Aufstellung einer Wäschspinne

Aufstellung einer Wäschspinne

Anton Pingelig und Zacharias Habrecht wohnen seit einem viertel Jahrhundert nebeneinander. Eigentlich kommen die Familien gut miteinander aus. Nur bei Haus und Hof betreffende Rechtsfragen haben die beiden stets völlig unterschiedliche Auffassungen. Im Verlaufe der Jahre hat sich ein regelrechter Ehrgeiz herausgebildet, dem anderen gegenüber im Recht zu sein. Zum Glück gibt es die Experten von Mein-Nachbarrecht.de, die hier die tatsächliche Rechtslage erklären.

 

Worum geht es?

Anton hat sich eine neue Wäschespinne gekauft. Jetzt grübelt er, wo er sie aufstellen soll. Zu dicht am Zaun will er es nicht tun, da würde sich nur sein Nachbar wieder aufregen. Doch gibt es überhaupt eine Vorschrift für das Aufhängen von Wäsche? „Solange die Kleidung nicht über die Grundstücksgrenze flattert, kann ich wohl machen, was ich will.“ „Irrtum“, schaltet sich Zacharias ein, „bleib du mal mindestens soweit weg von mir, dass mich der Schattenwurf nicht stören kann. Außerdem will ich nicht ständig eure Unterwäsche im Blick haben.“

Wer liegt richtig?

Wäschetrocknen auf dem Balkon oder im Garten kann im Einzelfall tatsächlich durch eine Hausordnung den Mietern verboten sein. Ein allgemeines gesetzliches Verbot etwa für private Waschmaschinen und Staubsauger gibt es allerdings nicht. Die Bundesländer haben zum Schutz der Sonntage jeweils eigene Gesetze erlassen. Allgemein gilt: An den Sonntagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, sind grundsätzlich verboten. Dies bezieht sich allerdings meist nur auf gewerbliche Tätigkeiten oder auf private Tätigkeiten mit erheblicher Lärmentwicklung in der Nähe von Kirchen.

Der Eigentümer eines Gartens kann dagegen im Regelfall eine Wäschespinne aufstellen, solange er den Nachbarn nicht beeinträchtigt.

Wer zur Miete wohnt, muss berücksichtigen, was im Mietvertrag steht oder welche Regeln die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage aufgestellt hat. Es macht beispielsweise einen Unterschied, ob ein Einfamilienhaus mit Garten oder nur eine Wohnung mit Sondernutzungsrecht am Garten vermietet wird. Zum vertragsgemäßen Gebrauch des Einfamilienhauses gehört auch, im Garten die Wäsche zu trocknen.

Anders sieht es wieder aus bei einer Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage, die aus einzelnen Eigentumswohnungen besteht. Gerichtlich untersagt werden in der Regel fest montierte, dauerhaft im Boden verankerte oder einbetonierte Wäschespinnen. Wird eine solche Wäschespinne aufgestellt, müssen nämlich im Zweifel sogar alle Wohnungseigentümer der Eigentumsanlage zustimmen. Ohne Zustimmung darf weder der Wohnungseigentümer, noch sein Mieter eine fest installierte Wäschespinne aufstellen. Aber: Jedenfalls dann, wenn nur ein unsichtbares Loch im Boden angebracht wird und die Wäschespinne immer nur dann aufgestellt wird, wenn gerade Wäsche getrocknet wird, müssen die anderen Wohnungseigentümer der Wohnanlage die Wäschespinne im Regelfall dulden laut einer Entscheidung des OLG Zweibrücken (Az.: 3 W 198/99).

 

Zacharias freut sich: Er hat im Gartencenter zwanzig Säcke Planzenerde zum Schnäppchenpreis erworben. Da er die Beete erst im nächsten Monat anlegen will, hat er die Säcke vorerst direkt am Gartenzaun gestapelt. Anton findet das selbstverständlich nicht hinnehmbar: „Wie sieht das denn aus? Diese hässlichen Säcke darfst du auch gar nicht direkt an meinen Zaun legen.“ Zacharias kontert: „Mir doch egal, auf meinem Grund und Boden kann ich abladen, was ich will. Ob du das ästhetisch findest, muss mich nicht kümmern.“