LG Bonn, Berufungsurteil vom 16. November 2004, 8 S 139/04

LG Bonn, Berufungsurteil vom 16. November 2004, 8 S 139/04

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch scheinbare Videoüberwachung

Gericht

LG Bonn


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

16. 11. 2004


Aktenzeichen

8 S 139/04


Leitsatz des Gerichts

Die Beseitigung einer auf das Nachbargrundstück gerichteten Kamera kann auch dann verlangt werden, wenn damit keine Videoaufnahmen gefertigt werden bzw. gefertigt werden können, da der beim Nachbarn erzeugte „Überwachungsdruck“ einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründet.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien, Eigentümer zweier benachbarter Hausgrundstücke, streiten um die Zulässigkeit von zwei in einem Dachfenster des Hauses der Bekl. installierten Kameras. Das AG hat die auf Beseitigung der Kameras gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass die Bekl. mit der Installation der Kameras auf ihrem Grundstück in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. eingreifen würden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien die Kameras jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung nicht auf das Grundstück des Kl. gerichtet gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kameras zu einem anderen Zeitpunkt auf das Grundstück des Kl. gerichtet gewesen seien, seien nicht feststellbar. Zwar könne die Kameraeinstellung nach den Feststellungen des Sachverständigen so verändert werden, dass Vorgänge auf dem klägerischen Grundstück beobachtet und aufgenommen werden könnten. Hierin liege jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalls noch kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl., da die Bekl. ein erhebliches Interesse daran hätten, ihr Grundstück zu überwachen und vor Übergriffen zu schützen. Denn aus den von den Bekl. zu den Akten gereichten Lichtbildern ergebe sich, dass es auf ihrem Grundstück zu erheblichen Beschädigungen durch Unbekannte gekommen sei.

In der Berufung trugen die Bekl. vor: In der Nacht vom 14.7. auf den 15. 7. 2004 sei in ihr Haus eingebrochen worden, wobei die streitgegenständlichen Kameras sowie der PC, an welchen diese angeschlossen gewesen seien, entwendet worden seien, was unstreitig ist. Daraufhin hätten sie zwei Gehäuse mit zwei Objektiven angebracht, die von außen optisch den Eindruck einer Kamera machen würden. Mit diesen könnten im derzeitigen Zustand jedoch keine Aufnahmen gefertigt werden, da die Platine fehle und die Gehäuse nicht an einen PC angeschlossen seien. Die Berufung hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

II. Dem Kl. steht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch gem. §§ 1004, 823 I BGB zu, ohne dass es darauf ankommt, ob die ursprünglich vorhandenen, funktionsfähigen Minikameras zwischenzeitlich durch eine aus zwei mit Objektiven versehenen Gehäusen bestehende Installation, mittels derer Videoaufnahmen nicht hergestellt werden können, ersetzt worden sind. Der Kl. hat das diesbezügliche Vorbringen der Bekl. konkludent bestritten. Dies ergibt sich daraus, dass er weiterhin die Beseitigung von Kameras bzw. der Installation, die wie Kameras aussieht, begehrt.

Sowohl die Installation der Minikameras wie auch das Aufstellen von mit Objektiven versehenen Gehäusen, die den Eindruck einer funktionsfähigen Kamera erwecken, greift in das nach § 823 I BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl.ein.

Gegenstand des aus Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Damit verbunden ist ein Anspruch des Inhabers des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit auch gegenüber einer Privatperson, der sowohl das Recht umfasst, für sich zu sein, sich selber zu gehören (vgl. BGHZ 131, 332 = NJW 1996, 1128), in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Palandt/Thomas, BGB, § 823 Rdnr. 177 m. w. Nachw.), wie auch das Recht auf freie Entfaltungsmöglichkeit und aktive Entschließungs- und Handlungsfreiheit (vgl. BGHZ 26, 349 = NJW 1958, 827).

Anerkannt ist, dass – da das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt – die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten kann (vgl. BGH, NJW 1995, 1955). Indes ist nach den – nicht zu beanstandenden – Feststellungen des AG bislang nicht erwiesen, dass die Bekl. Videoaufzeichnungen von dem Kl. gefertigt haben. Der Sachverständige hat in seinem mündlichen Gutachten ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung die im Dachfenster des Hauses angebrachten Minikameras so eingestellt waren, dass in deren Sichtfeld lediglich die auf dem Grundstück der Bekl. befindlichen Garagen lagen, nicht aber das dahinter liegende Haus des Kl. Gleichwohl ist nach Auffassung der Kammer unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls mit der Installation der Minikameras ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. verbunden, weil hierdurch bei dem Kl. der Eindruck erweckt wird, er werde, sofern er sich im möglichen Aufnahmebereich der Kameras aufhalte, in einer jede seiner Bewegungen geradezu dokumentierenden Weise kontrolliert.

