Bambus an der Grundstücksgrenze: Lichtentzug rechtfertigt Einstufung als Hecke

Bambus an der Grundstücksgrenze: Lichtentzug rechtfertigt Einstufung als Hecke

Bambus, der an die Grenze zum Nachbargrundstück gepflanzt wird, kann wie eine Hecke angesehen werden. Demnach muss die Höhe der Bambusanpflanzung in der Zeit von Oktober bis Februar auf 1,80 m gekürzt werden.

Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.


Streit um wuchernde BambuspflanzeDer verhandelte Fall: Ein Hausbesitzer ließ Bambus auf sein Grundstück anpflanzen. Der Nachbar war damit jedoch nicht einverstanden. Der Bambus sei viel zu nah an der Grundstücksgrenze angepflanzt worden und zudem auch noch viel zu hoch. Die Hecke beeinträchtige sein Grundstück, weil die Sicht verdeckt werde. Außerdem war er davon überzeugt, dass die Bambuspflanze bei Feuchtigkeit und Schnee über die Grundstückgrenze hineinragen wird. Der Hausbesitzer war dagegen der Meinung, dass es sich bei der Bambusanpflanzung um keine Hecke handelt. Der Fall kam vor Gericht.

Der Klage des Nachbarn wurde vom Oberlandesgericht stattgegeben.

Der Beklagte muss demnach die Bambushecke auf eine Höhe von 1,80 m kürzen und dafür sorgen, dass sie die Höhe zwischen Oktober und Februar nicht überschreitet. Der Lichtenzug durch den angepflanzten Bambus rechtfertige diese Entscheidung, da dies eine benachteiligende Einwirkung auf das Nachbargrundstück sei. Wenn Pflanzen oder Hecken an der Grundstücksgrenze über eine gewisse Höhe hinaus wachsen, müssen sie gekürzt werden.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2014, Aktenzeichen 12 U 162/13  – Urteil nachlesen

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