des Gartens (nördliche Hälfte) ist der Werbepylon vollständig zu sehen. Zwar leuchtet die oberste Werbefläche der Anlage („P1. „) mit einer eher auffälligen Farbe (orange). Wegen der Bebauungssituation zwischen dem Pylon und dem klägerischen Grundstück und vor allem wegen der großen Entfernung ist die Lichteinwirkung durch den Pylon aber auch bei Dunkelheit nicht so dominant, dass das Auge ungewollt immer wieder in Richtung der Werbeanlage abgelenkt würde. Vielmehr muss das Auge die Lichtquelle schon suchen, um ihrer gewahr zu werden. Hinzu kommt, dass der Werbepylon nicht die einzige Lichtquelle ist, der das klägerische Grundstück ausgesetzt ist. Die Umgebung des Werbepylons ist geprägt durch die Nutzung als Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter. Zudem ist die Umgebung durch die B1. Straße und die Einfahrt in das Sondergebiet über den Kreisverkehr B1. Straße/ N.—–straße verkehrlich gut erschlossen. Daraus ergibt sich sowohl durch die Beleuchtung des Baumarktes und des Gartencenters als auch durch die Straßenbeleuchtung eine ohnehin vorhandene Belastung mit Lichtimmissionen – wenn auch nicht bis zur Höhe des Werbepylons -, der das klägerische Grundstück ausgesetzt ist. Durch diese Umgebungsleuchtdichte findet eine geringere Ablenkung des Auges statt als in einem Fall, dass sich ein leuchtendes Objekt in einer ansonsten völlig dunklen Umgebung befindet.

Dieser Eindruck wird bestätigt durch das U1. -Gutachten des Sachverständigen Dr. C1. vom 23. 10. 2006, in welchem die Leuchtdichte als Maß für die Blendung ermittelt worden ist. Zugrunde gelegt wurde zugunsten der Kl. der höchste gemessene Wert der Leuchtdichte von 104,3 cd/qm für das Maximum der Buchstaben „P3. „, „C2. „ und „J2. „. Zugunsten der Kl. wurde weiterhin die Umgebung vernachlässigt und nur der Mindestwert für die Umgebungsleuchtdichte (0,1 cd/qm) in Ansatz gebracht. Danach ergibt sich eine Beurteilungsgröße L von (mindestens) 4,16 cd/qm. Wird dieser Wert mit dem in Tabelle 2 des Gemeinsamen Runderlasses aufgeführten Proportionalitätsfaktor k zur Festlegung der maximal zulässigen mittleren Leuchtdichte technischer Lichtquellen während der Dunkelstunden für reine und allgemeine Wohngebiete multipliziert, ergeben sich Immissionsrichtwerte zwischen (mindestens) 133 cd/qm für die Zeit nach 22.00 Uhr und (mindestens) 400 cd/qm für die Zeit vor 20.00 Uhr. Da selbst unter ungünstigsten Bedingungen die Werbeanlage eine Leuchtdichte von nicht mehr als 104,3 cd/qm aufweist bzw. diesen Wert unterschreitet, werden alle im Runderlass zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte zur psychologischen Blendung – insbesondere auch nachts – eingehalten.

Schließlich verlangt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch die Prüfung, welche Maßnahmen der Kl. zumutbar sind, um Lichtimmissionen zu mindern. Dabei muss bei der Feststellung, ob eine Belästigungswirkung den Grad der Erheblichkeit erreicht, auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abgestellt werden, so dass eine gesteigerte Empfindlichkeit des Betroffenen – möglicherweise auch beeinflusst durch den Ärger über das Verfahren oder das Verhalten Beteiligten – nicht zu berücksichtigen ist. Insbesondere bei Lichtimmissionen sind daher von der Kl. auch Maßnahmen zur Lichtdämpfung zu verlangen.

