Blendende Solaranlage

Blendende Solaranlage

Anton Pingelig und Zacharias Habrecht wohnen seit einem viertel Jahrhundert nebeneinander. Eigentlich kommen die Familien gut miteinander aus. Nur bei Haus und Hof betreffende Rechtsfragen haben die beiden stets völlig unterschiedliche Auffassungen. Im Verlaufe der Jahre hat sich ein regelrechter Ehrgeiz herausgebildet, dem anderen gegenüber im Recht zu sein. Zum Glück gibt es die Experten von Mein-Nachbarrecht.de, die hier die tatsächliche Rechtslage erklären.

 

Worum geht es?

Wenn die Sonne scheint, hat Anton neuerdings schlechte Laune. Grund ist sein Nachbar von gegenüber, der sich vor einigen Wochen noch schnell zum Ablauf der Förderung eine Photovoltaikanlage angeschafft hat. Immer pünktlich um halb zwei nachmittags spiegelt sich die Sonne in den glänzenden Modulen und wirft einen Lichtstrahl auf Antons Terrasse. Der fühlt sich davon belästigt und will verlangen, dass die störende Anlage umgebaut wird. Zacharias schüttelt den Kopf: „Das blendet dich doch nur wenige Minuten und außerdem kann man die Module ja schlecht abdecken oder zubauen. Mit diesem Blenden wirst du wohl leben müssen.“

Wer liegt richtig?

Es kommt hier auf den Einzelfall an. Erhebliche Beeinträchtigungen müssen regelmäßig nicht hingenommen werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 10 U 146/08) stellte beispielsweise in einem Fall fest, dass es sich bei den Lichtreflexionen des Dachfensters keineswegs um ein von den Klägern zu duldendes Naturereignis handelt. Es stütze sich dabei auf ein Sachverständigengutachten. Die Blendwirkung hatte – so das Gericht – ihre Ursache in der besonderen Gestalt des Oberlichts am Nachbargebäude. Die verklagten Nachbarn konnten auch nicht darlegen und beweisen, dass die Lichtreflexionen durch den klagenden Nachbarn mit zumutbaren Mitteln auf ein erträgliches Maß reduziert werden können. Daher wurden sie verurteilt, die unzumutbaren Blendungen in Form der Reflexionen von Sonnenlicht durch das Oberlicht künftig durch geeignete Maßnahmen zu unterlassen.

Ob gegen die Photovoltaikanlage erfolgreich vorgegangen werden kann, wird also insbesondere davon anhängen, ob sie zulässig errichtet wurde, ob eine andere Gestaltung möglich und zumutbar ist und ob der von dem Lichtstrahl Betroffene selbst etwas zumutbares unternehmen kann, um der Beeinträchtigung zu entgehen.

 

 

Zacharias freut sich: Er hat im Gartencenter zwanzig Säcke Planzenerde zum Schnäppchenpreis erworben. Da er die Beete erst im nächsten Monat anlegen will, hat er die Säcke vorerst direkt am Gartenzaun gestapelt. Anton findet das selbstverständlich nicht hinnehmbar: „Wie sieht das denn aus? Diese hässlichen Säcke darfst du auch gar nicht direkt an meinen Zaun legen.“ Zacharias kontert: „Mir doch egal, auf meinem Grund und Boden kann ich abladen, was ich will. Ob du das ästhetisch findest, muss mich nicht kümmern.“