Tiefgaragenplatz untervermieten

Tiefgaragenplatz untervermieten

Anton Pingelig und Zacharias Habrecht wohnen seit einem viertel Jahrhundert nebeneinander. Eigentlich kommen die Familien gut miteinander aus. Nur bei Haus und Hof betreffende Rechtsfragen haben die beiden stets völlig unterschiedliche Auffassungen. Im Verlaufe der Jahre hat sich ein regelrechter Ehrgeiz herausgebildet, dem anderen gegenüber im Recht zu sein. Zum Glück gibt es die Experten von Mein-Nachbarrecht.de, die hier die tatsächliche Rechtslage erklären.


Worum geht es?

Anton hat Besuch von seinem Schwager Daniel. Dieser ist zerknirscht, da er vorletzte Woche seinen alten Familien-Van gegen eine Leitplanke gesetzt und die Werkstatt einen Totalschaden attestiert hat. Ein neues Auto kann er sich momentan nicht leisten. Ein Trost bleibt ihm: „Wenigstens habe ich für meinen teuren Platz in der Tiefgarage einen kurzfristigen Ersatz gefunden. Ich habe mit meinem Nachbarn vereinbart, dass er den Platz solange nutzen kann, bis ich ein neues Auto gekauft habe. Die Stellplatz-Miete zahlt er mir jeden Monat bar im Voraus. So bleibt mir der Platz erhalten, denn die Tiefgaragenplätze sind knapp und daher heiß begehrt.“ Anton will eigentlich kein Salz in die Wunde streuen, fragt aber trotzdem nach: „Hast Du das mit dem Vermieter abgesprochen? Ich denke nicht, dass es rechtens ist. Denn du bist der alleinige Vertragspartner und hast keine Erlaubnis, den Stellplatz eigenmächtig weiter zu vermieten.“ Anton mault: „Dem Vermieter kann das doch egal sein, Hauptsache er bekommt seine Kohle!


Wer liegt richtig?

Ganz so einfach wie sich Daniel das vorstellt, ist das nicht. Der Mieter ist grundsätzlich ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Mit etwas diplomatischem Geschick wird der Vermieter aber womöglich zustimmen. Allerdings gibt es noch ein steuerliches Problem: Solange die Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet wird, fällt keine Mehrwertsteuer an, die ans Finanzamt abgeführt werden muss. Einnahmen aus der alleinigen Vermietung von Fahrzeugstellplätzen gehören aber rechtlich zu den umsatzsteuerpflichtigen Vermietungseinkünften. Es sollte daher zur Sicherheit auch noch ein Steuerberater gefragt werden, bevor untervermietet wird.

 

Zacharias freut sich: Er hat im Gartencenter zwanzig Säcke Planzenerde zum Schnäppchenpreis erworben. Da er die Beete erst im nächsten Monat anlegen will, hat er die Säcke vorerst direkt am Gartenzaun gestapelt. Anton findet das selbstverständlich nicht hinnehmbar: „Wie sieht das denn aus? Diese hässlichen Säcke darfst du auch gar nicht direkt an meinen Zaun legen.“ Zacharias kontert: „Mir doch egal, auf meinem Grund und Boden kann ich abladen, was ich will. Ob du das ästhetisch findest, muss mich nicht kümmern.“