Baukran: Luftraum des Nachbarn darf nicht permanent überschwenkt werden

Baukran: Luftraum des Nachbarn darf nicht permanent überschwenkt werden

Auf einer Baustelle müssen schwere und sperrige Gegenstände oft per Kran transportiert werden. Bei diesen großen Baumaschinen ist es allerdings nicht immer vermeidbar, dass der Luftraum über dem Nachbargrundstück verletzt wird. Die baugeplagten Anwohner fragen sich dann, ob dies überhaupt rechtens ist. 



Auf Baustellen kommt es häufig zur Nutzung von temporär aufgestellten überschwenkenden Baukränen. Dabei wird der Ausleger des Baukrans oft über das Nachbargrundstück bewegt. Da der Eigentümer eines privaten Grundstücks die Benutzung des Grundstücks durch andere Personen untersagen kann, muss dies grundsätzlich auch für den Luftraum gelten.

Ein Verweis auf das Hammerschlags- und Leiterrecht im Zusammenhang mit Kranarbeiten ist höchstens bei sehr kurzfristigen Lufttransporten hinnehmbar.

Mehrmals haben schon Oberlandesgerichte und andere Gerichte dazu entschieden: Tatsächlich darf unter privaten Nachbarn der Grundstückseigentümer verbieten, dass ein Baukran sein Grundstück überschwenkt. Das betonen die Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe (6 U 121/91 – Urteil nachlesen) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (9 U 36/89 – Urteil nachlesen). Der Bundesgerichtshof hat noch nicht geurteilt. Aber es ist nicht zu erwarten, dass er anders entscheiden wird. Rechtsgrundlage ist § 905 des Bürgerlichen Gesetzbuches.


Wichtig: Eile ist geboten

Der Grundstückseigentümer muss aber schnell handeln. Wenn die Arbeiten abgeschlossen sind, kann das Gericht nur noch auf Kosten des Störers feststellen, dass sich, so der Fachausdruck, die Hauptsache erledigt hat. In Betracht kommt insbesondere eine einstweilige Verfügung. Ob § 123 des Strafgesetzbuches („Hausfriedensbruch“) erfüllt ist, weil der Kranfahrer in befriedetes Besitztum eindringt, ist noch nicht entschieden worden.

Eine rein subjektiv empfundene Belästigung oder auch Bedrohung reicht aus, um ein Interesse im Sinne des § 905 Satz 1 BGB zu begründen. Das landesrechtliche Nachbarschaftsrecht ist aber zusätzlich zu prüfen.

Eine Geldentschädigung steht dem Grundstückseigentümer nicht zu.