Grunderwerbsteuer: Befreiung für Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern

Grunderwerbsteuer: Befreiung für Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern

Der Erwerb des Miteigentumsanteils von Schwestern ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies ergibt sich auf Grund einer interpolierenden Betrachtungsweise der Befreiungsvorschriften des Grunderwerbsteuergesetz.

Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.


Urteil zur GrunderwerbsteuerDer verhandelte Fall: Der Vater des Klägers übertrug im Jahr 1988 ein Grundstück zu gleichen Teilen auf die Schwestern des Klägers und behielt sich ein Nießbrauchsrecht vor. Die Schwestern des Klägers verpflichteten sich, etwaige später geborene Geschwister gleich zu stellen. Vor diesem Hintergrund übertrugen sie je ein Sechstel des Gesamtgrundstücks unter teilweiser Übernahme der Nießbrauchsverpflichtung auf den Kläger, der nach der ursprünglichen Grundstücksübertragung geboren wurde. Daraufhin setzte das beklagte Finanzamt Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger fest.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Erwerb des Miteigentumsanteils von den Schwestern des Klägers sei aufgrund einer interpolierenden Betrachtungsweise der Befreiungsvorschriften steuerfrei. Zwar seien sowohl die Befreiung für Grundstücksschenkungen unter Lebenden als auch die für Erwerbe von Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, nicht unmittelbar einschlägig. Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ergebe sich aber aus der Zusammenschau der Befreiungsvorschriften. Hätten die Schwestern des Klägers die Auflage nicht erfüllt, hätte sein Vater die (steuerbefreite) Rückübertragung verlangen können. Sodann wäre es möglich gewesen, die Miteigentumsanteile erneut (steuerbefreit) auf alle drei Kinder zu übertragen. Das vertragstreue Verhalten der Schwestern könne dann nicht zu einer Grunderwerbsteuerpflicht führen. Der Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2014, Aktenzeichen 7 K 1201/14 GE

QUELLE: Finanzgericht Düsseldorf