Durstendes Grün: Was beim Gießen zu beachten ist

Durstendes Grün: Was beim Gießen zu beachten ist

Die Sonne strahlt unerbittlich und die Pflanzen leiden unter Hitze und Trockenheit. Dann muss man als verantwortlicher Gärtner regelmäßig gießen. Doch beim Einsatz von Schlauch und Sprenger gibt es einige Dinge zu beachten.

Wir haben oft gestellte Fragen zum Thema hier zusammengestellt.


Darf ich Gießwasser aus einem angrenzenden Bach entnehmen?

§ 24 des Wasserhaushaltsgesetzes regelt den Eigentümer- und Anliegergebrauch. Die Wassergesetze der Länder ergänzen diese Regelung. Es macht im Prinzip keinen Unterschied, ob das Gewässer Teil des Grundstückseigentums ist (§§ 1 a Abs. 3, 24 WHG) oder nicht. Grundsätzlich gilt: Oberirdische Gewässer dürfen entgegen dem allgemeinen Prinzip des § 2 WHG ohne Erlaubnis oder Bewilligung für den Eigenbedarf benutzt werden, wenn mit Handgefäßen geschöpft wird, andere nicht beeinträchtigt werden und nicht zu erwarten ist, dass der Wasserhaushalt beeinträchtigt wird. Oft stellen Gemeinden ein „Merkblatt zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern“ zur Verfügung.

Wenn Gewässer ohnehin nur wenig Wasser führen, kann im Sommer ein zusätzlicher Wasserentzug rasch das ökologischen Gleichgewicht eines Baches beeinträchtigen. Im Extremfall sterben nicht nur Mikroorganismen, sondern auch die Fische. Deshalb ist es beispielsweise im Landkreis Miltenberg nur in begründeten Ausnahmefällen mit einer Erlaubnis zulässig, Wasser mit Motor- und Elektropumpen zu entnehmen. Wegen der nur geringen Einwirkung ist in diesem Landkreis nur das “Schöpfen mit Handgefäßen” als “Gemeingebrauch” ohne Einschränkungen gestattet. Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Gemeinde, ob und in welchem Umfang eine Wasserentnahme erlaubt ist. Denn es werden in der Regel gezielte Kontrollen vom jeweiligen Wasserwirtschaftsamt und von der Wasserschutzpolizei durchgeführt.

 

Gehört dem Grundstückseigentümer auch das Grundwasser?

Nein. Die Rechtsverhältnisse am Grundwasser regeln das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze. Wer das Grundwasser nutzen will, muss sich die Nutzung erlauben (§ 7 WHG) oder bewilligen (§ 8 WHG) lassen.

 

Garten gießen ohne Abwassergebühr – geht das rechtlich in Ordnung?

Wenn Frischwasser nicht in die Kanalisation gelangt, muss dafür auch keine Abwassergebühr gezahlt werden. Am besten wird zum Nachweis der Gießwassermenge ein geeichter Zähler am Wasserhahn im Garten installiert. Auch für geringe Mengen Gießwasser muss keine Gebühr gezahlt werden. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Az.: 2 S 2650/08) verstößt eine Abwassersatzung gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist damit nichtig, wenn Gießwasser erst dann gebührenfrei ist, wenn es eine Menge von 20 Kubikmetern im Jahr übersteigt.

 

Muss ich als Mieter den Mietergarten gießen?

Nur wenn der Mieter den Garten überhaupt nicht pflegt, also etwa alles vertrocknen lässt, kann der Vermieter eine Gartenbaufirma beauftragen und dem Mieter die Kosten in Rechnung stellen, so lautet die Entscheidung des Landgericht (LG) Köln (Az.: 1 S 119/09.) Ein Direktionsrecht dazu wie der Garten zu gestalten ist, steht dem Vermieter nicht zu laut der Begründung des Gerichts. Denn der streitgegenständliche Mietvertrag verpflichtete den Mieter nur zur Durchführung der Gartenpflege in fachgerechter Eigenleistung. Deshalb muss der ursprüngliche englische Rasen nicht beibehalten werden. Wenn der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern vorzieht, ist diese Veränderung nach der Auffassung des Gerichts nicht mit einer Vernachlässigung des Gartens gleichzusetzen.