Die Kameras sind auf die sich auf dem Grundstück der Bekl. befindenden Garagen ausgerichtet, hinter denen das Haus des Kl. liegt. Ob der Aufnahmebereich der Kameras allein die Garagen erfasst oder auch das hinter diesen liegende Haus des Kl., ist von außen nicht erkennbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen waren die Minikameras auf einer beweglichen Stange montiert und es ist auf Grund dessen jederzeit ohne großen Aufwand möglich, die Kameras dergestalt auszurichten, dass von ihnen auch das klägerische Haus erfasst wurde. Die mit Teleobjektiven ausgestatteten Kameras waren auch technisch geeignet, Vorgänge und Personen in dem hinter den auf dem Grundstück der Bekl. befindlichen Garagen liegenden Bereich, mithin auch auf dem Grundstück des Kl., aufzuzeichnen. Denn sie verfügten nach den sachverständigen Feststellungen über eine Reichweite von 1 m bis unendlich, wobei mit zunehmender Entfernung nicht die Bildqualität, wohl aber die Erkennbarkeit der aufgenommenen „Objekte“ abnahm.

Wie der Sachverständige ausgeführt hat, wären bei Ausrichtung der Kameras auf das Haus des Kl. auf den Videoaufzeichnungen auch etwa sich auf dem Balkon des Hauses aufhaltende Personen zu erkennen. Dass die Gesichtszüge etwaig gefilmter Personen nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu identifizieren wären, steht einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht entgegen, da auch aus der Gestalt, Statur und den Bewegungen einer Person Rückschlüsse auf deren Identität gezogen werden können.

Angesichts der danach gegebenen Möglichkeit der filmischen Aufzeichnung von Personen auf dem klägerischen Grundstück wurde mit der Installation der Minikameras, welche über einen Bewegungsmelder mit einer Software verbunden waren und automatisch mit der Aufzeichnung begannen, sobald sich in ihrem Blickfeld eine Bewegung abspielte, bei dem Kl. der Eindruck erzeugt, von ihm und anderen sich auf seinem Grundstück im Blickfeld der Kameras aufhaltenden Personen könnten jederzeit Videoaufnahmen gefertigt werden. Die Annahme, die installierten Minikameras dienten jedenfalls auch gelegentlich dazu, Aufnahmen von Personen auf dem klägerischen Grundstück herzustellen, erscheint angesichts des unstreitig gespannten Verhältnisses der Parteien, der unterschwelligen Behauptung der Bekl., der Kl. sei für die auf ihrem Grundstück erfolgten Sachbeschädigungen verantwortlich und insbesondere unter Berücksichtigung der gewählten Art und Weise der Installation, die nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht erforderlich ist, um die von den Bekl. nach ihrem Sachvortrag allein bezweckte Überwachung der Garagen zu erreichen, nicht gänzlich aus der Luft gegriffen. Für den Kl. ergibt sich dadurch eine Situation, in der er jederzeit mit einer Aufzeichnung seines Bildes rechnen muss, ohne dass er sich dem im möglichen Aufnahmebereich der Kameras entziehen noch feststellen kann, ob solche Aufzeichnungen gefertigt werden oder nicht. Auf Grund dessen muss sich der Kl., sofern er sich im möglichen Aufnahmebereich der Kameras aufhält, jederzeit kontrolliert und überwacht fühlen. Der hierdurch bei dem Kl. erzeugte „Überwachungsdruck“ begründet, unabhängig davon, ob Videoaufnahmen in der Vergangenheit tatsächlich gefertigt wurden, einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (so auch Horst, NZM 2000, 937 [941]; vgl. auch LG Berlin, GE 1991, 405; AG Charlottenburg, MM 2004, 77; AG Aachen, NZM 2004, 339 [340]; AG Wedding, WuM 1998, 342; a.A. LG Itzehoe, NJW-RR 1999, 1394 [1395]).

Bereits der Umstand, dass der Kl. bei einem Aufenthalt im möglichen Aufnahmebereich der Kameras eine Videoaufnahme nicht ausschließen kann, bewirkt, dass dieser sich in seinem privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen und sich auf Grund dessen nicht mehr unbefangen bewegen kann.

