Sorgfaltspflicht des Mieters: Offene Fenster bei längerer Abwesenheit rechtfertigen Kündigung

Sorgfaltspflicht des Mieters: Offene Fenster bei längerer Abwesenheit rechtfertigen Kündigung

Wer Fenster in seiner Mietwohnung offen lässt und für längere Zeit verreist, muss hinnehmen, dass der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigt.

Das hat das Landgericht Berlin entschieden.


Offene Fenster im Winter rechtfertigen KündigungDer verhandelte Fall: Eine Mieterin musste aufgrund ihrer Arbeit für längere Zeit ins Ausland reisen und ließ die Fenster ihrer unbeheizten Wohnung im Herbst absichtlich offen, um die ordentliche Belüftung der Räume im Winter zu gewährleisten. Als in der Wohnung ein Wasserschaden auftrat – der jedoch vermutlich nicht wegen der offenen Fenster entstanden ist – kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich. Seiner Meinung nach habe die Mieterin ihre Sorgfaltspflichten nicht erfüllt und erhob Räumungsklage.

Das Landgericht Berlin gab der Räumungsklage statt. Die Mieterin hätte die Fenster im Winter nicht offen lassen dürfen. Ihr müsse bewusst gewesen sein, dass die kalte Luft, gerade bei einer unbeheizten Wohnung, Wasser in den Leitungen zum Einfrieren bringen könne. Eine von der Mieterin beauftragte Person habe zwar den Wohnungsschlüssel bekommen, allerdings sei sie nicht dafür zuständig gewesen, nach dem Rechten zu sehen oder die Belüftung und Beheizung zu kontrollieren. Das Gericht betonte noch, dass es unerheblich sei, ob der Wasserschaden durch das Einfrieren der Wasserleitungen zustande kam. Mit ihrer groben Fahrlässigkeit habe sie das gesamte Gebäude erheblich gefährdet.

LG Berlin, Urteil vom 22.01.2014, Aktenzeichen 65 S 268/13

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