 

Kann ich wegen tropfender Balkonbepflanzung Ärger bekommen?

Ein Vermieter darf Pflanzen auf dem Balkon nicht generell verbieten. Denn dies gehört nun einmal zum ordnungsgemäßen Gebrauch eines Balkons. Grundsätzlich darf ein Mieter auf seinem Balkon auch Blumenkästen anbringen und Blumentöpfe aufstellen. Bei der Art der Anbringung kann es aber Einschränkungen geben. So kann es erforderlich sein, das die Blumentöpfe bzw. Blumenkästen nach innen und nicht nach außen gehängt werden, damit sie nicht herunterfallen und andere Menschen verletzen können; beispielsweise wenn es stürmt. In der Regel muss es von betroffenen Nachbarn auch geduldet werden, wenn Blätter herunterfallen und gelegentlich etwas Gießwasser herabtropft. Wenn es aber zu erheblichen Beeinträchtigungen kommt, so kann nach einer Entscheidung des Berliner Landgerichts (Az 67 S 127/02) der gestörte Mieter verlangen, dass der Vermieter des störenden Mieters für Ordnung sorgt.

 

Eine Nachbarin hat im Urlaub zwei Wochen lang meine Topfpflanzen im Zimmer und auf der Terrasse versorgt – aber die meisten sind eingegangen. Kann ich Schadensersatz verlangen?

Wer sich zum Blumengießen beim Nachbarn bereit erklärt, übernimmt juristisch regelmäßig nur eine bloße “Gefälligkeit”. In der Praxis ist es nicht immer leicht, eine Haftung für leichtfertige Schäden aus einer Gefälligkeit herzuleiten. Wird die Blumenpflege übernommen, so muss dies jedenfalls sorgfältig geschehen. Ein Gericht wird hier aber – je nach Einzelfall – wegen der engen persönlicher Beziehung meist eine sogenannte vertragliche Haftungsfreistellung für leicht fahrlässiges Verhalten annehmen. Insbesondere, wenn das uneigennützige Blumengießen überwiegend im Interesse des Geschädigten erfolgt und nur ein relativ kleiner Schaden entsteht, kann man in diesem Fall im Allgemeinen keinen Schadensersatz fordern. Wurden aber grob fahrlässig Pflanzen beschädigt, muss der gefällige Nachbar haften. Haften wird wohl auch ein Nachbar, der Geld bekommen hat, damit er sich um die Pflanzen kümmert. Wer keinen grünen Daumen hat und vom Nachbarn aufgefordert wird, dessen wertvolle Orchideen drei Wochen zu gießen, kann sich absichern: Er sollte vorsorglich schriftlich einen Haftungsausschluss für fahrlässig verursachte Schäden vereinbaren. Ein formloser einfacher Zettel, von beiden Parteien unterschrieben, genügt im Regelfall.

 

Muss ich wegen der Nachbarkinder den Gartenteich besonders absichern?

Der Gartenteich kann für ein Kleinkind leicht zur tödlichen Gefahr werden. Auch flache Gewässer sind gefährlich. Wer einen Gartenteich anlegt, schafft damit eine Gefahrenquelle. Den Gartenteichbesitzer trifft deshalb eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Der Gartenteichbesitzer muss mit hohen Schadensersatzforderungen rechnen. Dem Opfer muss Schmerzensgeld bezahlt werden. Bei schweren Unfällen wird in der Regel ein Strafverfahren gegen den Grundstückseigentümer eingeleitet. Gartenteichbesitzer sollte also darauf achten, dass Ihr Grundstück nicht einfach unbefugt betreten werden kann bzw. sollten Ihren Teich mit Sicherungsmaßen “kindersicher” machen.

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