Vgl. zu diesem Ansatz OVG NRW, Beschluss vom 12. 5. 2003 – 10 C2. 145/03 – und Urteil vom 2. 9. 1993 – 10 A 684/89 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. 2. 2003 – 1 LC 75/02 -, BRS 66 Nr. 146; a.A. LG Wiesbaden, Urteil vom 19. 12. 2001 – 10 S 46/01 -, NJW 2002, 615 ff, bzgl. eines Abwehranspruchs aus §§ 1004, 906 BGB gegen die Lichteinwirkung einer 40-Watt- Glühbirne matt („Wiesbadener Glühbirnenstreit“).

Die Kl. kann ihren Wohnbereich, in welchen sie sich durch Lichtimmissionen belästigt fühlt, wirksam durch Vorhänge, Gardinen, Jalousetten etc. abschirmen. Dies ist der Kl. zumutbar und im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes von ihr auch zu erwarten, weil solche Einrichtungen zur üblichen Ausstattung einer Wohnung gehören. Es kommt hinzu, dass der von einer Lichteinwirkung betroffene Wohnbereich in erster Linie das Ankleidezimmer im 1. Obergeschoss, in welchem ein ständiger Aufenthalt ohnehin nicht stattfindet, und weniger das dahinter liegende Schlafzimmer der Kl. betrifft. Im Hinblick auf die Terrasse und den Garten der Kl., wo Schutzmaßnahmen nur mit größerem Aufwand verwirklicht werden können, gehört es nicht zu den schutzwürdigen Belangen, dass ein nächtlicher Blick von der Terrasse oder aus dem Garten in eine durch weitgehende Dunkelheit geprägte Umgebung gewährleistet wird; dies ist wegen der Umgebungsbeleuchtung unabhängig von der Beleuchtung des streitgegenständlichen Werbepylons ohnehin nicht möglich.

Soweit die Kl. behauptet, durch die Errichtung der Werbeanlage sei der Wert ihres Grundstücks signifikant gesunken, vermag dies ebenfalls keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu begründen. In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen i.S. des Rücksichtnahmegebotes zumutbar sind oder nicht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt daher ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. BVerwG, Beschlüsse vom 13. 11. 1997 – 4 C2. 195.97 -, BRS 59 Nr. 177, und vom 24. 4. 1992 – 4 C2. 60.92 -.

Gerade hieran fehlt es aber. Nach den obigen Ausführungen muss die Kl. aus Rechtsgründen die mit der Errichtung der Werbeanlage verbundenen Beeinträchtigungen hinnehmen, weil diese nicht unzumutbar sind. Damit verbietet sich die Annahme einer Rücksichtslosigkeit allein wegen der Behauptung eines Wertverlustes.

II. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der Kl. bestimmt sind. Ein Verstoß gegen – grundsätzlich nachbarschützende – Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW kommt wegen der großen Entfernung des klägerischen Grundstücks von vornherein nicht in Betracht.

Zur Anwendbarkeit der Abstandflächenvorschriften auf Werbeanlagen vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. 9. 1992 – 11 A 276/89 -, BRS 54 Nr. 131; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.P3. ., § 13 Rn. 123. Auf einen Verstoß gegen § 13 BauO NRW kann sich die Kl. ebenfalls nicht berufen, da diese Vorschrift nicht nachbarschützend ist. Die Vorschrift steht im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse einzelner. OVG NRW, Beschluss vom 27. 1. 2004, a.a.P3. .; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.P3. ., § 13 Rn. 7 m.w. Nachw.

Gleiches gilt schließlich für die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NRW, welche der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und nicht dem Schutz der Kl. dienen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 I, 162 III VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie ein Rechtsmittel eingelegt hat, vgl. § 154 III Hs. 1 Alt. 2 VwGO; im erstinstanzlichen Verfahren sind ihre außergerichtlichen Kosten mangels Antragstellung nicht erstattungsfähig.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 II VwGO nicht gegeben sind.

Rechtsgebiete

Garten- und Nachbarrecht