Satelliten-TV-Empfang: Das Ende der analogen Ausstrahlung und die Folgen für Vermieter und Mieter

Satelliten-TV-Empfang: Das Ende der analogen Ausstrahlung  und die Folgen für Vermieter und Mieter

Wenn ab 30. April 2012 die Satelliten-Fernsehübertragung endgültig auf digitales Signal umgestellt wird, kann die Mattscheibe schwarz bleiben. Denn insbesondere Mieter dürfen sich nicht darauf verlassen, dass der Vermieter rechtzeitig für einen digitalen Empfang sorgt. Denn in der Regel sind die Mieter selbst für den Fernsehempfang verantwortlich.

Nur wenn der Vermieter sich ausdrücklich im Mietvertrag dazu verpflichtet hat, muss er sich für den störungsfreien Empfang der Rundfunksignale kümmern.


Außerdem muss er in diesem Fall beispielsweise nur die Multischalter an den Teilnehmeranlagen austauschen. Ein digitaltaugliches Fernsehgerät muss er dem Mieter nicht besorgen. Deshalb sollten sich die Mieter auch rechtzeitig über die Fähigkeiten ihres Empfangsgerätes informieren. Bei älteren Geräten muss der Mieter einen entsprechenden digitalen Receiver auf eigene Rechnung selbst kaufen. Die inzwischen üblichen Flachbildfernseher haben häufig ein digitales Empfangsgerät schon eingebaut. Hier muss nur ein Sendersuchlauf für digitale Programme durchgeführt werden. Auch Mieter, die bisher z.B. auf dem Balkon eine Satellitenschüssel betrieben haben und noch keinen digitalen Receiver ihr eignen nennen, müssen auf eigene Kosten umrüsten auf digitalen Empfang.

Drohen jetzt Mieterhöhungen?
Eigentlich nicht. Denn bei einer Gemeinschaftsantenne, die vom Vermieter installiert wurde, muss dieser die Kosten übernehmen, dass die Anlage dem notwendigen Stand der Technik entspricht.. Denn bei einer vom Vermieter angeschafften Gemeinschaftsantenne wird häufig auch im Mietvertrag geregelt sein, dass eine TV-Empfangsmöglichkeit vorhanden ist. Der Vermieter ist dann beispielsweise verpflichtet in seinem Haus die Empfangsanlage derart umrüsten, dass auch ein empfangstaugliches Signal bis an die vorhandene Antennensteckdosen in der jeweiligen Wohnung gelangt. Wenn die Vermieter bei dieser Gelegenheit dafür sorgen, dass die Anzahl der angebotenen Programme sich erhöht, handelt es sich aber um eine Mischmaßnahme, deren Kosten nicht mehr vom Vermieter alleine getragen werden müssen. Die entstandenen Aufwendungen, die durch das vergrößern der Programmanzahl erforderlich geworden sind, könnten dann als so genannte Modernisierungsmaßnahme über eine Mieterhöhung zum Teil auf die Mieter umgelegt werden.

Ist eine eigene Parabolantenne erlaubt trotz vorhandenem Kabelanschluss?
Zunächst kommt es darauf an, ob durch das Anbringen der Parabolantenne überhaupt das Gebäude beschädigt und optisch beeinträchtigt wird. Erst dann ist abzuwägen: Einerseits können sich ein Mieter und der Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage auf ihr Grundrecht aus Art. 5 der deutschen Verfassung, die Informationsfreiheit, berufen. Andererseits haben der Vermieter, die Eigentümergemeinschaft und die Allgemeinheit ein schützenswertes Interesse daran, dass das Wohnhaus optisch nicht beeinträchtigt wird. In den seltenen Fällen, in denen die freistehende Schüssel unsichtbar hinter der Balkonbrüstung verschwindet, ist sie trotz vorhandenen Kabelanschlusses grundsätzlich zulässig. Der BGH (VIII ZR 207/04) stellte klar: Auch weiterhin sieht das Gericht das Vorhandensein eines Kabelanschlusses regelmäßig als legitimen Grund für ein Antennenverbot auf dem Balkon an. Gleichwohl könne es aber sein, dass der Vermieter eine Aufstellung zu gestatten habe. Das sei dann der Fall, wenn die Parabolantenne ohne Substanzverletzung des Mietobjekts angebracht werden könne und die ästhetische Beeinträchtigung nicht nennenswert sei.

