Notwegrecht: Grundeigentümer darf den Privatweg des Nachbarn nutzen

Notwegrecht: Grundeigentümer darf den Privatweg des Nachbarn nutzen

Wer ein Wohngrundstück ohne Straßenanbindung besitzt, der darf den Privatweg eines anderen Grundstücksbesitzers nutzen, um auf seinen eigenen Grund zu gelangen.

Das urteilte der Bundesgerichtshof.


Notwegrecht ist entscheidendDer verhandelte Fall: Ein Mann wollte sein Grundstück an eine öffentliche Straße anbinden, um eine Baugenehmigung zu erhalten. Wegen Widerstand einiger Nachbarn war er aber gezwungen, einen längeren Weg von der anderen Seite des Grundstücks zu bauen. Er erhielt schnell die Baugenehmigung für sein Grundstück und der Weg wurde daraufhin nicht komplett fertiggestellt. Da ihm nun ein richtiger Zugang zu seinem Grundstück fehlte, benutzte er dafür den Privatweg anderer Grundstückseigentümer. Diese wollten das aber nicht dulden und zogen vor Gericht. Zunächst auch mit Erfolg. Die ersten beiden Instanzen gaben den Eigentümern recht und verboten dem Mann, das Grundstück weiterhin zu passieren. Ihm hätte bereits von Anfang an klar sein müssen, den Privatweg nicht nutzen zu können, dennoch habe er die Baugenehmigung eingeholt.

Doch der Bundesgerichtshof kassierte diese Entscheidung nun.

Die Vorinstanzen hätten das Notwegrecht des Grundeigentümers erkennen müssen. Daraus resultiere die Pflicht, dem Mann den eigenen Privatweg nutzen zu lassen. Das Notwegrecht komme nämlich dann in Betracht, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Grundstücksnutzung nicht gegeben sei, so der Bundesgerichtshof. Dafür müssen Wohnungsgrundstücke mit dem PKW zu erreichen sein, oder zumindest nah genug angefahren werden können. Da eine Baugenehmigung für das Grundstück vorliegt, könne man hier von einem Wohngrundstück ausgehen. Ob die Baugenehmigung wegen der im Endeffekt fehlenden Straßenanbindung zu unrecht erteilt worden sei, spiele hier keine Rolle.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.04.2015, Aktenzeichen V ZR 138/14

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