Mähroboter: Nachbar muss Lärm von automatischen Rasenmäher hinnehmen

Mähroboter: Nachbar muss Lärm von automatischen Rasenmäher hinnehmen

Ein Nachbar muss die Geräusche eines Mähroboters vom angrenzenden Grundstück dulden, wenn der Lärmpegel auf seinem Grundstück die gesetzlich vorgeschriebenen Werte nicht überschreitet.

Das entschied das Amtsgericht Siegburg.


Lärmbelästigung durch Mähroboter ist zumutbarDer verhandelte Fall: Eine Frau lies den Rasen in ihrem Garten von einem Mähroboter schneiden. Der Roboter mähte bis zu 7,5 Stunden täglich, unterbrochen von mehreren Ladepausen. Die Nachbarn fühlten sich durch die ständige Arbeit des Gerätes gestört. Durch die lange Dauer sei das laute Geräusch besonders lästig. Sie forderten die Frau auf, den automatischen Rasenmäher höchstens fünf Stunden am Tag zu betreiben. Diese wollte sich aber nicht so einschränken lassen und ging vor Gericht.

Das Amtsgericht Siegburg gab der Frau recht. Der Roboter halte alle Grenz- und Richtwerte ein.

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm des Umweltbundesamtes setze für Wohngebiete tagsüber eine Obergrenze von 50 Dezibel an. Laut einem Gutachter liege die durch den Roboter verursachte Lautstärke auf dem Grundstück der Nachbarn bei maximal 41 Dezibel. Lediglich direkt neben dem Roboter erreiche der Lärm 56 Dezibel. Ausschlaggebend ist aber immer der Ort der Wirkung, nicht der Ursache. Da der Nachbar nicht direkt neben dem Rasenmäher steht, gilt der Wert, der von seinem Grundstück aus gemessen wurde. Damit liege der Pegel innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen und die Frau darf den Rasenroboter weiter uneingeschränkt nutzen.

AG Siegburg, Urteil vom 19.02.2015, Aktenzeichen 118 C 97/13

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