Bedeutet dies nun das  Ende der vielen einzelnen Parabolantennen im Mietshaus?
Kabel-Digitalreceiver setzen sich, auch in der Rechtsprechung, immer stärker gegen die alte Parabolantenne durch. Parabolantennen waren seit jeher umstritten. Einerseits können sich ein Mieter und der Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage auf ihr Grundrecht aus Art. 5 der deutschen Verfassung, die Informationsfreiheit, berufen. Andererseits haben der Vermieter, die Eigentümergemeinschaft und die Allgemeinheit ein schützenswertes Interesse daran, dass das Wohnhaus optisch nicht beeinträchtigt wird. Gestritten wird oft um den Empfang ausländischer Sender. Ein erhebliches Abwägungskriterium ist, ob der (ausländische) Mieter sich auch ohne Antenne ausreichend informieren kann. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (Az. V ZB 51/03) konnte die Parabolantenne eines ausländischen Wohnungseigentümers in der Regel nicht verboten werden. Doch dann kam das digitale Fernsehen und die Rechtsprechung hat auf den Wandel reagiert. Der Berliner Verfassungsgerichtshof  (Az. 39/01) berücksichtigte bereits, dass fremdsprachige Programme mit Kabel-Decodern oder über Internet empfangbar sind. Schließlich bestätigte das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1953/00), dass sich der ausländische Mieter mit einer Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage begnügen muss, wenn per Kabel Programme in der Sprache des ausländischen Mieters zugänglich sind. Nicht nur das OLG Celle (Az.: 4 W 89/06) hatte vor kurzem gerade wieder eine Parabolantenne untersagt. Der türkische Miteigentümer wurde vom OLG auf die in Hameln digital empfangbaren sechs türkischsprachigen Programme verwiesen. In einer neuesten Entscheidung hat das LG Krefeld (Az. 2 S 52/05) einem Mieter mit polnischer Staatsangehörigkeit eine Parabolantenne untersagt. Das Gericht ließ es bereits genügen, dass ein Vollprogramm über Zusatzdecoder empfangbar ist.

Empfang ausländischer Sender unter Umständen auch für deutsche Staatsangehörige
Eine Eigentümergemeinschaft kann einem Miteigentümer eine Parabolantenne nicht immer verbieten, so eine neue Entscheidung des BGH (Az.: V ZR 10/09). Zwar hat die Eigentümergemeinschaft ein schützenswertes Interesse daran, dass das Wohnhaus optisch nicht beeinträchtigt wird. Andererseits kann sich der Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage auf sein Grundrecht aus Art.5 GG, die Informationsfreiheit, berufen. Somit kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Ein erhebliches Abwägungskriterium ist, ob sich der Miteigentümer auch ohne Antenne ausreichend informieren kann. Dabei kommt es laut der aktuellen BGH-Entscheidung auf die Staatsbürgerschaft desjenigen, der eine Antenne aufstellen möchte, nicht an. Im vorliegenden Fall hatte nämlich die aus Schlesien stammende Miteigentümerin die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Entscheidungserheblich war übrigens auch, dass ohne Parabolspiegel nur zwei polnischsprachige Programme empfangbar sind. Allerdings kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den Ort bestimmen, an welchem die Antenne angebracht wird. Die Schlesierin musste deshalb den Parabolspiegel vor ihrem Fenster wieder abmontieren. Sie darf ihn aber nach den Feststellungen des BGH auf dem Dach anbringen lassen, da  hierdurch im entschiedenen Fall das Gebäude optisch am wenigsten beeinträchtigt wird.