(Pressemeldung) Generelles Hausmusik-Verbot für Mieter ist unzulässig

(Pressemeldung)  Generelles Hausmusik-Verbot für Mieter ist unzulässig

Ein gänzliches Verbot von Hausmusik ist unzulässig. Für das Musizieren in Mietwohnungen muss aber grundsätzlich auf Einhaltung der Zimmerlautstärke geachtet werden. Diese ist tagsüber (9 bis 22 Uhr) bei maximal 40 Dezibel festgesetzt.

Darauf machen die Anwälte des juristischen Ratgeberportals Mein-Nachbarrecht.de (http://mein-nachbarrecht.de) aufmerksam.

(c) mein-nachbarrecht.de - Musizieren in der Wohnung  Die Experten für Nachbarrecht und Nachbarschaftsrecht stellen ergänzend fest, dass zudem stets die Mittagsruhe von 12 bis 15 Uhr eingehalten werden muss.

Rechtliche Streitigkeiten können auftreten, wenn das tägliche Musizieren länger als 4 Stunden betrieben wird. In diesen Fällen kann von einer ortsüblichen adäquaten und sozialverträglichen Nutzung nicht mehr die Rede sein. Das hat auch das Bayerische Oberlandesgericht in einem Urteil entschieden. (BayObLG, 2 Z BR 96/01)

An Sonntagen und Feiertagen gelten noch strengere Richtlinien. Störende Musik-Geräusche können dann sogar mit einem Bußgeld belegt werden. Das regeln die Lärmschutzverordnungen der einzelnen Bundesländer.

Das vollständige Urteil ist in der Urteilsdatenbank von Mein-Nachbarrecht.de nachzulesen: http://mein-nachbarrecht.de/urteilsdatenbank/474-urteil-bayoblg-2-z-br-9601


Über Mein-Nachbarrecht.de

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Mein-Nachbarrecht.de / 20.9.2012

 

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Der Gartenteichbesitzer muss mit hohen Schadensersatzforderungen rechnen, wenn er diese verletzt. Und dem Opfer muss unter Umständen Schmerzensgeld bezahlt werden. Bei schweren Unfällen wird in der Regel ein Strafverfahren gegen den Grundstückseigentümer eingeleitet. Deswegen empfiehlt es sich, den Teich zumindest so abzusichern, dass Dritte nicht einfach Zutritt haben. Das Grundstück oder der Teich sollten daher richtig eingezäunt sein. Auch ein auf oder knapp unter der Wasseroberfläche angebrachtes Gitter hilft Leben retten.