Bass, Trompete, Schlagzeug: Musizieren mit lauten Instrumenten

Bass, Trompete, Schlagzeug: Musizieren mit lauten Instrumenten

Jeder liebt Musik. Doch die Freude kann schnell abebben, wenn der talentfreie Nachbarsjunge seine Trompete malträtiert oder der Berufsmusiker stundenlang dieselbe Etüde auf seinem Cello übt. Wer Wand an Wand mit Musikanten wohnt, fragt sich dann, ob er rechtlich gegen die unüberhörbaren Töne vorgehen kann.

Ein gänzliches Verbot von Hausmusik ist unzulässig. So wie auch bei Radios und Fernsehgeräten muss allerdings grundsätzlich auf Zimmerlautstärke geachtet werden. Ein Überschreiten der Zimmerlautstärke tagsüber wird von Experten in der Regel bei mehr als 40 Dezibel angenommen.

Für Musikinstrumente gibt es eine Reihe von Entscheidungen. In der Regel ist das Musizieren in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 22.00 Uhr zulässig, wenn noch eine Mittagsruhe von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr eingehalten wird.

Schwierigkeiten könnte es geben, wenn das Musizieren länger als 4 Stunden täglich betrieben wird. Denn dann kann von einer ortsüblichen adäquaten und sozialverträglichen Nutzung nicht mehr die Rede sein, urteilte zumindest das Bayerische Oberlandesgericht (2 Z BR 96/01 – Urteil hier nachlesen).

 

Darf am Sonntag Klavier gespielt werden?

Wer durch Geräusche erheblich die Feiertagsruhe stört, kann unter Umständen sogar mit einem Bußgeld belegt werden. So ist es in den jeweiligen Lärmschutzverordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt.

Mit dieser Regelung wurde beispielsweise auch eine musikbegeisterte Familie mit sechs Kindern, die in einem Reihenhaus in Berlin wohnt, konfrontiert. Ein Mädchen der Familie übte täglich am späten Nachmittag für etwa eine Stunde Klavier. An einem Sonntag hat der Nachbar die Polizei gerufen. Das zuständige Bezirksamt setzte wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, an Sonn- und Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird  (§ 4 LImSchG Bln), eine Geldbuße in Höhe von 75,00 Euro gegen den Vater fest. Dieser zog schließlich bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Das Bundesverfassungsgericht hat den Fall dann aber zunächst wieder an das Amtsgericht (AG) Tiergarten zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht überlegte: Das Amtsgericht hat das Bußgeld bestätigt, weil der Nachbar und der hinzu gerufene Polizist aussagten, dass das sonntägliche Klavierspiel erheblich die Ruhe gestört habe. Das Gericht hatte aber rechtsfehlerhaft nicht rechtlich ausgelegt, was im Sinne des Gesetzes unter einer „erheblichen Ruhestörung“ zu verstehen ist. Es hätte nicht die Entscheidung darüber, ob eine „erhebliche Ruhestörung“ vorliegt, einfach dem als Zeugen vernommenen Polizeibeamten überlassen dürfen.

Das alles heißt: Künftig werden die Gerichte erst definieren, was unter Ruhestörung zu verstehen ist; und dann werden sie für den Einzelfall ermitteln, ob im Sinne dieser Gesetzesauslegung die Ruhe erheblich gestört wurde oder nicht.

Orgelmusik von der nahegelegenen Kirche

Das Oberlandesgericht Celle hat in einer Entscheidung (4 U 199/09 – Urteil hier nachlesen) die Orgelmusik von einem nahegelegenen Dom als eine unwesentliche Beeinträchtigung gewürdigt und die Unterlassungsklage eines Nachbarn abgewiesen. Insbesondere überzeugte sich das Gericht sogar in einem Ortstermin davon, dass die Musikgeräusche nicht wegen eines besonders unangenehmen Charakters unzumutbar sind.

Das Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass Nachbarn aus § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keinen Anspruch auf absolute Stille herleiten können. Maßgeblich ist auch nicht das subjektive Empfinden des gestörten Nachbarn, sondern ob nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen und nach Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange ein Geräusch billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.

 

Urteilsdatenbank: Urteile nachlesen

Hier können Sie wichtige Urteile zum Themengebiet “Musizieren in der Wohnung” im Wortlaut nachlesen:

Beschränkung des Musizierens „auf Zimmerlautstärke“ durch Hausordnung (BayObLG, 2 Z BR 96/01)

Gerichtliches Klavierspielverbot an Sonn- und Feiertagen (BayObLG, 2Z BR 55/95)

Musizieren in der Eigentumswohnung (OLG Frankfurt, 20 W 148/84)

Singen und Musizieren außerhalb festgelegter Ruhezeiten (BGH, V ZB 11/98)

Musizierzeiten in Mehrfamilienmiethaus (OLG München, 13 U 2289/91)

 

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