Auch wenn, wie die Bekl. erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen haben, an Stelle der ursprünglich vorhanden gewesenen Minikameras nach deren Entwendung im Juli 2004 lediglich zwei mit Objektiven versehene Gehäuse angebracht worden sind, mit denen Aufnahmen nicht gefertigt werden können, weil sie über keine Platine verfügen und nicht an einen PC angeschlossen sind, ergibt sich keine andere Beurteilung. Wie der Bekl. zu 1 in der mündlichen Verhandlung vom 26. 10. 2004 eingeräumt hat, erweckt diese Installation optisch den Eindruck, als handele es sich dabei um eine Kamera. Hierdurch wollen die Bekl. bei Außenstehenden den Eindruck erwecken, es finde eine Videoüberwachung statt, da die Installation nur dem Sinn dienen kann, Dritte abzuschrecken, und ein derartiger Effekt nicht erreicht werden kann, wenn die Installation ohne weiteres als Attrappe zu erkennen ist. Damit unterscheidet sich die Situation für den Kl. und sonstige sich bei ihm aufhaltende Personen nicht wesentlich von derjenigen, die durch die Anbringung einer funktionsfähigen Kamera geschaffen wird. Da für die Betroffenen nicht erkennbar ist, ob sie tatsächlich gefilmt werden oder nicht, wird auch bei Aufstellen einer Attrappe, die einer funktionsfähigen Videokamera optisch gleicht, bei den Betroffenen der Eindruck erweckt, sie müssten ständig mit einer ihren Privatbereich überwachenden Aufzeichnung rechnen und hierdurch eine Störung der Privatsphäre dieser Personen bewirkt (in diesem Sinne auch LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Charlottenburg, MM 2004, 77; AG Aachen, NZM 2004, 339; AG Wedding, WuM 1998, 342; Horst, NZM 2000, 937 [941f.]).

Der nach alledem gegebene, gewichtige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. ist auch unter Berücksichtigung der rechtlich geschützten Belange der Bekl. nicht gerechtfertigt. Die Bekl. berufen sich darauf, die Installation sei zum Schutz ihres Grundeigentums sowie der sonstigen darauf befindlichen Sachen erforderlich, da es im Sommer 2003 wiederholt zu Beschädigungen an ihrem Haus, den Garagen und dem auf dem Grundstück abgestellten Pkw gekommen sei. Zwar folgt aus dem in Art. 14 I GG normierten Grundrecht auch das Recht, geeignete Schutzmaßnahmen für das Grundeigentum zu ergreifen, jedoch darf dies nicht in unverhältnismäßiger Weise auf Kosten des Eingriffs in hochrangige Rechtsgüter unbeteiligter Dritter geschehen (vgl. BGH, NJW 1995, 1955). Vorliegend ist aber die Art und Weise der von den Bekl. gewählten Videoüberwachung weder geeignet, Eingriffen in ihr Eigentumsrecht vorzubeugen, noch ist sie verhältnismäßig. Die Bekl. wollen nach ihrem Sachvortrag lediglich einen Teilbereich ihres Grundstücks, nämlich die auf diesem befindlichen Garagen, hinter denen das klägerische Grundstück liegt, überwachen. Wie sich aus der in Fotokopie zu den Akten gereichten Luftaufnahme ergibt, kann der Zugang zum Grundstück der Bekl. aber nicht allein über den im Bereich der Garagen liegenden Hof erfolgen; vielmehr können Dritte sich Zutritt zum Grundstück der Bekl. verschaffen, ohne den von den Kameras erfassten Bereich zu betreten. Vorgänge im Bereich des Wohnhauses der Bekl., in welchem sich die von den Bekl. vorgetragenen Sachbeschädigungen hauptsächlich ereignet haben, können von den Kameras nicht erfasst und dokumentiert werden, so dass die Art der Kameraeinrichtung nicht geeignet ist, unberechtigte Eingriffe in diesem Bereich zu verhindern. Darüber hinaus kann die von den Bekl. gewünschte Videoüberwachung der Garagen nach den Feststellungen des Sachverständigen auch in anderer Weise, als durch Installation der Kameras in dem Dachfenster des Hauses erreicht werden, nämlich indem die Kameras außerhalb des Gebäudes an einem auf dem Grundstück liegenden Schuppen sowie einer Mauer angebracht werden. Zwar bestünde in diesem Fall die Gefahr, dass die Kameras von Dritten entwendet oder beschädigt werden; ein derartiges Risiko besteht aber auch bei Installation der Kameras im Haus, wie sich daraus ergibt, dass in der Nacht vom 14.7. auf den 15. 7. 2004 in das Haus der Bekl. eingebrochen worden ist und hierbei u.a. die streitgegenständlichen Kameras entwendet worden sind.

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht

Normen

BGB §§ 1004, 823 I; GG Art. 1 I, 2 I, 14 I